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Sehr geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 07.08.2015, Az. ZR 4-1334-IFG-285/2015.
Zunächst darf ich bitten, die Verfahren getrennt zu führen. Dies gebietet bereits der Datenschutz, aber auch der Prozessökonomie. Es gibt im Verwaltungsprozessrecht anders als für Gerichte keine Möglichkeit, Verfahren zu verbinden.
Sie rekapitulieren in Ihrem Schreiben auf Par. 7 Abs. 3 IFG. Wie bereits in Par. 1 Abs. 2 IFG normiert und hier durch den Gesetzgeber noch einmal festgehalten, steht es dem Antragsteller zu, den Weg der Informationsgewährung zu wählen. Dies ist generell nicht auf sogenannte „einfache Auskünfte“ beschränkt und es steht der Behörde nur im Ausnahmefall zu, hiervon abzuweichen. Dieses Abweichen bedarf einer Begründung, die sich aus der Sache, z.B. dem Umfang der Akte, ergeben muss. Vorliegend sind keine Gründe erkennbar, die ein Abweichen von meinem Wahlrecht erforderlich machen und dies wurde von Ihnen auch nicht vorgetragen.
Daher sind Sie an meine Vorgabe, den Informationszugang per Email zu gewähren, aufgrund für Sie zwingender gesetzlicher Vorgaben gebunden.
Daran ändert auch Par. 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nichts. Der Gesetzgeber hatte diese wesentlich ältere Vorschrift im Blick und hat sich sehr bewusst für die zuvor bereits rezitierte Wahlfreiheit des Antragstellers entschieden. Zudem sind Ihre Gründe auch nicht stichhaltig.
Zunächst sind keine Gründe ersichtlich, warum fragdenstaat.de nicht als Email-Provider gesehen werden kann. Zudem wurde von Ihnen bislang nicht nach meiner persönlichen Email-Adresse gefragt, die ich Ihnen unten gerne mitteile. Nur vorsorglich darf ich darauf hinweisen, dass die Wahl meines Email-Providers wie auch die Auswahl der Email-Adresse selbst unter die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit fällt. Dies schließt auch das Recht ein, für verschiedene Vorgänge verschiedene Email-Adressen zu wählen. Ich bin nicht verpflichtet, eine bestimmte Email – schon gar nicht ein durch die Behörde vorgegebene Email-Adresse zu verwenden.
Nachdem Ihnen nunmehr auch eine persönliche Email-Adresse bekannt ist, besteht auch nach Ihrer eigenen Argumentation meine Hinderungsgründe meine Anfrage in elektronischer Form zu beantworten und die abgefragten Informationen auf diesem Wege zuzusenden. Insbesondere die von Ihnen angesprochene Zustellung stellt keinen Hinderungsgrund dar, da Sie sowohl bei einer postalischen wie elektronischen Versendung grundsätzlich lediglich den Abgangszeitpunkt kennen, nicht jedoch den Zustellzeitpunkt und deshalb die Drei-Tages-Fiktion durch den Gesetzgeber eingeführt wurde.
Die Bitten zudem unter Bezug auf Par. 7 Abs. 1 Satz 3 IFG um eine Konkretisierung meines Antrages, da nach Ihrer Ansicht Rechte Dritter betroffen sein könnten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Aussage viel zu unkonkret ist, als dass sie eine rechtliche Prüfung standhalten würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich gerade Behörden klar und eindeutig ausdrücken können.
Allerdings ist hier auch kein Drittbeteiligungsverfahren angezeigt. Es wurde eine Übersicht über die Reisen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages abgefragt, unabhängig von der Form. Bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages handelt es sich um im Presserecht entwickelten Form der Personen der Zeitgeschichte, deren Schutzanstriche auch nach dem Datenschutz zurück zu treten haben. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages haben die Reisen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder eines Verfassungsorgans getätigt, über die teilweise der Deutsche Bundestag in seinen Presseveröffentlichungen selbst berichtet. Es ist davon auszugehen, dass auch für diese Presseveröffentlichung keine Einzelgenehmigung vorliegt, sondern pauschaliert davon ausgegangen wird, dass aufgrund der Stellung der Abgeordneten eine Veröffentlichung zulässig ist. Abgeordnete haben es daher auch hinzunehmen, dass in einer solchen Abfrage ihre Namen abgefragt werden, insbesondere da keine dem Persönlichkeitsschutz unterfallenden privatbezogenen Daten abgefragt werden.
Daher entfällt die Voraussetzung für ein Drittbeteiligungsverfahren gänzlich und auch für eine mögliche Begründungspflicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Drittbeteiligungsverfahrens.
Eine Identitätsfeststellung ist darüber hinaus ganz generell im IFG nicht vorgesehen und von Ihnen wurde auch nicht ausgeführt, wie eine solche erfolgen soll.
Verwaltungskosten sehe ich nicht aufkommen, vgl. Ziffer 1.1 Anlage zu IFGGebV.
Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die im Sinne der Verwaltungseffizienz berechtigten, Mitarbeiter des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gleichzeitig mit dieser Anfrage zu meinen Lasten zu beschäftigen. Da die abgefragten Informationen elektronisch angefordert wurden (siehe oben), besteht auch keine Grundlage für die Anfertigung kostenpflichtiger Kopie.
Nach alledem wird um zügige inhaltliche Beantwortung gebeten an die Email-Adresse <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 10568
Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Antragsteller/in Antragsteller/in
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