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Taschenkarten der Bundeswehr

- eine Übersicht aller aktuellen Taschenkarten der Bundeswehr

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Januar 2018
  • Frist
    6. Februar 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - eine Übersicht al…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Taschenkarten der Bundeswehr [#25919]
Datum
4. Januar 2018 20:11
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- eine Übersicht aller aktuellen Taschenkarten der Bundeswehr
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Verteidigung
Az 39-22-17/-686 Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer Mail vom 04.01.2017 machen Sie einen Anspruch auf Zugang…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Taschenkarten der Bundeswehr [#25919]
Datum
17. Januar 2018 10:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Az 39-22-17/-686 Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer Mail vom 04.01.2017 machen Sie einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 IFG geltend und erbitten eine "Übersicht aller aktuellen Taschenkarten der Bundeswehr". Dazu möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen: Der Begriff "Taschenkarte" wird im Geschäftsbereich BMVg als Oberbegriff für anwenderbezogene Kurzübersichten oder Tätigkeitsanweisungen für standardisierte Handlungsabläufe bzw. Entscheidungsprozesse aus unterschiedlichsten Themenbereichen verwendet . Grundsätzlich enthalten sie Auszüge bzw. Zusammenfassungen der für das einschlägige Themenfeld einschlägigen Regelungen. Der Ausdruck erklärt sich dabei daraus, dass Taschenkarten als Druckschrift im Format einer Beintasche herausgegeben werden und von den Soldatinnen und Soldaten daher bei Bedarf bequem als Hilfsmittel mitgeführt werden können. Die in Taschenkarten behandelten Inhalte reichen z.B. vom "Rüstsatz Netzservicetrupp" über "ABC-Abwehr aller Truppen" bis hin zu "Regeln für die Anwendung militärischer Gewalt". Eine zentrale Erfassung solcher Handreichungen unter dem Stichwort "Taschenkarten" erfolgt nicht. Die Zusammenführung zu einer entsprechenden Gesamtübersicht würde voraussichtlich einen erhöhten Verwaltungsaufwand erfordern und über die Erteilung einer einfachen Auskunft hinausgehen. Der von Ihnen beanspruchte Zugang zu einer "Übersicht aller aktuellen Taschenkarten der Bundeswehr" wäre dann gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV) und ist auf max. 500,00 Euro begrenzt Eine gebührenpflichtige Information müsste Ihnen im Übrigen auf dem Postweg zugestellt werden; Sie müssten dazu eine aktuelle Postanschrift angeben. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Mitteilung, ob Sie Ihren Informationsanspruch in der bisherigen Form aufrechterhalten möchten und in diesem Fall um Angabe Ihrer Postanschrift. Möglicherweise möchten Sie Ihr Informationsbegehren aber auch thematisch präzisieren und so den damit verbundenen Aufwand beschränken. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.