Tag der Bundeswehr am 13. Juni 2015

bzgl. der Anfrage:
Betreff: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
hier: Auskunft über Kosten, Ziele und Umgang mit Fotomotiven zum „Tag der Bundeswehr“ am 13. Juni 2015
Bezug: Ihre Anfrage per E-Mail vom 17. Juni 2015
Datum: Berlin, 14. Juli 2014

Antworten Sie:
2b) angestrebten Anforderungen des Ministeriums zum Schutz Minderjähriger im Rahmen der öffentlichen Veranstaltungen
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist auf Grundlage entsprechender Weisungen durch geeignete Vorkehrungen und Dienstaufsicht Zugang zu Waffen und Munition zu verwehren, um Missdeutungen in der Öffentlichkeit zu vermeiden. Dies gilt auch für mitgeführte oder fest installierte Waffen, Visier- und Zieleinrichtungen, -geräte und -anlagen, Ausbildungseinrichtungen, Simulatoren sowie Munition.
Die bloße Besichtigung der Geräte ist hingegen erlaubt. Die Besichtigung erfolgt zudem nur in Begleitung und unter Aufsicht von qualifiziertem Fachpersonal.

Wie ich vor Ort und auch durch etliche Medienberichte feststellen konnte wurde diese Vorgabe aktiv (Kindern wurden Waffen in die Hand gegeben) missachtet.

Wie werten Sie diese Pflichtverletzungen?
Wurden diese bereits in der Nachbewertung der Veranstaltung themtisiert?
Wie wollen sie sicherstellen, dass bei künftigen Veranstaltungen die Vorgaben eingehalten werden?

Besten Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Juli 2015
  • Frist
    21. August 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: bzgl. der Anfrag…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tag der Bundeswehr am 13. Juni 2015 [#10687]
Datum
19. Juli 2015 20:35
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bzgl. der Anfrage: Betreff: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz hier: Auskunft über Kosten, Ziele und Umgang mit Fotomotiven zum „Tag der Bundeswehr“ am 13. Juni 2015 Bezug: Ihre Anfrage per E-Mail vom 17. Juni 2015 Datum: Berlin, 14. Juli 2014 Antworten Sie: 2b) angestrebten Anforderungen des Ministeriums zum Schutz Minderjähriger im Rahmen der öffentlichen Veranstaltungen Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist auf Grundlage entsprechender Weisungen durch geeignete Vorkehrungen und Dienstaufsicht Zugang zu Waffen und Munition zu verwehren, um Missdeutungen in der Öffentlichkeit zu vermeiden. Dies gilt auch für mitgeführte oder fest installierte Waffen, Visier- und Zieleinrichtungen, -geräte und -anlagen, Ausbildungseinrichtungen, Simulatoren sowie Munition. Die bloße Besichtigung der Geräte ist hingegen erlaubt. Die Besichtigung erfolgt zudem nur in Begleitung und unter Aufsicht von qualifiziertem Fachpersonal. Wie ich vor Ort und auch durch etliche Medienberichte feststellen konnte wurde diese Vorgabe aktiv (Kindern wurden Waffen in die Hand gegeben) missachtet. Wie werten Sie diese Pflichtverletzungen? Wurden diese bereits in der Nachbewertung der Veranstaltung themtisiert? Wie wollen sie sicherstellen, dass bei künftigen Veranstaltungen die Vorgaben eingehalten werden? Besten Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Verteidigung
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei die Antworten zu Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Herzlic…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
IFG - Tag der Bundeswehr am 13. Juni 2015 [#10687]
Datum
17. August 2015 12:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei die Antworten zu Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Herzliche Grüße Im Auftrag Sven Kindler Sven Kindler Oberregierungsrat LoNo: Sven Kindler/BMVg/BUND/DE E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Tel.: (030) 1824 – 22235 Fax.: (030) 1824 – 22242 Mobil: (+49) 151 15659026 AllgFspWNBw: 3400 – 22235 www.bmvg.de www.wirdienendeutschland.de Bundesministerium der Verteidigung Presse- und Informationsstab 2 Internet, Öffentlichkeitsarbeit Stauffenbergstrasse 18 DE-10785 Berlin Wir. Dienen. Deutschland. ----- Weitergeleitet von Sven Kindler/BMVg/BUND/DE am 17.08.2015 11:37 ----- ----- Weitergeleitet von Sven Kindler/BMVg/BUND/DE am 11.08.2015 11:48 ----- ----- Weitergeleitet von Hauke Bunks/BMVg/BUND/DE am 27.07.2015 07:37 ----- ----- Weitergeleitet von BMVg Bürgerbriefe/BMVg/BUND/DE am 20.07.2015 09:08 ----- ---------------------- Weitergeleitet von StMZ/BMVg/BUND/DE on 19.07.2015 21:53 --------------------------- ----- Weitergeleitet von StMZ/BMVg/BUND/DE am 19.07.2015 21:52 ----- Antragsteller/in Antragsteller/in <<Name und E-Mail-Adresse>> 19.07.2015 20:35:21 Bitte antworten an Antragsteller/in Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Kopie: Blindkopie: Thema: Tag der Bundeswehr am 13. Juni 2015 [#10687] Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: bzgl. der Anfrage: Betreff: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz hier: Auskunft über Kosten, Ziele und Umgang mit Fotomotiven zum „Tag der Bundeswehr“ am 13. Juni 2015 Bezug: Ihre Anfrage per E-Mail vom 17. Juni 2015 Datum: Berlin, 14. Juli 2014 Antworten Sie: 2b) angestrebten Anforderungen des Ministeriums zum Schutz Minderjähriger im Rahmen der öffentlichen Veranstaltungen Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist auf Grundlage entsprechender Weisungen durch geeignete Vorkehrungen und Dienstaufsicht Zugang zu Waffen und Munition zu verwehren, um Missdeutungen in der Öffentlichkeit zu vermeiden. Dies gilt auch für mitgeführte oder fest installierte Waffen, Visier- und Zieleinrichtungen, -geräte und -anlagen, Ausbildungseinrichtungen, Simulatoren sowie Munition. Die bloße Besichtigung der Geräte ist hingegen erlaubt. Die Besichtigung erfolgt zudem nur in Begleitung und unter Aufsicht von qualifiziertem Fachpersonal. Wie ich vor Ort und auch durch etliche Medienberichte feststellen konnte wurde diese Vorgabe aktiv (Kindern wurden Waffen in die Hand gegeben) missachtet. Wie werten Sie diese Pflichtverletzungen? Wurden diese bereits in der Nachbewertung der Veranstaltung themtisiert? Wie wollen sie sicherstellen, dass bei künftigen Veranstaltungen die Vorgaben eingehalten werden? Besten Dank. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,