Tagesordnungen von Gremien seit 2018 und weitere Unterlagen - Starke Projekte GmbH
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Tagesordnungen der Gesellschafterversammlung seit 2018.
2. Die Tagesordnungen des Aufsichtsrates seit 2018, soweit ein solcher vorhanden ist.
3. Die Geschäftsordnungen der beiden Gremien.
4. Ihr aktuelles Organigramm, zu dessen zur Verfügungstellung auf Ihrer Website Sie gem. § 12 IFG NRW ohnehin verpflichtet sind (gleiches gilt für Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne).
5. Die separate Finanzierungsvereinbarung mit dem Land NRW gem. § 13 Ihres Gesellschaftsvertrags.
6. Die Wirtschaftspläne gem. § 14 Ihres Gesellschaftsvertrags seit 2018.
7. Die Lageberichte gem. § 15 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags seit 2018.
Zur rechtlichen Würdigung meines Antrags gilt folgendes:
I. Umweltinformationen
Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791).
Informationen im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Rheinischen Revier sind Umweltinformationen. So stellt schon die Präambel des zwischen Landesregierung und Aufsichts- und Gesellschafterrats der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH geschlossene „Reviervertrags 2.0“ fest, dass „Umwelt- und Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit unbestritten wichtige Rahmenbedingungen (Leitbilder) bei allen Maßnahmen der Strukturstärkung [sind], die im gesamten Programm einzuhalten sind.“
Der enge und zwangsläufige Nexus zwischen Kohleausstieg und Strukturwandel spricht ebenfalls für die Eigenschaft als Umweltinformation „Die Entschlossenheit beim Vorziehen des Kohleausstiegs muss Hand in Hand gehen mit einer ebenso entschlossenen, klaren Zielorientierung und Beschleunigung des Strukturwandels für eine gute Zukunft des Rheinischen Reviers.“ (ebd.) – wenn der Kohleausstieg ohne den Strukturwandel nicht funktioniert, so ist der Strukturwandel ebenso wie der Kohleausstieg hochgradig umweltbezogen.
Spezifisch regelt § 2 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags:
"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt die Gesellschaft auch aufklärende, vorbereitende und beratende Dienstleistungen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Qualifizierung von Förderprojekten erforderlich sind. Dies dient einer erfolgreichen ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen Transformation des Rheinischen Reviers."
Mithin ist Zweck der Gesellschaft, jene Projekte im Rahmen des Strukturwandels zu fördern, die einen Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz und dem Kohleausstieg leisten sollen und tatsächlich auch Auswirkungen auf Umweltbestandteile haben. Gleichzeitig ist es auch eigenes Ziel der Gesellschaft, einer ökologisch nachhaltiges Transformation des Rheinischen Reviers zu dienen.
Hinsichtlich vergleichbarer Anfragen zum Thema Strukturwandel im Rheinischen Revier haben z.B. auch die Staatskanzlei NRW, das MUNV NRW, das MWIKE NRW und das BMWK anerkannt, dass es sich hierbei um Umweltinformationen handelt.
II. Anwendbarkeit des UIG/IFG NRW
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat auch für Private, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, eine Auskunftsverpflichtung festgestellt. Hierfür hat das OVG die folgenden Maßstäbe aufgestellt:
„Eine öffentlichrechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf das Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird.“ (Urteil des OVG NRW vom 17.11.2020 - 15 A 4409/18, Leitsatz 1)
„Gilt eine natürliche oder juristische Person, die eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde, wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.“ (Leitsatz 4)
„Für § 2 Abs. 4 IFG NRW bleibt es jedenfalls dabei, dass das Privatrechtssubjekt anspruchsverpflichtet ist. Denn wenn die natürliche oder juristische Person, die eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde "gilt", wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.“ (Rn. 117 openjur)
Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind Sie vorliegend zur Auskunft verpflichtet.
Ausweislich § 2 Abs. 1 Ihres Gesellschaftsvertrags lautet der Gegenstand Ihrer Gesellschaft wie folgt:
„Gegenstand der Gesellschaft ist die Tätigkeit als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Abs. 4 GWB zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber, insbesondere der Kommunen, im Rheinischen Revier. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt die Gesellschaft auch aufklärende, vorbereitende und beratende Dienstleistungen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Qualifizierung von Förderprojekten erforderlich sind."
Der Verweis auf § 120 Abs. 4 GWB zeigt bereits, dass Ihrer Gesellschaft die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zukommt. Dies ist auch gerade durch die mittelbare Alleingesellschafterin, das Land NRW, beabsichtigt. Die geschilderte Aufgabe ist auch gemeinwohlerheblich.
Mithin findet das IFG NRW nach Rechtsprechung des OVG NRW Anwendung auf Ihre Gesellschaft; nichts anderes kann auch für das UIG gelten.
In gleich gelagerten Fällen hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als zuständige Vermittlungsinstanz ebenfalls eine Auskunftsverpflichtung anerkannt.
III. Keine Ausschlussgründe
Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Die Tatsache, dass die Landesregierung NRW mittlerweile Abstand vom „Sterneverfahren“ als Bewertungssystem für Projekte in der Strukturwandelförderung genommen hat, erweckt den Eindruck, dass dieses System Defizite aufweist. Umso größer ist das öffentliche Interesse an der Frage, welche Projekte unter dem alten System beantragt und ggf. bewilligt wurden. Auch die Frage, ob das neue System besser funktioniert, ist angesichts der großen Summen an zu vergebenden Steuersummen von überragendem öffentlichen Interesse.
Auch hat das BVerwG bereits festgestellt, dass ein besonderes öffentliches Interesse anzunehmen ist, wenn Steuergelder in nicht unerheblichem Umfang in Rede stehen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 22). Dies ist vorliegend wohl der Fall.
Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Eigene Geschäftsgeheimnisse können schon nicht berührt sein, weil sie die Starke Projekte GmbH nicht in einer Wettbewerbsituation auf dem Markt befindet; es fehlt bereits an Konkurrenz. Darüber hinaus wäre aber auch nicht ersichtlich, dass der PSW allein durch die Zugänglichmachung der Tagesordnungen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Letztlich würde aber auch hier das dargelegte öffentliche Interesse überwiegen.
IV. Keine Gebühren
Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Fragen darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte.
Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 5 Abs. 4 UIG NRW iVm § 6 GebG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Äußerst hilfsweise mache ich geltend, als Student mit einem sehr begrenzten Budget, der dem Grunde nach für Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls die Gebühren zu erlassen, hilfsweise zu ermäßigen. Hierüber erbringe ich bei Bedarf gerne entsprechende Nachweise.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach § 2 S. 2 UIG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort verspätet
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Datum1. März 2024
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6. April 2024
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