Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH

Anfrage an: Starke Projekte GmbH

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Die Tagesordnungen der Gesellschafterversammlung seit 2018.
2. Die Tagesordnungen des Aufsichtsrates seit 2018, soweit ein solcher vorhanden ist.
3. Die Geschäftsordnungen der beiden Gremien.
4. Ihr aktuelles Organigramm, zu dessen zur Verfügungstellung auf Ihrer Website Sie gem. § 12 IFG NRW ohnehin verpflichtet sind (gleiches gilt für Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne).
5. Die separate Finanzierungsvereinbarung mit dem Land NRW gem. § 13 Ihres Gesellschaftsvertrags.
6. Die Wirtschaftspläne gem. § 14 Ihres Gesellschaftsvertrags seit 2018.
7. Die Lageberichte gem. § 15 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags seit 2018.

Zur rechtlichen Würdigung meines Antrags gilt folgendes:

I. Umweltinformationen
Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791).
Informationen im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Rheinischen Revier sind Umweltinformationen. So stellt schon die Präambel des zwischen Landesregierung und Aufsichts- und Gesellschafterrats der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH geschlossene „Reviervertrags 2.0“ fest, dass „Umwelt- und Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit unbestritten wichtige Rahmenbedingungen (Leitbilder) bei allen Maßnahmen der Strukturstärkung [sind], die im gesamten Programm einzuhalten sind.“
Der enge und zwangsläufige Nexus zwischen Kohleausstieg und Strukturwandel spricht ebenfalls für die Eigenschaft als Umweltinformation „Die Entschlossenheit beim Vorziehen des Kohleausstiegs muss Hand in Hand gehen mit einer ebenso entschlossenen, klaren Zielorientierung und Beschleunigung des Strukturwandels für eine gute Zukunft des Rheinischen Reviers.“ (ebd.) – wenn der Kohleausstieg ohne den Strukturwandel nicht funktioniert, so ist der Strukturwandel ebenso wie der Kohleausstieg hochgradig umweltbezogen.

Spezifisch regelt § 2 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags:
"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt die Gesellschaft auch aufklärende, vorbereitende und beratende Dienstleistungen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Qualifizierung von Förderprojekten erforderlich sind. Dies dient einer erfolgreichen ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen Transformation des Rheinischen Reviers."
Mithin ist Zweck der Gesellschaft, jene Projekte im Rahmen des Strukturwandels zu fördern, die einen Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz und dem Kohleausstieg leisten sollen und tatsächlich auch Auswirkungen auf Umweltbestandteile haben. Gleichzeitig ist es auch eigenes Ziel der Gesellschaft, einer ökologisch nachhaltiges Transformation des Rheinischen Reviers zu dienen.

Hinsichtlich vergleichbarer Anfragen zum Thema Strukturwandel im Rheinischen Revier haben z.B. auch die Staatskanzlei NRW, das MUNV NRW, das MWIKE NRW und das BMWK anerkannt, dass es sich hierbei um Umweltinformationen handelt.

II. Anwendbarkeit des UIG/IFG NRW
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat auch für Private, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, eine Auskunftsverpflichtung festgestellt. Hierfür hat das OVG die folgenden Maßstäbe aufgestellt:

„Eine öffentlichrechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf das Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird.“ (Urteil des OVG NRW vom 17.11.2020 - 15 A 4409/18, Leitsatz 1)
„Gilt eine natürliche oder juristische Person, die eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde, wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.“ (Leitsatz 4)
„Für § 2 Abs. 4 IFG NRW bleibt es jedenfalls dabei, dass das Privatrechtssubjekt anspruchsverpflichtet ist. Denn wenn die natürliche oder juristische Person, die eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde "gilt", wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.“ (Rn. 117 openjur)

Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind Sie vorliegend zur Auskunft verpflichtet.

Ausweislich § 2 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags lautet der Gegenstand Ihrer Gesellschaft wie folgt:
„Gegenstand der Gesellschaft ist die Tätigkeit als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Abs. 4 GWB zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber, insbesondere der Kommunen, im Rheinischen Revier. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt die Gesellschaft auch aufklärende, vorbereitende und beratende Dienstleistungen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Qualifizierung von Förderprojekten erforderlich sind."

