Sehr
Antragsteller/in
wir kommen zurück auf Ihre o. g. Anfrage, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die von Ihnen gewünschten Informationen sind bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie daher, diese in Zukunft selbstständig abzurufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Im Situationsbericht des RKI finden Sie täglich aktuelle Informationen zu:
* epidemiologischer Lage (geografische Verteilung, zeitlicher Verlauf, Ausbrüche, Betreuung/Unterbringung/Tätigkeit in Einrichtungen, Nowcasting und Reproduktionszahl, Hinweise zur Datenerfassung und -bewertung)
* DIVI-Intensivregister
* Link zur Risikobewertung
* Empfehlungen und Maßnahmen in Deutschland
* epidemiologischer Lage global
* Empfehlungen und Maßnahmen global
Einmal wöchentlich werden zusätzlich folgende Informationen bereitgestellt:
* dienstags: ausführliche epidemiologische Darstellung nach Meldewochen (u.a. Alter, Geschlecht, klinische Aspekte, Anteil Hospitalisierte); Infektionsumfeld von Ausbrüchen; Expositionsländer
* mittwochs: Bundesweite Testhäufigkeit und -kapazitäten, Daten aus dem digitalen Impfquotenmonitoring
* donnerstags: Ergebnisse aus weiteren Surveillance-Systemen des RKI zu Atemwegserkrankungen; Inanspruchnahme von Notaufnahmen; Informationen zur Datenspende-App
* Seit dem 6. März 2021: donnerstags ebenfalls der englische wöchentliche Situationsbericht
* freitags: Mortalitätssurveillance und Mobilitätssurveillance; Auswertungen zu besorgniserregenden Virusvarianten (VOC) in Deutschland
Da es sich bei dem von Ihnen genannten Situationsbericht vom 13.04.2021 um einen dienstäglichen Situationsbericht handelt und dem vom 18.04.2021 um einen sonntäglichen, wurde der Inhalt nicht generell langfristig verringert, sondern nur entsprechend dem inhaltlichen Programm des jeweiligen Wochentags angepasst. Die ausführlichere Variante war am darauffolgenden Dienstag, den 20.04.2021, wieder verfügbar.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach §§ 1 As. 1, 2 Nr. 1 IFG kein Anspruch auf Zusammenstellung von Informationen nach gewissen Kriterien besteht. Die Vorschriften des UIG und VIRG sind nicht einschlägig, da bereits der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.
Mit freundlichen Grüßen