Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Subskriptionskosten (Kosten für Zeitschriftenabonnements) für die folgenden wissenschaftlichen Verlage:
- Wiley
- Springer
- Oxford University Press
- Taylor & Francis
- Sage
- Cambridge University Press
- Elsevier
- Nature Publishing Group
- Royal Society of Chemistry
- Institute of Physics Publishing (IOP)

für die Jahre 2010 bis 2016.
Falls ihre Ausgaben nicht in Kalenderjahren verbucht sind, bitte ich darum die Zahlen für die Jahre 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 zuzusenden. Die Zahlen sollten sowohl direkte Zahlungen an den Verlag, als auch an zwischengeschaltete Dienstleister beinhalten, die den Erwerb der wissenschaftlichen Zeitschriften und/oder Zugang zu den wissenschaftlichen Zeitschriften des Verlags bereitstellen. Weiterhin sollten Zahlungen für einzelne wissenschaftliche Zeitschriften sowie für ganze Zeitschriftenpakete berücksichtigt werden. Bitte geben Sie die Mehrwertsteuern, wenn möglich, an.

Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist hier meiner Meinung nach auch unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 3 IFG NRW gegeben, da es sich bei der Beschaffung von wissenschaftlicher Literatur um eine Verwaltungstätigkeit handelt und daher nicht den Bereichen Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen zuzuordnen ist.

Es liegt hier meines Erachtens nach auch kein Ablehnungsgrund nach § 8 IFG NRW vor, da die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und da der eintretende Schaden nur geringfügig wäre.
Ein Interesse der Allgemeinheit, das den geringfügigen Schaden überwiegt, kann auch dann bestehen, wenn das fragliche Thema bereits in der Öffentlichkeit diskutiert worden ist bzw. diskutiert wird. Unter Öffentlichkeit ist in erster Linie zu verstehen, dass das Thema Gegenstand der Berichterstattung der Presse war. (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 915). Dies ist hier der Fall, wie die folgenden drei beispielhaften Artikel zeigen:
http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/uni-konstanz-stoppt-verhandlungen-mit-elsevier-zu-teuer-a-961084.html, http://www.taz.de/!5370972/, https://www.heise.de/newsticker/meldung/Kommentar-Erfolg-und-Niederlage-von-Open-Access-3606520.html.
Der eintretende Schaden ist als geringfügig einzuschätzen, da es sich um bereits abgeschlossene Verträge handelt, die zum Teil schon mehrere Jahre zurückliegen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 907). Außerdem ist der eintretende Schaden als geringfügig einzuschätzen, da die betroffen Informationen für fast alle Universitäten in Großbritannien bereits vorliegen, wie im folgenden Artikel beschrieben: https://f1000research.com/articles/3-274/v3.
Bitte beachten Sie auch, dass eine eventuell im Vertrag enthaltene Vertraulichkeitsvereinbarung den gesetzlich festgeschriebenen Zugangsanspruch nicht aushebeln kann. Denn der Zugangsanspruch kann nur aufgrund der Verweigerungsgründe der §§6 ff. IFG NRW abgelehnt werden, und es kommt für die Antragsablehnung nach Satz 1 allein darauf an, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in Bezug auf eine bestimmte Information vorliegen oder nicht; die Qualifizierung einer bestimmten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis kann aber nicht -zumal nicht unter Umgehung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale- durch privatrechtliche Vereinbarungen erfolgen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 877).

