Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Subskriptionskosten (Kosten für Zeitschriftenabonnements) für die folgenden wissenschaftlichen Verlage:
- Wiley
- Springer
- Oxford University Press
- Taylor & Francis
- Sage
- Cambridge University Press
- Elsevier
- Nature Publishing Group
- Royal Society of Chemistry
- Institute of Physics Publishing (IOP)

für die Jahre 2010 bis 2016.
Falls ihre Ausgaben nicht in Kalenderjahren verbucht sind, bitte ich darum die Zahlen für die Jahre 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 zuzusenden. Die Zahlen sollten sowohl direkte Zahlungen an den Verlag, als auch an zwischengeschaltete Dienstleister beinhalten, die den Erwerb der wissenschaftlichen Zeitschriften und/oder Zugang zu den wissenschaftlichen Zeitschriften des Verlags bereitstellen. Weiterhin sollten Zahlungen für einzelne wissenschaftliche Zeitschriften sowie für ganze Zeitschriftenpakete berücksichtigt werden. Bitte geben Sie die Mehrwertsteuern, wenn möglich, an.

Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist hier meiner Meinung nach auch unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 3 IFG NRW gegeben, da es sich bei der Beschaffung von wissenschaftlicher Literatur um eine Verwaltungstätigkeit handelt und daher nicht den Bereichen Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen zuzuordnen ist.

Es liegt hier meines Erachtens nach auch kein Ablehnungsgrund nach § 8 IFG NRW vor, da die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und da der eintretende Schaden nur geringfügig wäre.
Ein Interesse der Allgemeinheit, das den geringfügigen Schaden überwiegt, kann auch dann bestehen, wenn das fragliche Thema bereits in der Öffentlichkeit diskutiert worden ist bzw. diskutiert wird. Unter Öffentlichkeit ist in erster Linie zu verstehen, dass das Thema Gegenstand der Berichterstattung der Presse war. (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 915). Dies ist hier der Fall, wie die folgenden drei beispielhaften Artikel zeigen:
http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/uni-konstanz-stoppt-verhandlungen-mit-elsevier-zu-teuer-a-961084.html, http://www.taz.de/!5370972/, https://www.heise.de/newsticker/meldung/Kommentar-Erfolg-und-Niederlage-von-Open-Access-3606520.html.
Der eintretende Schaden ist als geringfügig einzuschätzen, da es sich um bereits abgeschlossene Verträge handelt, die zum Teil schon mehrere Jahre zurückliegen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 907). Außerdem ist der eintretende Schaden als geringfügig einzuschätzen, da die betroffen Informationen für fast alle Universitäten in Großbritannien bereits vorliegen, wie im folgenden Artikel beschrieben: https://f1000research.com/articles/3-274/v3.
Bitte beachten Sie auch, dass eine eventuell im Vertrag enthaltene Vertraulichkeitsvereinbarung den gesetzlich festgeschriebenen Zugangsanspruch nicht aushebeln kann. Denn der Zugangsanspruch kann nur aufgrund der Verweigerungsgründe der §§6 ff. IFG NRW abgelehnt werden, und es kommt für die Antragsablehnung nach Satz 1 allein darauf an, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in Bezug auf eine bestimmte Information vorliegen oder nicht; die Qualifizierung einer bestimmten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis kann aber nicht -zumal nicht unter Umgehung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale- durch privatrechtliche Vereinbarungen erfolgen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 877).

