Tauglichkeitsstufe für Sanitätssoldaten

Informationen über die Aufnahmekriterien für Bewerber des Sanitätsdienstes. Ein Bewerber wurde im Karrierecenter T2 gemustert und ihm wurde mitgeteilt, dass er mit dieser Tauglichkeitsstufe nicht in den Sanitätsdienst aufgenommen werden kann. Aktuell ist er nun in der Infanterie.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. April 2020
  • Frist
    26. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen über die Aufna…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tauglichkeitsstufe für Sanitätssoldaten [#185156]
Datum
22. April 2020 23:57
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen über die Aufnahmekriterien für Bewerber des Sanitätsdienstes. Ein Bewerber wurde im Karrierecenter T2 gemustert und ihm wurde mitgeteilt, dass er mit dieser Tauglichkeitsstufe nicht in den Sanitätsdienst aufgenommen werden kann. Aktuell ist er nun in [geschwärzt] Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 185156 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1319 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 22.04.20…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Tauglichkeitsstufe für Sanitätssoldaten [#185156]
Datum
27. April 2020 09:20
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1319 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 22.04.2020 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihres auf das IFG gestützten Antrags vom 22. April 2020 (Bezug). Dieser wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-1319 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1319 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 22.04…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Tauglichkeitsstufe für Sanitätssoldaten [#185156]
Datum
11. Mai 2020 18:13
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1319 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 22.04.2020 (s.u.) 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1319 vom 27.04.2020 Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 22. April 2020 (Bezug 1.). Dazu kann ich Ihnen die folgenden - grundsätzlichen - Informationen übermitteln: Alle ungedienten Bewerberinnen und Bewerber bzw. auch sogenannte Wiedereinsteller, die sich für eine Einstellung in eine militärische Verwendung bewerben, absolvieren an einem der sieben Karrierecenter der Bundeswehr mit Assessment bzw. am Assessmentcenter für Führungskräfte der Bundeswehr ein in der Regel eineinhalbtägiges Eignungsfeststellungsverfahren. Ziel des Eignungsfeststellungsverfahren ist es zu prüfen, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber, die für die angestrebte Laufbahn und Verwendung erforderliche Eignung, Befähigung und Leistung in geistiger, charakterlicher und körperlicher Hinsicht nachweisen können. Mit diesem Verfahren wird sichergestellt, dass bestimmte (Leistungs-) Standards, nach Laufbahnen differenziert, nicht unterschritten werden. Teil des Assessmentverfahrens ist neben computerassistierten Tests, einem Sporttest, dem Gespräch mit einer Prüfkommission und ggf. Gruppentests auch die Durchführung einer medizinischen Untersuchung. Im Rahmen der medizinischen Untersuchung wird zunächst die sogenannte Basiseignung (allgemeine Eignung für die Laufbahngruppe) für eine Einstellung als Soldatin oder Soldat festgestellt. Darüber hinaus wird eine Verwendungseignung festgestellt. Die Verwendungseignung berücksichtigt die nach der Einstellung zu absolvierende Ausbildung (militärische Ausbildung, zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung (ZAW), Studium etc.). Basiseignung und Verwendungseignung werden unabhängig voneinander vergeben. Aus allen o.g. Assessment-Elementen wird letztlich die Gesamteignung für Laufbahnen und Tätigkeiten festgestellt. So ist es auch kein Widerspruch, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber mit "D2" begutachtet wird, dann aber vor dem Hintergrund der vergebenen Verwendungseignung (medizinischer Ausschluss für bestimmte militärische Verwendungen) nicht für eine Verwendung im Sanitätsdienst eingeplant werden kann. Denkbar wäre aber auch, dass die Entscheidung, die Bewerberin oder den Bewerber nicht im Sanitätsdienst einzuplanen, nicht durch den ärztlichen Dienst, sondern vielmehr durch eine Prüfkommission getroffen wurde. Dann läge der Entscheidung keine ärztliche Begutachtung zugrunde. Der Grund wäre dann ggf. vielmehr im Bereich der kognitiven Fähigkeiten zu suchen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalgewinnungsorganisation der Bundeswehr sind gehalten, die Umstände, warum eine Wunschverwendung nicht realisiert werden kann, zu erläutern. Gleichsam sind sie gehalten, gemeinsam mit den Bewerberinnen und Bewerbern eine alternative Einplanungsmöglichkeit zu identifizieren. Das ist im vorliegenden Fall offensichtlich geschehen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass diesseits zu den konkreten Umständen, die der von Ihnen geschilderten Fallgestaltung tatsächlich zu Grunde gelegen haben, keine weitergehenden Angaben gemacht werden können. Soweit diese für den Betroffenen dennoch von Interesse sein sollten, darf ich vorsorglich darauf hinweisen, dass das IFG für derartige Personalangelegenheiten als Anspruchsgrundlage entfällt. Vor diesem Hintergrund kommt ggf. dessen Kontaktaufnahme mit der personalbearbeitenden Stelle - über den Disziplinarvorgesetzten - in Betracht. Mit freundlichen Grüßen