BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1319
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: 1. Ihr Antrag vom 22.04.2020 (s.u.)
2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1319 vom 27.04.2020
Sehr << Antragsteller:in >>
ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 22. April
2020 (Bezug 1.). Dazu kann ich Ihnen die folgenden - grundsätzlichen -
Informationen übermitteln:
Alle ungedienten Bewerberinnen und Bewerber bzw. auch sogenannte
Wiedereinsteller, die sich für eine Einstellung in eine militärische
Verwendung bewerben, absolvieren an einem der sieben Karrierecenter der
Bundeswehr mit Assessment bzw. am Assessmentcenter für Führungskräfte der
Bundeswehr ein in der Regel eineinhalbtägiges
Eignungsfeststellungsverfahren. Ziel des Eignungsfeststellungsverfahren
ist es zu prüfen, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber, die für die
angestrebte Laufbahn und Verwendung erforderliche Eignung, Befähigung und
Leistung in geistiger, charakterlicher und körperlicher Hinsicht
nachweisen können.
Mit diesem Verfahren wird sichergestellt, dass bestimmte (Leistungs-)
Standards, nach Laufbahnen differenziert, nicht unterschritten werden.
Teil des Assessmentverfahrens ist neben computerassistierten Tests, einem
Sporttest, dem Gespräch mit einer Prüfkommission und ggf. Gruppentests
auch die Durchführung einer medizinischen
Untersuchung. Im Rahmen der medizinischen Untersuchung wird zunächst die
sogenannte Basiseignung (allgemeine Eignung für die Laufbahngruppe) für
eine Einstellung als Soldatin oder Soldat festgestellt. Darüber hinaus
wird eine Verwendungseignung festgestellt. Die Verwendungseignung
berücksichtigt die nach der Einstellung zu absolvierende Ausbildung
(militärische Ausbildung, zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung (ZAW),
Studium etc.).
Basiseignung und Verwendungseignung werden unabhängig voneinander
vergeben. Aus allen o.g. Assessment-Elementen wird letztlich die
Gesamteignung für Laufbahnen und Tätigkeiten festgestellt.
So ist es auch kein Widerspruch, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber
mit "D2" begutachtet wird, dann aber vor dem Hintergrund der vergebenen
Verwendungseignung (medizinischer Ausschluss für bestimmte militärische
Verwendungen) nicht für eine Verwendung im Sanitätsdienst eingeplant
werden kann.
Denkbar wäre aber auch, dass die Entscheidung, die Bewerberin oder den
Bewerber nicht im Sanitätsdienst einzuplanen, nicht durch den ärztlichen
Dienst, sondern vielmehr durch eine Prüfkommission getroffen wurde. Dann
läge der Entscheidung keine ärztliche Begutachtung zugrunde. Der Grund
wäre dann ggf. vielmehr im Bereich der kognitiven Fähigkeiten zu suchen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalgewinnungsorganisation
der Bundeswehr sind gehalten, die Umstände, warum eine Wunschverwendung
nicht realisiert werden kann, zu erläutern. Gleichsam sind sie gehalten,
gemeinsam mit den Bewerberinnen und Bewerbern eine alternative
Einplanungsmöglichkeit zu identifizieren. Das ist im vorliegenden Fall
offensichtlich geschehen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass diesseits zu den konkreten Umständen,
die der von Ihnen geschilderten Fallgestaltung tatsächlich zu Grunde
gelegen haben, keine weitergehenden Angaben gemacht werden können. Soweit
diese für den Betroffenen dennoch von Interesse sein sollten, darf ich
vorsorglich darauf hinweisen, dass das IFG für derartige
Personalangelegenheiten als Anspruchsgrundlage entfällt. Vor diesem
Hintergrund kommt ggf. dessen Kontaktaufnahme mit der
personalbearbeitenden Stelle - über den Disziplinarvorgesetzten - in
Betracht.
Mit freundlichen Grüßen