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    31. Juli 2017
  • Frist
    1. September 2017
  • 0 Follower:innen
Andrej Warkentin
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Fachhochschule Bielefeld, Hochschulbibliothek Details
Von
Andrej Warkentin
Betreff
Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage [#24191]
Datum
31. Juli 2017 17:38
An
Fachhochschule Bielefeld, Hochschulbibliothek
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Subskriptionskosten (Kosten für Zeitschriftenabonnements) für die folgenden wissenschaftlichen Verlage: - Wiley - Springer - Oxford University Press - Taylor & Francis - Sage - Cambridge University Press - Elsevier - Nature Publishing Group - Royal Society of Chemistry - Institute of Physics Publishing (IOP) für die Jahre 2010 bis 2016. Falls ihre Ausgaben nicht in Kalenderjahren verbucht sind, bitte ich darum die Zahlen für die Jahre 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 zuzusenden. Die Zahlen sollten sowohl direkte Zahlungen an den Verlag, als auch an zwischengeschaltete Dienstleister beinhalten, die den Erwerb der wissenschaftlichen Zeitschriften und/oder Zugang zu den wissenschaftlichen Zeitschriften des Verlags bereitstellen. Weiterhin sollten Zahlungen für einzelne wissenschaftliche Zeitschriften sowie für ganze Zeitschriftenpakete berücksichtigt werden. Bitte geben Sie die Mehrwertsteuern, wenn möglich, an. Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist hier meiner Meinung nach auch unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 3 IFG NRW gegeben, da es sich bei der Beschaffung von wissenschaftlicher Literatur um eine Verwaltungstätigkeit handelt und daher nicht den Bereichen Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen zuzuordnen ist. Es liegt hier meines Erachtens nach auch kein Ablehnungsgrund nach § 8 IFG NRW vor, da die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und da der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Ein Interesse der Allgemeinheit, das den geringfügigen Schaden überwiegt, kann auch dann bestehen, wenn das fragliche Thema bereits in der Öffentlichkeit diskutiert worden ist bzw. diskutiert wird. Unter Öffentlichkeit ist in erster Linie zu verstehen, dass das Thema Gegenstand der Berichterstattung der Presse war. (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 915). Dies ist hier der Fall, wie die folgenden drei beispielhaften Artikel zeigen: http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/uni-konstanz-stoppt-verhandlungen-mit-elsevier-zu-teuer-a-961084.html, http://www.taz.de/!5370972/, https://www.heise.de/newsticker/meldung/Kommentar-Erfolg-und-Niederlage-von-Open-Access-3606520.html. Der eintretende Schaden ist als geringfügig einzuschätzen, da es sich um bereits abgeschlossene Verträge handelt, die zum Teil schon mehrere Jahre zurückliegen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 907). Außerdem ist der eintretende Schaden als geringfügig einzuschätzen, da die betroffen Informationen für fast alle Universitäten in Großbritannien bereits vorliegen, wie im folgenden Artikel beschrieben: https://f1000research.com/articles/3-274/v3. Bitte beachten Sie auch, dass eine eventuell im Vertrag enthaltene Vertraulichkeitsvereinbarung den gesetzlich festgeschriebenen Zugangsanspruch nicht aushebeln kann. Denn der Zugangsanspruch kann nur aufgrund der Verweigerungsgründe der §§6 ff. IFG NRW abgelehnt werden, und es kommt für die Antragsablehnung nach Satz 1 allein darauf an, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in Bezug auf eine bestimmte Information vorliegen oder nicht; die Qualifizierung einer bestimmten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis kann aber nicht -zumal nicht unter Umgehung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale- durch privatrechtliche Vereinbarungen erfolgen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 877). Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Andrej Warkentin <<E-Mail-Adresse>>

