Sehr
geehrtAntragsteller/in
anbei die Antworten zu Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Herzliche Grüße
Im Auftrag
Sven Kindler
Sven Kindler
Oberregierungsrat
LoNo: Sven Kindler/BMVg/BUND/DE
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Tel.: (030) 1824 – 22235
Fax.: (030) 1824 – 22242
Mobil: (+49) 151 15659026
AllgFspWNBw: 3400 – 22235
www.bmvg.de
www.wirdienendeutschland.de
Bundesministerium der Verteidigung
Presse- und Informationsstab 2
Internet, Öffentlichkeitsarbeit
Stauffenbergstrasse 18
DE-10785 Berlin
Wir. Dienen. Deutschland.
----- Weitergeleitet von Sven Kindler/BMVg/BUND/DE am 17.08.2015 11:37
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----- Weitergeleitet von Sven Kindler/BMVg/BUND/DE am 11.08.2015 11:48
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----- Weitergeleitet von Hauke Bunks/BMVg/BUND/DE am 27.07.2015 07:37
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----- Weitergeleitet von BMVg Bürgerbriefe/BMVg/BUND/DE am 20.07.2015
09:08 -----
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21:53 ---------------------------
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Antragsteller/in Antragsteller/in <<Name und E-Mail-Adresse>>
19.07.2015 20:35:21
Bitte antworten an
Antragsteller/in Antragsteller/in
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Kopie:
Blindkopie:
Thema:
Tag der Bundeswehr am 13. Juni 2015 [#10687]
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bzgl. der Anfrage:
Betreff: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
hier: Auskunft über Kosten, Ziele und Umgang mit Fotomotiven zum „Tag der
Bundeswehr“ am 13. Juni 2015
Bezug: Ihre Anfrage per E-Mail vom 17. Juni 2015
Datum: Berlin, 14. Juli 2014
Antworten Sie:
2b) angestrebten Anforderungen des Ministeriums zum Schutz Minderjähriger
im Rahmen der öffentlichen Veranstaltungen
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist auf
Grundlage entsprechender Weisungen durch geeignete Vorkehrungen und
Dienstaufsicht Zugang zu Waffen und Munition zu verwehren, um
Missdeutungen in der Öffentlichkeit zu vermeiden. Dies gilt auch für
mitgeführte oder fest installierte Waffen, Visier- und Zieleinrichtungen,
-geräte und -anlagen, Ausbildungseinrichtungen, Simulatoren sowie
Munition.
Die bloße Besichtigung der Geräte ist hingegen erlaubt. Die Besichtigung
erfolgt zudem nur in Begleitung und unter Aufsicht von qualifiziertem
Fachpersonal.
Wie ich vor Ort und auch durch etliche Medienberichte feststellen konnte
wurde diese Vorgabe aktiv (Kindern wurden Waffen in die Hand gegeben)
missachtet.
Wie werten Sie diese Pflichtverletzungen?
Wurden diese bereits in der Nachbewertung der Veranstaltung themtisiert?
Wie wollen sie sicherstellen, dass bei künftigen Veranstaltungen die
Vorgaben eingehalten werden?
Besten Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung
des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3
Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des §
2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im
Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren
fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte
ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten
anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG
und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich,
spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an
die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8
EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem
Telekommunikationsanbieter
FragDenStaat.de stellt keine öffentliche
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um
weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre
Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,