T-Zellen Immunität nach Corona Erkrankung

Es ist offenkundige Tatsache, dass nach einer Infektion, T-Zellen Immunität auch für Corona existiert.
Laut Studien - Bsp.: Ischgl - sind ca 80% der Bevölkerung gegen COVID-19 immun, ohne auch nur jemals eine Infektion bemerkt zu haben.

Das aktuelle Konzept gewährt ausschließlich Geimpften (die weiterhin Covid übertragen können und sich auch anstecken können ), Genesenen (Positiver Test) und getesteten, die Grundrechte gewährt werden, während nun allen anderen Grundrechte entzogen werden.

Fragen

1. Welche Planung existieren um T-Zellen Immunität zu überprüfen?
2. Welche technischen Gründe sprechen dagegen die T-Zellen Immunität als "Freigabekriterium" zu verwenden?
3. Wieso werden Gesunde aktiv diskriminiert?
3a. Wann ist verbindlich geplant die Grundrechte wiederherzustellen?
4. Wieso werden Geimpften, welche ja nachweislich keine sterile Immunität haben und welche das Virus weiter geben können, besondere Rechte zugestanden, da diese ja evidenzbasiert genauso als Spreader auftreten können wie Ungeimpften?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. Juli 2021
  • Frist
    7. August 2021
  • 36 Follower:innen
Thomas Arends
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es ist offenkundi…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Thomas Arends
Betreff
T-Zellen Immunität nach Corona Erkrankung [#224362]
Datum
5. Juli 2021 13:13
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es ist offenkundige Tatsache, dass nach einer Infektion, T-Zellen Immunität auch für Corona existiert. Laut Studien - Bsp.: Ischgl - sind ca 80% der Bevölkerung gegen COVID-19 immun, ohne auch nur jemals eine Infektion bemerkt zu haben. Das aktuelle Konzept gewährt ausschließlich Geimpften (die weiterhin Covid übertragen können und sich auch anstecken können ), Genesenen (Positiver Test) und getesteten, die Grundrechte gewährt werden, während nun allen anderen Grundrechte entzogen werden. Fragen 1. Welche Planung existieren um T-Zellen Immunität zu überprüfen? 2. Welche technischen Gründe sprechen dagegen die T-Zellen Immunität als "Freigabekriterium" zu verwenden? 3. Wieso werden Gesunde aktiv diskriminiert? 3a. Wann ist verbindlich geplant die Grundrechte wiederherzustellen? 4. Wieso werden Geimpften, welche ja nachweislich keine sterile Immunität haben und welche das Virus weiter geben können, besondere Rechte zugestanden, da diese ja evidenzbasiert genauso als Spreader auftreten können wie Ungeimpften?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thomas Arends Anfragenr: 224362 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224362/ Postanschrift Thomas Arends << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Arends
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Arends, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, T-Zellen Immunität nach Corona Erkrankung [#224362]
Datum
7. Juli 2021 08:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Arends, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Arends, Ihr unten stehender IFG-Antrag entspricht nur in den Fragen 1 und 2 im weitesten Sinn…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: T-Zellen Immunität nach Corona Erkrankung [#224362]
Datum
9. Juli 2021 13:25
Status
image001.jpg
1,6 KB


