Techniker Krankenkasse - "Vermittlung" GKV-Versicherter an Amazon (ALEXA - künstliche Intelligenz, KI)

Betrifft die Internet-Aktion

Mit Alexa und der TK besser entspannen
Egal ob Meditation, Achtsamkeitsübungen oder Muskelentspannung - zusammen mit Alexa helfen wir Ihnen, dem Stress zu entfliehen. Wer dabei aber an eine Entspannungstrainerin aus Fleisch und Blut denkt, irrt sich gewaltig. Alexa ist der Cloud-basierte Sprachdienst eines Lautsprechers. Klingt etwas verrückt? Ist aber ganz einfach…
https://www.tk.de/tk/gesundheit/digitale-gesundheit/tk-smart-relax/958244

Teilen Sie mir bitte im Rahmen dieser IFG-Anfrage (und Ihrer behördlichen Aufsicht) in Form elektronischer Dokumente mit,
aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage, die Techniker Krankenkasse (TK) Versicherte (und Interessenten) an die Künstliche Intelligenz (ALEXA) von und damit an Amazon "weiterempfehlen/weitervermitteln" DARF oder auch NICHT.

Entsprechen die zugrundeliegenden (Kooperations-)Vereinbarungen zwischen TK und Amazon bzw. zwischen Versichertem und TK bzw. Amazon der aktuellen bzw. demnächst geltenden (DSGVO) Gesetzeslage?

Zu berücksichtigen ist hier sicherlich auch,
welche (personenbezogenen oder personenbeziehbare) Daten direkt bzw. mittelbar Amazon und
den diversen App-Stores-Betreibern
bei der Vielzahl der erforderlichen technischen Prozesse auf diesem Wege "angedient" werden
(u.a. Telefonnummer, IMEI (?), E-Mailadresse, o.ä.).

Sollten Ihnen noch keine Überprüfungsergebnisse dieses allgemeinen, aber auch des konkret benannten Vorganges vorliegen, so bitte ich schnellstmöglich um eine solche Überprüfung.

