Tatzeitstatistik Kreise, deutsch/nichtdeutsch, ausgewählte Straftaten/-gruppen

Für die Berichtsjahre 2015 bis 2020 jeweils zwei Tabellen pro Jahr, ähnlich der PKS-Tabelle "T08 Tatzeitstatistik", für das Bundesland Baden-Württemberg:
Tabelle 1) Anzahl der aufgeklärten Fälle insgesamt,
Tabelle 2) Anzahl der aufgeklärten Fälle mit Beteiligung mindestens eines nicht-deutschen Tatverdächtigen.

In beiden Tabellen bitte ich um eine Aufschlüsselung der Fallzahlen nach
- Landkreisen/kreisfreien Städten,
- Tatmonat,
- 42 ausgewählten PKS-Straftatenschlüsseln: 111000, 210000, 211000, 212000, 216000, 217000, 219000, 222000, 224000, 3***00, 326*00, 4***00, 435*00, 436*00, ****00, ***100, ***200, ***300, *50*00, *90*00, 510000, 515000, 515001, 530000, 540000, 621100, 621110, 621120, 630000, 640000, 674000, 725000, 730000, 890000, 892000, 892500, 897000, 899000, 899500, 972500, 980100.

Darüber hinaus bitte ich Sie darum, den Berechnungszeitraum jeweils vom 01.01. eines Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres anzusetzen, um eine Vergleichbarkeit mit der Standardtabelle 08 zu gewährleisten.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. Juni 2021
  • Frist
    31. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Für die Berichtsjahre 20…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tatzeitstatistik Kreise, deutsch/nichtdeutsch, ausgewählte Straftaten/-gruppen [#224122]
Datum
29. Juni 2021 17:19
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Für die Berichtsjahre 2015 bis 2020 jeweils zwei Tabellen pro Jahr, ähnlich der PKS-Tabelle "T08 Tatzeitstatistik", für das Bundesland Baden-Württemberg: Tabelle 1) Anzahl der aufgeklärten Fälle insgesamt, Tabelle 2) Anzahl der aufgeklärten Fälle mit Beteiligung mindestens eines nicht-deutschen Tatverdächtigen. In beiden Tabellen bitte ich um eine Aufschlüsselung der Fallzahlen nach - Landkreisen/kreisfreien Städten, - Tatmonat, - 42 ausgewählten PKS-Straftatenschlüsseln: 111000, 210000, 211000, 212000, 216000, 217000, 219000, 222000, 224000, 3***00, 326*00, 4***00, 435*00, 436*00, ****00, ***100, ***200, ***300, *50*00, *90*00, 510000, 515000, 515001, 530000, 540000, 621100, 621110, 621120, 630000, 640000, 674000, 725000, 730000, 890000, 892000, 892500, 897000, 899000, 899500, 972500, 980100. Darüber hinaus bitte ich Sie darum, den Berechnungszeitraum jeweils vom 01.01. eines Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres anzusetzen, um eine Vergleichbarkeit mit der Standardtabelle 08 zu gewährleisten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224122 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224122/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag vom 29. Juni 2021 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird ab…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Tatzeitstatistik Kreise, deutsch/nichtdeutsch, ausgewählte Straftaten/-gruppen [#224122]
Datum
27. Juli 2021 08:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag vom 29. Juni 2021 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Begründung: zu 1.: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Die von Ihnen beantragten Informationen zu den insgesamt aufgeklärten Straftaten und unter Beteiligung von mindestens einem nichtdeutschen Tatverdächtigten für die Jahre 2015 bis 2020, unter jeweiliger Differenzierung nach Landkreisen und kreisfreien Städten, ausgewählten Deliktsschlüsseln und Tatzeit im Sinne des Tatmonats, liegen in dieser Form nicht vor. Eine amtliche Information ist gem. § 3 Nr. 3 LIFG jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die informationspflichtige Stelle ist auch nicht verpflichtet, die Informationen nach den Wünschen von antragstellenden Personen (z. B. Statistiken aus vorhandenen Informationen erstellen) aufzubereiten oder zu erläutern (vgl. Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 3 Rdnr. 10). Auch besteht grundsätzlich keine Pflicht, bei ihr nicht vorhandene Informationen zu beschaffen. Im Übrigen handelt es sich bei der Polizeilichen Kriminalstatistik um eine sogenannte reine Ausgangsstatistik, in der strafrechtlich relevante Sachverhalte nach der polizeilichen Sachbearbeitung vor Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden, unabhängig von der Tatzeit, erfasst werden. Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist als Jahresstatistik konzipiert und die Fallerfassung erfolgt in Baden-Württemberg nach den bundeseinheitlichen „Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik“ des Bundeskriminalamtes. Aus diesen Gründen war Ihr Antrag abzulehnen. Die von Ihnen ebenfalls benannten Auskunftsanspruchsgrundlagen aus dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und Verbraucherinformationsgesetz (VIG) sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da weder Umweltinformationen noch Verbraucherinformationen im Sinne der Vorschriften angefragt sind. zu 2.: Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen,