Teil III Bundesverfassungsgericht Gerichtsverwaltung. Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014- 1 BvL 10/12 -- 1 BvL 12/12 -- 1 BvR 1691/13 -“
Die Auswahl wie auch die Bemessung der Güter und Leistungen des Regelsatzes müssen in verantwortungsvoller Weise erfolgen, um den realen Notwendigkeiten der Anspruchsberechtigten Rechnung zu tragen, denn es existieren hierfür keinerlei zwingend eindeutigen, detaillierten Vorgaben. Grundlagen dafür lassen sich jedoch in den verfassungsrechtlich verbürgten Rechten sowie der Europäischen Sozialcharta vom 26. Februar 1961 finden (www.sozialcharta.eu), welche sich in jedem einzelnen Punkt des Existenzminimums widerspiegeln müssen.
Dabei handelt es sich, wie schon zuvor erwähnt, keineswegs nur um die Sicherung der rein physischen Existenz.
Das soziokulturelle Existenzminimum muss gleichfalls ein Mindestmaß an Teilhabe sozialer, kultureller und politischer –und digitaler insgesamt also gesellschaftlich üblicher – Verrichtungen gewährleisten.
Ohne eine solche Teilhabe sind Sozialleistungsberechtigte aus der Gesellschaft ausgeschlossen und ihre Existenz beschränkte sich auf ein rein physisch gesichertes Vegetieren
Die Verwendung des fiktiven „homo oeconomicus“, welcher über eine vollständige, allumfassende Marktkenntnis verfügt und darüber hinaus in der Lage ist, diese Kenntnisse durch den Kauf eines einzelnen Produkts am jeweilig preisgünstigsten Standort zu realisieren, ist absurd.
Sowohl Informationsdefizite als auch logistische Unmöglichkeiten stehen dieser Annahme grundsätzlich entgegen. Denn es ist weder möglich noch zumutbar, jede(s) einzelne Produkt/Leistung einer vollständigen Marktanalyse zu unterziehen, um diese(s) anschließend gegebenenfalls bei jeweils unterschiedlichen Anbietern an verschiedenen Standorten zu erwerben.
Auch aus diesem Grund können in UntersuchenUntersuchung keine absoluten Mini-malpreise in Anwendung gebracht, sondernhöchstens Preise im unteren Segment.
Dementsprechend muss ggf. die Gerichtsverwaltung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens Akteneinsicht gewährt werden soll." Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG bitte ausschließlich um elektronische Auskunft. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Auskunft ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.
Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.
Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe.
Sollte mein Anfrage durch das IFG nicht gedeckt sein, so bitte ich mein Anliegen als Petition gemäß Artikel 17 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG und § 39 Abs. 1 VwVfG zu bearbeiten sowie bestimmt und begründet zu bescheiden.
Allgemeine Hinweise:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständigen Verwaltungsbereich des Bundesverfassungsgerichtes weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Anfrage eingeschlafen
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Datum25. Februar 2020
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28. März 2020
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