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Fachhochschule Bielefeld, Hochschulbibliothek
Sehr geehrter Herr Warkentin, vielen Dank für Ihren Antrag. Gerne gebe ich Ihnen Auskunft gemäß IFG NRW, vorab zu…
Von
Fachhochschule Bielefeld, Hochschulbibliothek
Betreff
Re: Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage [#24191]
Datum
24. August 2017 09:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Warkentin, vielen Dank für Ihren Antrag. Gerne gebe ich Ihnen Auskunft gemäß IFG NRW, vorab zu Ihrer Information per E-Mail. Mit heutigem Datum ist ein inhaltsgleiches Schreiben auch postalisch zu Ihnen auf dem Weg. An die von Ihnen genannten Verlage sind im Zeitraum 2010 bis 2016 insgesamt folgende Jahressummen (inkl. MwSt.) für Zeitschriftensubskriptionen gezahlt worden: 2016: 11.390,69 €, 2015: 11.123,79 €, 2014: 11.469,27 €, 2013: 12.691,05 €, 2012: 7.367,98 €, 2011: 7.512,62 €, 2010: 7.582,38 €. Davon entfallen auf die Verlagsgruppe Taylor & Francis 788,74 € (2016), 439,77 € (2015), 0 € (2014), 469,89 € (2013), 433,20 € (2012), 401,70 € (2011), 501,53 € (2010), auf den Verlag Cambridge University Press 185,54 € (2011) und 203,74 € (2010). Die jährlichen Zeitschriftenpreise dieser Verlage finden Sie auch allgemein zugänglich auf deren Webseiten. Von den Verlagen Nature Publishing Group, Oxford University Press, Royal Society of Chemistry und Sage wurden im genannten Zeitraum keine Zeitschriften durch die Hochschulbibliothek subskribiert. Eine weitergehende, den Rückschluss auf Subskriptionen bei den anderen einzelnen Verlagen zulassende Information lehne ich aus folgenden Gründen ab: Bezüglich des Vertrages mit dem Institut of Physics (IOP) nimmt die FH Bielefeld an einem nationalen Konsortium teil, welches von der Technischen Informationsbibliothek (TIB) Hannover organisiert wird. Ein entsprechendes Auskunftsbegehren kann nur von dort beantwortet werden. Mit den Unternehmen Elsevier, Springer Science & Business Media und Wiley werden im Rahmen des Projektes DEAL (https://www.projekt-deal.de/) und im Auftrag der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen zurzeit Verhandlungen geführt mit dem Ziel bundesweiter Lizenzverträge. Diese Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen, so dass davon auszugehen ist, dass durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart würde. Gemäß § 8, S. 1 IFG NRW ist ein Antrag auf Informationszugang dann abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da auch die Kosten der vergangenen Jahre Einfluss auf die Verhandlungen haben und somit in Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Betrieb stehen. Zudem handelt es sich um Daten, die nicht offenkundig sind, da sie nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. Auch von einem Geheimhaltungswillen der Verlage ist auszugehen, teilweise explizit manifestiert in Geheimhaltungsklauseln. Weiterhin liegt auch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse vor, da es sich um wettbewerbsrechtliche Informationen handelt, bei deren Offenbarung sich wirtschaftliche Vorteile für Konkurrenten ergeben würden. Von einer Monopolstellung ist in diesem Zusammenhang nicht auszugehen, da die Hochschulen nicht von einem bestimmten Verlag abhängig sind, sondern in ihrer Auswahl frei. Die Entstehung eines wirtschaftlichen Schadens ist nicht auszuschließen. Dieser ist auch nicht zwingend als gering einzuordnen, da auch Inhalte bereits abgeschlossener Verträge Einfluss auf zukünftige Vertragsverhandlungen haben können. Ihrem Anspruch auf Informationszugang steht damit ein Informationsverweigerungsgrund nach § 8, S. 1 IFG NRW entgegen. Zudem ist der Willensbildungsprozess bei den Einrichtungen, die – wie die FH Bielefeld – zur Teilnahme an den derzeit verhandelten DEAL-Lizenzen berechtigt sind, noch nicht abgeschlossen. Bei dieser Entscheidung spielen die bisherigen Subskriptionskosten und preislichen Entwicklungen der vergangenen Jahre eine zentrale Rolle. Einer Veröffentlichung steht damit zugleich § 7 Abs. 2a IFG NRW entgegen. Hinweis gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW: Ich weise Sie darauf hin, dass Sie sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 200444, 40102 Düsseldorf, wenden können. Mit freundlichen Grüßen