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Juli 2017
  • Frist
    1. September 2017
  • 0 Follower:innen
Andrej Warkentin
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
Von
Andrej Warkentin
Betreff
Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage [#24169]
Datum
31. Juli 2017 17:17
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Subskriptionskosten (Kosten für Zeitschriftenabonnements) für die folgenden wissenschaftlichen Verlage: - Wiley - Springer - Oxford University Press - Taylor & Francis - Sage - Cambridge University Press - Elsevier - Nature Publishing Group - Royal Society of Chemistry - Institute of Physics Publishing (IOP) für die Jahre 2010 bis 2016. Falls ihre Ausgaben nicht in Kalenderjahren verbucht sind, bitte ich darum die Zahlen für die Jahre 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 zuzusenden. Die Zahlen sollten sowohl direkte Zahlungen an den Verlag, als auch an zwischengeschaltete Dienstleister beinhalten, die den Erwerb der wissenschaftlichen Zeitschriften und/oder Zugang zu den wissenschaftlichen Zeitschriften des Verlags bereitstellen. Weiterhin sollten Zahlungen für einzelne wissenschaftliche Zeitschriften sowie für ganze Zeitschriftenpakete berücksichtigt werden. Bitte geben Sie die Mehrwertsteuern, wenn möglich, an. Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist hier meiner Meinung nach auch unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 3 IFG NRW gegeben, da es sich bei der Beschaffung von wissenschaftlicher Literatur um eine Verwaltungstätigkeit handelt und daher nicht den Bereichen Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen zuzuordnen ist. Es liegt hier meines Erachtens nach auch kein Ablehnungsgrund nach § 8 IFG NRW vor, da die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und da der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Ein Interesse der Allgemeinheit, das den geringfügigen Schaden überwiegt, kann auch dann bestehen, wenn das fragliche Thema bereits in der Öffentlichkeit diskutiert worden ist bzw. diskutiert wird. Unter Öffentlichkeit ist in erster Linie zu verstehen, dass das Thema Gegenstand der Berichterstattung der Presse war. (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 915). Dies ist hier der Fall, wie die folgenden drei beispielhaften Artikel zeigen: http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/uni-konstanz-stoppt-verhandlungen-mit-elsevier-zu-teuer-a-961084.html, http://www.taz.de/!5370972/, https://www.heise.de/newsticker/meldung/Kommentar-Erfolg-und-Niederlage-von-Open-Access-3606520.html. Der eintretende Schaden ist als geringfügig einzuschätzen, da es sich um bereits abgeschlossene Verträge handelt, die zum Teil schon mehrere Jahre zurückliegen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 907). Außerdem ist der eintretende Schaden als geringfügig einzuschätzen, da die betroffen Informationen für fast alle Universitäten in Großbritannien bereits vorliegen, wie im folgenden Artikel beschrieben: https://f1000research.com/articles/3-274/v3. Bitte beachten Sie auch, dass eine eventuell im Vertrag enthaltene Vertraulichkeitsvereinbarung den gesetzlich festgeschriebenen Zugangsanspruch nicht aushebeln kann. Denn der Zugangsanspruch kann nur aufgrund der Verweigerungsgründe der §§6 ff. IFG NRW abgelehnt werden, und es kommt für die Antragsablehnung nach Satz 1 allein darauf an, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in Bezug auf eine bestimmte Information vorliegen oder nicht; die Qualifizierung einer bestimmten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis kann aber nicht -zumal nicht unter Umgehung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale- durch privatrechtliche Vereinbarungen erfolgen (Franßen/Seidel, IFG NRW, § 8 Rn. 877). Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Andrej Warkentin <<E-Mail-Adresse>>
Wehmhörner, Berthold
Sehr geehrter Herr Warkentin, auf Ihre Bitte hin bestätige ich Ihnen gerne den Eingang Ihrer Anfrage nach dem IFG…
Von
Behörde
Betreff
AW: Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage [#24169]
Datum
3. August 2017 09:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Warkentin, auf Ihre Bitte hin bestätige ich Ihnen gerne den Eingang Ihrer Anfrage nach dem IFG NRW am 31.07.2017. Ihre Anfrage wurde noch nicht bearbeitet. Wegen ggf. anfallender Kosten werde ich gesondert auf Sie zukommen. Ich bitte schon jetzt darum, die personenbezogenen Daten sowie die Kontaktdaten von Bearbeitern meines Hauses nicht öffentlich zugänglich zu machen. Mit freundlichen Grüßen

