Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 / Fernschreiber FS 200Z

Die Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 oder die passende letzte Ausgabe der Dokumente, welche Beschreibung, Bedienung etc. für den Fernschreiber FS 200Z enthalten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. März 2019
  • Frist
    6. April 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Technische D…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
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Betreff
Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 / Fernschreiber FS 200Z [#60040]
Datum
4. März 2019 17:03
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 oder die passende letzte Ausgabe der Dokumente, welche Beschreibung, Bedienung etc. für den Fernschreiber FS 200Z enthalten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-959 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 04.03.201…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 / Fernschreiber FS 200Z [#60040]
Datum
5. März 2019 16:17
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-959 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 04.03.2019 (s.u.) Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres auf das IFG gestützten Antrags vom 4. März 2019 (Bezug). Ich habe diesen zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) mit der Bitte um Beantwortung abgegeben. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 "Fernschreiber F…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 "Fernschreiber FS 200Z"
Datum
5. April 2019 14:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Geschäftszeichen ZA1.1 - 39-22-17 (IFG 19-07) Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit übersende ich Ihnen vorab den Bescheid per E-Mail. Das Original wird Ihnen auf dem Postweg zugehen. Mit freundlichen Grüßen
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Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 “Fernschreiber FS 200…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 “Fernschreiber FS 200Z”
Datum
15. April 2019
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 05. April 2019 und begründe diesen wie folgt: 1. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 29.10.2009 - BVerwG 7 C 21.08[1], reicht der Verweis auf die Einstufung nicht aus, um die Informationsfreiheitsanfrage negativ zu bescheiden: > Der Anspruch auf Zugang zu einer Information ist nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen. [1]: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=291009U7C21.08.0 2. Durch Versteigerungen gebrauchter Fernschreibgerätesätze “TeKaDe” Typ FS 220 Z auf dem Portal des Verwertungsunternehmens des Bundes (VEBEG GmbH) – teilweise wohl mit beiliegendem Handbuch – gehe ich davon aus, dass keine Gründe mehr für eine Einstufung der Technischen Dienstvorschrift und weiterer Dokumente zum FS 200/FS 220 besteht. Auch Gründe der Inneren Sicherheit wären nicht anzubringen, passierte eine möglicherweise relevante Beschreibung von Verschlüsselung nicht im Handbuch für das Fernschreibgerät selbst, sondern wäre wenndann in Dokumenten zu seperaten Kryptogeräten zu finden. Eine Auflistung der am 13.04.2019 noch durch eine Google-Recherche zu findenden Versteigerungen des Fernschreibgerätes bei der VEBEG GmbH: Ausschreibung/Los Gebotsdatum Bezeichnung
Bundesministerium der Verteidigung
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 "Fernschreiber F…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 "Fernschreiber FS 200Z"
Datum
10. Mai 2019 14:00
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Geschäftszeichen ZA1.1 - 39-22-17 (IFG 19-07) Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Widerspruchs vom 15. April 2019. Ich habe die zuständige Fachabteilung gebeten zu prüfen, ob die Gründe für eine Einstufung nach der Verschlusssachenanweisung weiterhin bestehen. Sobald ich von dort ein Ergebnis erhalte werde ich Sie informieren. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 "Fernschreiber F…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 "Fernschreiber FS 200Z"
Datum
24. Mai 2019 15:56
Status
Warte auf Antwort
Geschäftszeichen ZA1.1 - 39-22-17 (IFG 19-07) Sehr geehrteAntragsteller/in die zuständige Fachabteilung hat der Herausgabe der Technischen Dienstvorschrift nicht zugestimmt, da die urheberrechtliche Situation unklar ist. Eine besteht jedoch die Möglichkeit, unter folgender Internetadresse Informationen zu erhalten: http://teleprinter.net/download/FS200.pdf Mit freundlichen Grüßen
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AW: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 "Fernschreib…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
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Betreff
AW: Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 "Fernschreiber FS 200Z" [#60040]
Datum
29. Mai 2019 13:43
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die nochmalige Überprüfung. Sie schreiben nun, dass die Herausgabe aus urheberrechtlichen Gründen nicht möglich ist - zeitgleich verlinken Sie aber auf ein frei zugängliches Dokument, das Teile der Technischen Dienstvorschrift enthält. Nun stellen sich mir ein paar Fragen: * Ist damit die Einstufung nach der Verschlussachenanweisung aufgehoben? Wenn ja, können sie dies noch bestätigen? Falls nicht, gibt es bei der Weiterverbreitung des Links nicht nur ein urheberrechtliches Problem, sondern auch (weiterhin) eines mit der Verbreitung von eingestuften Dokumenten? * Ist die genannte (und verlinkte) Technische Dienstvorschrift soweit vollständig, oder existieren noch weitere Dokumente, welche Beschreibung, Bedienung etc. für den Fernschreiber FS 200Z enthalten? (Siehe auch: Vorschriftenübersicht im verlinken Dokument) Können Sie mir diese zukommen lassen? * Die verlinkte Version enthält den Zeitstempel "August 1991". Existieren neuere Ausgaben der Dienstvorschrift? Vielen Dank für Ihre Mühe und freundliche Grüße, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium der Verteidigung
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 "Fernschreiber F…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz; hier: Technische Dienstvorschrift 5815/029-13 "Fernschreiber FS 200Z"
Datum
26. Juni 2019 13:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Geschäftszeichen ZA1.1 - 39-22-17 (IFG 19-07) Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachfragen mit E-Mail vom 29. Mai 2019 beantworte ich wie folgt: Frage: "Ist damit die Einstufung nach der Verschlussachenanweisung aufgehoben? Wenn ja, können sie dies noch bestätigen?" Die zuständige Stelle hat die Einstufung der o.g. Technische Dienstvorschrift nunmehr aufgehoben. Frage: "Ist die genannte (und verlinkte) Technische Dienstvorschrift soweit vollständig, oder existieren noch weitere Dokumente, welche Beschreibung, Bedienung etc. für den Fernschreiber FS 200Z enthalten? (Siehe auch: Vorschriftenübersicht im verlinkten Dokument)" Die verlinkte Technische Dienstvorschrift ist vollständig, es existieren keine weiteren Dokumente, welche Beschreibung oder Bedienung der Fernschreiber betreffen. Die in der Vorschriftenübersicht genannten Technischen Dienstvorschriften sind größtenteils aufgehoben und beziehen sich allgemein auf die Thematik Fernschreibgerät ohne konkreten Bezug zu o.g. Fernschreibern. Frage: Die verlinkte Version enthält den Zeitstempel "August 1991". Existieren neuere Ausgaben der Dienstvorschrift? Nein, dies ist die letzte Version der Technischen Dienstvorschrift 5815/029-13. Mit freundlichen Grüßen