Sehr geehrter Herr Arends, Ihr unten stehender IFG-Antrag entspricht nur in den Fragen 1 und 2 im weitesten Sinne den Anforderungen des Informationsfreiheitsgesetzes. Die Fragen 3, 3a und 4 sind offene Fragestellungen und zielen nicht auf amtliche Dokumente und bleiben daher unbeantwortet. Zu 1) und 2) Es liegen im Bundesministerium für Gesundheit keine amtlichen Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Die folgenden Ausführungen erfolgen außerhalb des IFG-Verfahrens: Der individuelle Immunstatus, zu dem sowohl die humorale Immunantwort (Antikörper) als auch die zelluläre Immunantwort gehört, lässt sich bislang nicht mit einem Test in seiner Gesamtheit messen und nicht zuverlässig hinsichtlich eines Reinfektionsrisiko beurteilen. Im Einzelnen zu der humoralen Immunantwort: Obwohl von vielen Studien neutralisierende Antikörper als Korrelat für humorale Immunität angesehen werden, sind die Studienergebnisse zum zeitlichen Verlauf der neutralisierenden Antikörper nicht einheitlich und abhängig von den verwendeten Test-Assays. Auch neutralisierende Antikörpermessungen erlauben keine absolute Aussage zum Vorliegen oder Nichtvorliegen von Immunität. Mögliche Korrelationen zu zellulärer Immunität sind bislang unzureichend untersucht. Insbesondere ist ein immunologisches Schutzkorrelat bislang nicht bestimmt. Aus diesem Grund werden der Nachweis von Antikörpern gegen das SARS-CoV2 Virus und der Nachweis von SARS-CoV2 reaktiven T-Zellen nicht als Nachweis einer Immunität anerkannt. Die Qualität der auf dem Markt befindlichen Tests für den Nachweis von SARS-CoV-2-Antikörpern ist sehr variabel und die Tests unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Spezifität. Aufgrund der Unübersichtlichkeit der vielen unterschiedlichen, verwendeten Tests und des Fehlens eines serologischen Korrelats sind zurzeit keine pauschalen Bewertungen von Antikörpertests für den Nachweis eines Immunschutzes möglich. Bei diesen Unsicherheiten ist es geboten, auch diejenigen zu schützen, die möglicherweise trotz positivem Antikörpertest keinen Schutz vor COVID-19 aufgebaut haben. Im Falle von Testverfahren, die SARS-CoV2 reaktive T-Zellen nachweisen, gehen wir davon aus, dass diese Testverfahren bislang nur in einigen Speziallabors zur Verfügung stehen. Des Weiteren müssen diese Verfahren validiert und standardisiert werden, bevor sie anerkannt werden können. Rechtlich gelten Personen nur dann als genesen, wenn diese innerhalb der letzten 6 Monate positiv mittels PCR, PoC-PCR oder mittels einem anderen Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2 getestet wurden und das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. Wenn Ihr Testdatum länger als 6 Monate zurückliegt, gelten Sie nicht mehr als genesene Person im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)<https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetz...>. Im Verlauf der Coronapandemie wurden bislang (Stand: 23. Juni 2021) 63.813.168 PCR-Tests und zahlreiche Selbst-, Schnell- und PoC-Tests durchgeführt. Dank der inzwischen breit verfügbaren Impfangebote haben alle Impfwilligen jetzt die Möglichkeit, sich impfen zu lassen. Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen spricht jedenfalls nichts gegen eine COVID-19-Impfung nach unerkannt durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion. Laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission kann es bei Personen mit durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion nach Impfung zu vorübergehenden verstärkten systemischen Reaktionen kommen. Nach den bisher vorliegenden Daten gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass die Impfung in diesen Fällen eine relevante Gefährdung darstellt. Ein Impftermin kann also in der Regel wahrgenommen werden und weitere Fragen ggf. mit dem aufklärenden/impfenden Arzt besprochen werden. Dank der inzwischen breit verfügbaren Impfangebote haben Sie jetzt die Möglichkeit, sich impfen zu lassen. Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen spricht jedenfalls nichts gegen eine COVID-19-Impfung nach unerkannt durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion. Laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission kann es bei Personen mit durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion nach Impfung zu vorübergehenden verstärkten systemischen Reaktionen kommen. Nach den bisher vorliegenden Daten gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass die Impfung in diesen Fällen eine relevante Gefährdung darstellt. Ein Impftermin kann also in der Regel wahrgenommen werden und weitere Fragen ggf. mit dem aufklärenden/impfenden Arzt besprochen werden. Die neues Ausgabe des Epidemiologischen Bulletins des Robert Koch-Instituts setzt sich mit der Frage auseinander, welche Impfquote notwendig ist, um COVID-19 zu kontrollieren (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... ?__blob=publicationFile ). Aktuell wird eine ausgeprägte Impfbereitschaft beobachtet, die insbesondere in den vulnerablen Gruppen in hohe Impfquoten mündet. Unter Annahme dieser Impfquoten und in Kombination mit Basishygienemaßnahmen und einer geringfügigen Reduktion des Kontaktverhaltens sollte es im Herbst/Winter nicht mehr zu einem starken Anstieg der COVID­19­bedingten Intensivbettenbelegung kommen. Aufgrund der sich schnell ausbreitenden Delta­Variante ist es jedoch entscheidend, dass die noch ungeimpfte Bevölkerung motiviert wird, das Impfangebot noch im Sommer wahrzunehmen, um die notwendigen Impfquoten möglichst bald zu erreichen, ausreichend Kapazitäten zur Verabreichung der in Aussicht gestellten Impfstoffmengen bestehen und die Bevölkerung weiterhin die Basishygienemaßnahmen umsetzt. Mit freundlichen Grüßen