Ich sehe hier Gefahr in Verzug, denn der durchschnittlich Informierte und durchschnittlich Gebildete (oder auch Interessent) ist NICHT IN DER LAGE die Folgen seiner Teilnahme an dieser
"Empfehlungsaktion" und der daraus resultierenden Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der "anfallenden" Daten zu erkennen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. November 2017
  • Frist
    19. Dezember 2017
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Betrifft die Int…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Techniker Krankenkasse - "Vermittlung" GKV-Versicherter an Amazon (ALEXA - künstliche Intelligenz, KI) [#25326]
Datum
15. November 2017 11:32
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Betrifft die Internet-Aktion Mit Alexa und der TK besser entspannen Egal ob Meditation, Achtsamkeitsübungen oder Muskelentspannung - zusammen mit Alexa helfen wir Ihnen, dem Stress zu entfliehen. Wer dabei aber an eine Entspannungstrainerin aus Fleisch und Blut denkt, irrt sich gewaltig. Alexa ist der Cloud-basierte Sprachdienst eines Lautsprechers. Klingt etwas verrückt? Ist aber ganz einfach… https://www.tk.de/tk/gesundheit/digitale-gesundheit/tk-smart-relax/958244 Teilen Sie mir bitte im Rahmen dieser IFG-Anfrage (und Ihrer behördlichen Aufsicht) in Form elektronischer Dokumente mit, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage, die Techniker Krankenkasse (TK) Versicherte (und Interessenten) an die Künstliche Intelligenz (ALEXA) von und damit an Amazon "weiterempfehlen/weitervermitteln" DARF oder auch NICHT. Entsprechen die zugrundeliegenden (Kooperations-)Vereinbarungen zwischen TK und Amazon bzw. zwischen Versichertem und TK bzw. Amazon der aktuellen bzw. demnächst geltenden (DSGVO) Gesetzeslage? Zu berücksichtigen ist hier sicherlich auch, welche (personenbezogenen oder personenbeziehbare) Daten direkt bzw. mittelbar Amazon und den diversen App-Stores-Betreibern bei der Vielzahl der erforderlichen technischen Prozesse auf diesem Wege "angedient" werden (u.a. Telefonnummer, IMEI (?), E-Mailadresse, o.ä.). Sollten Ihnen noch keine Überprüfungsergebnisse dieses allgemeinen, aber auch des konkret benannten Vorganges vorliegen, so bitte ich schnellstmöglich um eine solche Überprüfung. Ich sehe hier Gefahr in Verzug, denn der durchschnittlich Informierte und durchschnittlich Gebildete (oder auch Interessent) ist NICHT IN DER LAGE die Folgen seiner Teilnahme an dieser "Empfehlungsaktion" und der daraus resultierenden Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der "anfallenden" Daten zu erkennen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Techniker Krankenkasse - "Vermittlung&quo…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Techniker Krankenkasse - "Vermittlung" GKV-Versicherter an Amazon (ALEXA - künstliche Intelligenz, KI) [#25326]
Datum
7. Januar 2018 11:28
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Techniker Krankenkasse - "Vermittlung" GKV-Versicherter an Amazon (ALEXA - künstliche Intelligenz, KI)“ vom 15.11.2017 (#25326) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 20 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25326 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
13- 361 II#1925 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Sehr geehrtAntragsteller…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: AW: Techniker Krankenkasse - "Vermittlung" GKV-Versicherter an Amazon (ALEXA - künstliche Intelligenz, KI) [#25326]
Datum
8. Januar 2018 19:32
Status
Warte auf Antwort
13- 361 II#1925 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mails vom 15. November 2017 und 8. Januar 2018. Ich weise darauf hin, dass Sie mit E-Mail vom 15. November 2017 die folgenden Fragen gestellt haben: 1. "aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage, die Techniker Krankenkasse (TK) Versicherte (und Interessenten) an die Künstliche Intelligenz (ALEXA) von und damit an Amazon "weiterempfehlen/weitervermitteln" DARF oder auch NICHT." 2. "Entsprechen die zugrundeliegenden (Kooperations-)Vereinbarungen zwischen TK und Amazon bzw. zwischen Versichertem und TK bzw. Amazon der aktuellen bzw. demnächst geltenden (DSGVO) Gesetzeslage?" Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Anspruch auf "Zugang zu amtlichen Informationen" im Sinne von § 1 IFG, sondern um die Mitteilung einer Rechtsauskunft. Von daher greift die Fristenberechnung, die sie anstellen, auch nicht. Da eine "Information" nicht vorliegt, kann sie auch innerhalb einer Frist nicht vorgelegt werden. Der Informationsanspruch nach § 1 IFG würde allenfalls existieren, wenn die BfDI sich bereits mit dem Problem befasst haben sollte und es in den Verwaltungsvorgängen der BfDI hierzu Informationen gäbe. Sie haben aber gar keinen Antrag gestellt, eine solche Information erhalten zu wollen. Ihre Anfrage geht dahin, eine Rechtsmeinung zu bilden und Ihnen diese mitzuteilen. Dies ist aber von § 1 IFG nicht umfasst. Da es sich nicht um einen IFG-Antrag handelt, kann dieser auch nicht beschieden werden. Es handelt sich auch nicht um eine datenschutzrechtliche Eingabe im Sinne des § 81 SGB X, da Sie nicht geltend machen, durch die Nutzung von Alexa durch die Techniker Krankenkasse in eigenen Rechten verletzt zu sein. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben "Der Informationsanspruch nach §…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: Techniker Krankenkasse - "Vermittlung" GKV-Versicherter an Amazon (ALEXA - künstliche Intelligenz, KI) [#25326]
Datum
9. Januar 2018 12:27
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben "Der Informationsanspruch nach § 1 IFG würde allenfalls existieren, wenn die BfDI sich bereits mit dem Problem befasst haben sollte und es in den Verwaltungsvorgängen der BfDI hierzu Informationen gäbe." Senden Sie mir bitte im Rahmen einer EINFACHEN ANFRAGE vorliegende Dokumente, bei denen Sie sich in Verwaltungsvorgängen mit diesem Problem befasst haben. Vielen Dank im Voraus Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25326 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
13-360 II#0902 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Sehr geehrtAntragsteller/…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Techniker Krankenkasse - "Vermittlung" GKV-Versicherter an Amazon (ALEXA - künstliche Intelligenz, KI) = 5B#25326]
Datum
17. Januar 2018 17:53
Status
Warte auf Antwort
13-360 II#0902 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail 9. Januar 2018. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sich bislang mit dem Thema "Techniker Krankenkasse - "Vermittlung" GKV-Versicherter an Amazon (ALEXA - künstliche Intelligenz, KI)" nicht befasst, so dass es hierüber auch in ihren Verwaltungsvorgängen keine Informationen gibt. Diese Auskunft ist gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn. Mit freundlichen Grüßen