Der Verweis auf § 120 Abs. 4 GWB zeigt bereits, dass Ihrer Gesellschaft die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zukommt. Dies ist auch gerade durch die mittelbare Alleingesellschafterin, das Land NRW, beabsichtigt. Die geschilderte Aufgabe ist auch gemeinwohlerheblich.

Mithin findet das IFG NRW nach Rechtsprechung des OVG NRW Anwendung auf Ihre Gesellschaft; nichts anderes kann auch für das UIG gelten.

In gleich gelagerten Fällen hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als zuständige Vermittlungsinstanz ebenfalls eine Auskunftsverpflichtung anerkannt.

III. Keine Ausschlussgründe
Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Die Tatsache, dass die Landesregierung NRW mittlerweile Abstand vom „Sterneverfahren“ als Bewertungssystem für Projekte in der Strukturwandelförderung genommen hat, erweckt den Eindruck, dass dieses System Defizite aufweist. Umso größer ist das öffentliche Interesse an der Frage, welche Projekte unter dem alten System beantragt und ggf. bewilligt wurden. Auch die Frage, ob das neue System besser funktioniert, ist angesichts der großen Summen an zu vergebenden Steuersummen von überragendem öffentlichen Interesse.
Auch hat das BVerwG bereits festgestellt, dass ein besonderes öffentliches Interesse anzunehmen ist, wenn Steuergelder in nicht unerheblichem Umfang in Rede stehen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 22). Dies ist vorliegend wohl der Fall.

Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Eigene Geschäftsgeheimnisse können schon nicht berührt sein, weil sie die Starke Projekte GmbH nicht in einer Wettbewerbsituation auf dem Markt befindet; es fehlt bereits an Konkurrenz. Darüber hinaus wäre aber auch nicht ersichtlich, dass der PSW allein durch die Zugänglichmachung der Tagesordnungen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Letztlich würde aber auch hier das dargelegte öffentliche Interesse überwiegen.

IV. Keine Gebühren
Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Fragen darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte.