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Wehmhörner, Berthold
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem IFG NRW vom 31.07.2017 Meine Nachricht vom 03.08.2017 Sehr geehrter Herr Wa…
Von
Behörde
Betreff
AW: Subskriptionskosten für wissenschaftliche Verlage [#24169]
Datum
11. August 2017 13:51
Status
Warte auf Antwort
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem IFG NRW vom 31.07.2017 Meine Nachricht vom 03.08.2017 Sehr geehrter Herr Warkentin, mit Mail vom 31.07.2017 hatten Sie unter anderem unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) um Offenlegung der durch die HHU gezahlten Subskriptionskosten (Kosten für Zeitschriftenabonnements) für die folgenden wissenschaftlichen Verlage für die Jahre 2010 bis 2016 gebeten: - Wiley - Springer - Oxford University Press - Taylor & Francis - Sage - Cambridge University Press - Elsevier - Nature Publishing Group - Royal Society of Chemistry - Institute of Physics Publishing (IOP) Ihren Antrag lehne ich Antrag ab. Begründung: Ich bin zur Entscheidung über Ihren Antrag berufen. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Informationen in diesem Sinne sind nach § 3 IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. I. Die erbetenen Daten sind zudem nach § 8 IFG NRW geheimhaltungsbedürftig. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein nicht unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Unter Zugrundelegung dieser Einschränkungsvoraussetzungen war Ihr Antrag abzulehnen. Durch die Offenlegung der gewünschten Daten würden Verhandlungen mit Verlagen beeinträchtigt. Unbeeinträchtigte Vertragsverhandlungen sind jedoch Voraussetzung eines auch aus Sicht der Universität erfolgreichen Vertragsabschlusses. Die Gefährdung der Verhandlungserfolge besteht darin, dass die miteinander konkurrierenden Verlage nicht über die Daten ihrer Konkurrenten verfügen dürfen, ansonsten würde die Verhandlungsposition der HHU bzw. der in Ihrem Interesse Verhandelnden unverhältnismäßig stark beeinträchtigt. Der eintretende wirtschaftliche Schaden wäre enorm, da zu befürchten ist, dass die Verhandlungspartner die offengelegte Information zum eigenen Vorteil nutzen würden. Dabei wäre schon eine nur geringe Erhöhung der jeweiligen Kosten in Ansehung der Gesamthöhe der Kosten dazu geeignet, einen großen wirtschaftlichen Schaden zu bewirken. Befürchtet werden muss jedoch ein ganz erheblicher Schaden durch deutliche Kostensteigerungen im Rahmen wegfallender Konkurrenzen. Dabei sind auch die wirtschaftlichen Interessen einer Vielzahl weiterer Bedarfsträger der öffentlichen Hand zu Berücksichtigen. Ihre Behauptung eines nur geringen Schadens ist nicht belegt. II. Die erbetenen Daten sind zudem nach § 6 Satz 1 Ziff. b. IFG NRW geheimhaltungsbedürftig. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, „soweit und solange […] durch die Bekanntgabe der Information […] der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde“. Unter Zugrundelegung dieser Einschränkungsvoraussetzungen war Ihr Antrag abzulehnen, weil durch eine Offenlegung der erbetenen Daten laufende und künftige Verhandlungen mit Verlagen beeinträchtigt würden. Unbeeinträchtigte Vertragsverhandlungen sind jedoch Voraussetzung eines auch aus Sicht der Universität erfolgreichen Vertragsabschlusses. Die Gefährdung der Verhandlungserfolge besteht darin, dass die miteinander konkurrierenden Verlage nicht über die Daten ihrer Konkurrenten verfügen dürfen, ansonsten würde die Verhandlungsposition der Universität bzw. der in ihrem Interesse Verhandelnden unverhältnismäßig stark beeinträchtigt. III. In der Abwägung der bestehenden Geheimhaltungsinteressen der Universität gegenüber dem bestehenden Interesse an einer Offenlegung der gewünschten Informationen muss das Interesse an einer Offenlegung der gewünschten Information hinter dem Geheimhaltungsinteresse zurückstehen, weil der befürchtete Schaden nicht nur gering wäre. Im Übrigen liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse hier nicht vor. Die erbetenen Informationen waren bisher gerade nicht Gegenstand von Presseberichterstattungen. Die von ihnen angesprochenen Daten anderer Länder dürften nur bedingt vergleichbar sein. Sie haben jedenfalls keinen Einfluss auf die Bewertung eines öffentlichen Interesses in NRW. IV. Eine anderweitige Anspruchsgrundlage als das IFG NRW war nicht ersichtlich. Die von Ihnen genannten Gesetze UIG NRW und VIG sind nicht einschlägig. V. Auf Ihr Recht nach § 13 Abs. 2 IFG NRW weise ich Sie nach § 5 Abs. 2 S.4 IFG NRW hin. Hinweis: Ich bin bereit, Ihnen die erbetenen Daten in aggregierter Form jahrgangsweise bis einschließlich des Jahrgangs 2015 zur Verfügung zu stellen. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie an einer derartigen teilweisen Offenlegung der Daten interessiert sind. Ich weise darauf hin, dass hierfür Gebühren durch entsprechenden Aufwand für die Inanspruchnahme von Personal entstehen können, deren Höhe ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig abschätzen kann. Ich gehe jedoch von einem niedrigen bis mittleren dreistelligen Betrag aus. Daneben können Auslagen anfallen. Diese Gebühren und Auslagen würden Ihnen als Anspruchsteller gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zur Last fallen. Daher käme in diesem Fall eine Bescheidung in elektronsicher Form nicht mehr in Betracht. Ihre Ausführungen zur Billigkeitsentscheidung in Bezug auf die Kostentragungspflicht anfallender Gebühren kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend nachvollziehen. Insbesondere haben Sie keine sozialen Härten vorgetragen oder damit vergleichbare Billigkeitsgründe glaubhaft gemacht. Eine beabsichtigte kostenfreie Veröffentlichung der gewünschten Information ist im übrigen grundsätzlich nicht geeignet, die gesetzgeberische Grundentscheidung zur Kostentragungspflicht der Antragssteller im Wege einer Billigkeitsentscheidung zu übergehen. Gebührenbescheide erfordern den schriftlichen Zugang. Bitte teilen Sie mir daher im Falle Ihres weitergehenden Interesses zwecks Zustellung der Entscheidung Ihre Anschrift mit. Ich behalte mir vor, die Offenlegung der gewünschten Informationen von der Zahlung der angefallenen Gebühren abhängig zu machen. Soweit ich bis zum 13.10.2017 keine gegenteilige Informationen von Ihnen erhalte, gehe ich von einer Erledigung Ihrer Anfrage durch meine heutige Nachricht aus. Gebührenentscheidung: Diese Entscheidung ergeht gem. § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39 in 40213 Düsseldorf einzulegen. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 07.11.2012 (GV.NRW. 2012 S. 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBI. I S. S76) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. Bitte teilen Sie mir Ihre Anschrift mit, sofern Sie einen schriftlichen Bescheid benötigen. Mit freundlichen Grüßen