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 5 Abs. 4 UIG NRW iVm § 6 GebG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Äußerst hilfsweise mache ich geltend, als Student mit einem sehr begrenzten Budget, der dem Grunde nach für Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls die Gebühren zu erlassen, hilfsweise zu ermäßigen. Hierüber erbringe ich bei Bedarf gerne entsprechende Nachweise.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach § 2 S. 2 UIG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. März 2024
  • Frist
    6. April 2024
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.…
An Starke Projekte GmbH Details
Von
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Betreff
Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH [#301682]
Datum
1. März 2024 22:17
An
Starke Projekte GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die Tagesordnungen der Gesellschafterversammlung seit 2018. 2. Die Tagesordnungen des Aufsichtsrates seit 2018, soweit ein solcher vorhanden ist. 3. Die Geschäftsordnungen der beiden Gremien. 4. Ihr aktuelles Organigramm, zu dessen zur Verfügungstellung auf Ihrer Website Sie gem. § 12 IFG NRW ohnehin verpflichtet sind (gleiches gilt für Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne). 5. Die separate Finanzierungsvereinbarung mit dem Land NRW gem. § 13 Ihres Gesellschaftsvertrags. 6. Die Wirtschaftspläne gem. § 14 Ihres Gesellschaftsvertrags seit 2018. 7. Die Lageberichte gem. § 15 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags seit 2018. Zur rechtlichen Würdigung meines Antrags gilt folgendes: I. Umweltinformationen Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Informationen im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Rheinischen Revier sind Umweltinformationen. So stellt schon die Präambel des zwischen Landesregierung und Aufsichts- und Gesellschafterrats der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH geschlossene „Reviervertrags 2.0“ fest, dass „Umwelt- und Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit unbestritten wichtige Rahmenbedingungen (Leitbilder) bei allen Maßnahmen der Strukturstärkung [sind], die im gesamten Programm einzuhalten sind.“ Der enge und zwangsläufige Nexus zwischen Kohleausstieg und Strukturwandel spricht ebenfalls für die Eigenschaft als Umweltinformation „Die Entschlossenheit beim Vorziehen des Kohleausstiegs muss Hand in Hand gehen mit einer ebenso entschlossenen, klaren Zielorientierung und Beschleunigung des Strukturwandels für eine gute Zukunft des Rheinischen Reviers.“ (ebd.) – wenn der Kohleausstieg ohne den Strukturwandel nicht funktioniert, so ist der Strukturwandel ebenso wie der Kohleausstieg hochgradig umweltbezogen. Spezifisch regelt § 2 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags: "Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt die Gesellschaft auch aufklärende, vorbereitende und beratende Dienstleistungen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Qualifizierung von Förderprojekten erforderlich sind. Dies dient einer erfolgreichen ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen Transformation des Rheinischen Reviers." Mithin ist Zweck der Gesellschaft, jene Projekte im Rahmen des Strukturwandels zu fördern, die einen Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz und dem Kohleausstieg leisten sollen und tatsächlich auch Auswirkungen auf Umweltbestandteile haben. Gleichzeitig ist es auch eigenes Ziel der Gesellschaft, einer ökologisch nachhaltiges Transformation des Rheinischen Reviers zu dienen. Hinsichtlich vergleichbarer Anfragen zum Thema Strukturwandel im Rheinischen Revier haben z.B. auch die Staatskanzlei NRW, das MUNV NRW, das MWIKE NRW und das BMWK anerkannt, dass es sich hierbei um Umweltinformationen handelt. II. Anwendbarkeit des UIG/IFG NRW Das Oberverwaltungsgericht NRW hat auch für Private, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, eine Auskunftsverpflichtung festgestellt. Hierfür hat das OVG die folgenden Maßstäbe aufgestellt: „Eine öffentlichrechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf das Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird.“ (Urteil des OVG NRW vom 17.11.2020 - 15 A 4409/18, Leitsatz 1) „Gilt eine natürliche oder juristische Person, die eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde, wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.“ (Leitsatz 4) „Für § 2 Abs. 4 IFG NRW bleibt es jedenfalls dabei, dass das Privatrechtssubjekt anspruchsverpflichtet ist. Denn wenn die natürliche oder juristische Person, die eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde "gilt", wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.“ (Rn. 117 openjur) Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind Sie vorliegend zur Auskunft verpflichtet. Ausweislich § 2 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags lautet der Gegenstand Ihrer Gesellschaft wie folgt: „Gegenstand der Gesellschaft ist die Tätigkeit als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Abs. 4 GWB zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber, insbesondere der Kommunen, im Rheinischen Revier. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt die Gesellschaft auch aufklärende, vorbereitende und beratende Dienstleistungen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Qualifizierung von Förderprojekten erforderlich sind." Der Verweis auf § 120 Abs. 4 GWB zeigt bereits, dass Ihrer Gesellschaft die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zukommt. Dies ist auch gerade durch die mittelbare Alleingesellschafterin, das Land NRW, beabsichtigt. Die geschilderte Aufgabe ist auch gemeinwohlerheblich. Mithin findet das IFG NRW nach Rechtsprechung des OVG NRW Anwendung auf Ihre Gesellschaft; nichts anderes kann auch für das UIG gelten. In gleich gelagerten Fällen hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als zuständige Vermittlungsinstanz ebenfalls eine Auskunftsverpflichtung anerkannt. III. Keine Ausschlussgründe Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Die Tatsache, dass die Landesregierung NRW mittlerweile Abstand vom „Sterneverfahren“ als Bewertungssystem für Projekte in der Strukturwandelförderung genommen hat, erweckt den Eindruck, dass dieses System Defizite aufweist. Umso größer ist das öffentliche Interesse an der Frage, welche Projekte unter dem alten System beantragt und ggf. bewilligt wurden. Auch die Frage, ob das neue System besser funktioniert, ist angesichts der großen Summen an zu vergebenden Steuersummen von überragendem öffentlichen Interesse. Auch hat das BVerwG bereits festgestellt, dass ein besonderes öffentliches Interesse anzunehmen ist, wenn Steuergelder in nicht unerheblichem Umfang in Rede stehen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 22). Dies ist vorliegend wohl der Fall. Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Eigene Geschäftsgeheimnisse können schon nicht berührt sein, weil sie die Starke Projekte GmbH nicht in einer Wettbewerbsituation auf dem Markt befindet; es fehlt bereits an Konkurrenz. Darüber hinaus wäre aber auch nicht ersichtlich, dass der PSW allein durch die Zugänglichmachung der Tagesordnungen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Letztlich würde aber auch hier das dargelegte öffentliche Interesse überwiegen. IV. Keine Gebühren Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Fragen darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 5 Abs. 4 UIG NRW iVm § 6 GebG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Äußerst hilfsweise mache ich geltend, als Student mit einem sehr begrenzten Budget, der dem Grunde nach für Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls die Gebühren zu erlassen, hilfsweise zu ermäßigen. Hierüber erbringe ich bei Bedarf gerne entsprechende Nachweise. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach § 2 S. 2 UIG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301682 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301682/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Star…
An Starke Projekte GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH [#301682]
Datum
7. April 2024 17:44
An
Starke Projekte GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH“ vom 01.03.2024 (#301682) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Zugleich bitte ich hiermit die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit um Vermittlung. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH“ [#301682]
Datum
7. April 2024 17:48
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/301682/ Die Adressatin meines UIG/IFG-Antrags, die landeseigene Starke Projekte GmbH, antwortet auf meinen Antrag nicht. Die rechtliche Würdigung desselben finden Sie in meinem Antrag vom 01.03.2024. Ich würde mich freuen, wenn Sie die Zeit fänden, die Starke Projekte GmbH unter Darlegung Ihrer Rechtsauffassung zu einer Antwort aufzufordern. Sollte ich inzwischen eine Antwort bekommen, gebe ich Ihnen selbstverständlich unverzüglich Bescheid. Wie immer danke ich Ihnen herzlich für Ihre Mühen! Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 301682.pdf Anfragenr: 301682 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301682/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 07.04.2024 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH“ [#301682]
Datum
8. April 2024 07:25
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 07.04.2024 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Starke Projekte GmbH
Sehr << Antragsteller:in >> ich bitte die verspätete Antwort zu entschuldigen. In Bezug auf Ihre E-M…
Von
Starke Projekte GmbH
Betreff
AW: Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH [#301682]
Datum
11. April 2024 08:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich bitte die verspätete Antwort zu entschuldigen. In Bezug auf Ihre E-Mail vom 1.3.2024 und Ihr darin geltend gemachtes Auskunftsverlangen, weisen wir dieses Verlangen zurück. Wie Sie in Ihrer E-Mail ausführen, gilt das IFG NRW gemäß § 2 Abs. 4 IFG NRW auch für juristische Personen des Privatrechts, sofern diese öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf ein Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird. Aufgabe der Starke Projekte GmbH ist gemäß des von Ihnen bereits zitierten Gesellschaftszweck die Tätigkeit als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Abs. 4 GWB zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber, insbesondere der Kommunen, im Rheinischen Revier. Es handelt sich damit nicht originär um Aufgaben des Gemeinwohls, sondern, wie es in § 120 GWB heißt, um eine besondere Methode oder Instrument in Vergabeverfahren, um Verfahrensabläufe zu bündeln, effizienter zu gestalten und öffentliche Auftraggeber zu entlasten. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW bezieht sich das Informationsrecht auf die bei „der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen“. Die von Ihnen verlangten Informationen beziehen sich nicht auf solche einer von der Starken Projekte GmbH ggfs. übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe wie die Beschaffung von Leistungen, sondern auf rein innerorganisatorische Angelegenheiten, für welche ausweislich des Gesetzestextes keine Informationspflicht besteht. Insofern geht Ihr Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 17.11.2020 fehl. In diesem Urteil ging es um Fragen, die sich ganz konkret auf die im Zusammenhang mit den gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung der Sparkasse und die hierzu verwandten Gelder richteten, nämlich „an wen und in welcher Höhe in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 Ausschüttungen durch die Stiftung für Kulturpflege der Sparkassen M., Zweckverbandssparkasse der Städte M. und T, erfolgten, mit welchem Verwendungszweck die jeweilige Ausschüttung erfolgte, ob, wie und mit welchen Ergebnissen Kontrollen über die Zuführung der bereitgestellten Mittel zu den jeweiligen Verwendungszwecken erfolgten, ob und warum die Stiftung ausschließen kann, dass die Ausschüttungen an die Stadt M. weitergeleitet wurden und wie hoch das Stiftungsvermögen jeweils am Beginn der Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 war“. Die von Ihnen angeforderten Informationen stehen in keinerlei Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die Fragestellung ist schon vom Gesetzeszweck nicht gedeckt. Bezweckt wird nämlich eine kontrollier- und berechenbarere Gestaltung der Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung und deren Entscheidungen für die Bevölkerung. Insoweit soll die öffentliche Verwaltung transparenter und ihre Entscheidungen besser nachvollziehbar werden, was letztendlich in einer größeren Akzeptanz des Handelns staatlicher Organe münden soll. Weiterhin ist nicht erkennbar, dass es sich bei den angeforderten Informationen um Umweltinformationen handelt, so dass auch unter diesem Aspekt kein Auskunftsrecht besteht. Im Übrigen sei auf § 4 Abs. 2 IFG NRW hingewiesen. Die Starke Projekte GmbH als juristische Person unterliegt den Berichts- und Veröffentlichungspflichten des Handelsrechtes, des Transparenzgesetzes sowie des PCGK NRW. Den Informationsinteressen der Allgemeinheit dürfte insoweit Genüge getan sein. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Starke Projekte GmbH für solche Auskunftsersuchen keine Gebühren nach VerwGebO IFG NRW erheben kann, eben weil sie weder Hoheitsträger ist noch eine Amtshandlung vorliegt. Damit ist festzuhalten, dass die Starke Projekte GmbH nicht verpflichtet ist, Zugang zu den geforderten Informationen zu geben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für Ihre Antwort. I. Umweltinformationen Mit …
An Starke Projekte GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH [#301682]
Datum
26. April 2024 23:02
An
Starke Projekte GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für Ihre Antwort. I. Umweltinformationen Mit der Frage der Eigenschaft der begehrten Informationen als Umweltinformationen haben Sie sich ersichtlich nicht beschäftigt. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Starke Projekte GmbH dient die Erfüllung der Aufgaben der GmbH „einer erfolgreichen ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen Transformation des Rheinischen Reviers.“ Gem. § 2 S. 3 UIG NRW iVm § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG fallen unter den Anwendungsbereich des UIG alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich entweder auf Umweltbestandteile auswirken sollen oder den Schutz derselben bezwecken. Letzteres ist nach dem Wortlaut Ihres Gesellschaftsvertrags offensichtlich der Fall, wenn Aufgabe Ihrer Gesellschaft einer ökologischen Transformation dienen soll, weil davon diverse Umweltbestandteile gem. § 2 Abs. 2 UIG betroffen sind. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG ist der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 UIG weit auszulegen, der Umweltbezug kann auch ein nur mittelbarer sein (BVerwG, Urt. v. 23.2.2017 – 7 C 31/15, NVwZ 2017, 1775, Rn. 54f.). Im Übrigen verweise ich vollumfänglich auf meine Ausführungen unter dem 01.03.2024. II. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Entgegen Ihrer Annahme legt § 120 Abs. 4 GWB bereits in seinem Wortlaut eindeutig fest, dass die Starke Projekte GmbH öffentliche Aufgaben wahrnimmt („Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber“, § 120 Abs. 4 S. 1 GWB). Dass die Förderung des Strukturwandels und die Unterstützung von Kommunen in diesem Anliegen auch darüber hinaus gemeinwohlerheblich, drängt sich ebenfalls auf und entspricht auch den Maßstäben des Urteils des OVG NRW („Die "Öffentlichkeit" einer Aufgabe setzt zunächst voraus, dass ihre Erfüllung gemeinwohlerheblich ist, die Öffentlichkeit also an der Erfüllung der Aufgabe maßgeblich interessiert ist.“, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.2020 - 15 A 4409/18, openjur, Rn. 69). Dass die Tätigkeit Ihrer GmbH im Interesse der Öffentlichkeit ist, dürfte unbestritten sein – anders ließe sich im Übrigen auch nicht erklären, warum das Land NRW eine derartige GmbH hätte gründen sollen. Ihr Verweis auf § 4 Abs. 1 IFG NRW und die „rein innerorganisatorische Angelegenheiten“ verfängt ebenfalls nicht. Wenn der alleinige Zweck Ihrer GmbH die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist, so sind auch die organisatorischen Angelegenheiten Teil derselben und mithin vom UIG/IFG NRW erfasst. III. Verfahren Ich bitte Sie unter Berücksichtigung meiner Ausführungen um eine erneute Prüfung. Zugleich hatte ich bereits am 07.04.2024 die LDI NRW um Vermittlung gebeten und gehe davon aus, dass sie sich demnächst äußern wird. Gerne weise ich schon jetzt daraufhin, dass die LDI bereits in ähnlich gelagerten Fällen (Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH, Neuland Hambach GmbH) einen Informationsanspruch bejaht hat. Herzlichen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301682 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301682/
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Ihr Az.: unbekannt, mein Vermittlungsersuchen vom 07.04.2024 Sehr << Anrede >> Zur Antwort der Star…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
AW: Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH [#301682]
Datum
26. April 2024 23:04
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Ihr Az.: unbekannt, mein Vermittlungsersuchen vom 07.04.2024 Sehr << Anrede >> Zur Antwort der Starke Projekte GmbH habe ich nun mehr Stellung genommen (siehe den Anfrageverlauf) und freue mich, wenn Sie die Zeit finden, im Vermittlungsverfahren einige Hinweise zu erteilen. Herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301682 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301682/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.04.2024 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH [#301682]
Datum
29. April 2024 07:11
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.04.2024 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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Starke Projekte GmbH
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihre erneute Anfrage erhalten und möchten dazu wie folgt Stellu…
Von
Starke Projekte GmbH
Betreff
AW: Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH [#301682]
Datum
3. Mai 2024 14:24
Status
outlook-zt3hadnv.png
7,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihre erneute Anfrage erhalten und möchten dazu wie folgt Stellung nehmen: I. Selbstredend haben wir Ihr Anliegen geprüft und uns dabei auch mit der Frage der Eigenschaft der begehrten Informationen als Umweltinformationen auseinandergesetzt. Hier ist weiterhin nicht erkennbar, inwiefern solche hier betroffen sein sollen. Wie bereits ausgeführt, ist Aufgabe der Starke Projekte GmbH die Tätigkeit als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Abs. 4 GWB zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber, insbesondere der Kommunen, im Rheinischen Revier. Die Gesellschaft dient damit der Entlastung der öffentlichen Auftraggeber im Rheinischen Revier bei der Organisation und Durchführung von Vergabeverfahren. Diese erfordern zeitliche und personelle Ressourcen, die die Starke Projekte GmbH zur Verfügung stellen und so hier substanziell unterstützen kann, um Verfahrensabläufe zu bündeln, effizienter zu gestalten und öffentliche Auftraggeber zu entlasten. Die von Ihnen benannten "Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich entweder auf Umweltbestandteile auswirken sollen oder den Schutz derselben bezwecken" sind hiervon ersichtlich nicht erfasst. Entsprechend haben Sie in Ihrer Anfrage auch nicht konkret benannt, inwiefern die angeforderten Unterlagen Umweltinformationen enthalten und welche Sie konkret erhalten wollen. Dies gilt insbesondere für die angeforderten Unterlagen zu Gesellschafterversammlungen. II. Hinsichtlich der Frage der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben unterliegen Sie offenbar einem Missverständnis. Das IFG NRW gilt gemäß § 2 Abs. 4 für juristische Personen, sofern diese öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe in diesem Sinne wird wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, handelt es sich bei einer zentralen Beschaffungsstelle um, wie es im GWB heißt, eine besondere Methode oder Instrument in Vergabeverfahren, um Verfahrensabläufe zu bündeln, effizienter zu gestalten und öffentliche Auftraggeber zu entlasten. Bei solchen Vergabeverfahren handelt es sich um rein verwaltungsinterne Vorgänge zur Vorbereitung und Durchführung einer Beschaffung. Daher nimmt die Starke Projekte keine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des IFG NRW wahr. An dieser Stelle möchten wir noch einmal festhalten, dass, da es sich bei Vergabeverfahren um verwaltungsinterne Vorgänge zur Beschaffung handelt, diese ihrer Natur nach rein innerorganisatorische Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW sind, für welche ausweislich des Gesetzestextes keine Informationspflicht besteht. III. Vielen Dank für Ihre Hinweise zum Verfahren, die wir zur Kenntnis genommen haben. Eine Vergleichbarkeit in der Tätigkeit zu den benannten Organisationen sehen wir jedoch nicht. Mit freundlichen Grüßen