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Teil III Bundesverfassungsgericht Gerichtsverwaltung. Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014- 1 BvL 10/12 -- 1 BvL 12/12 -- 1 BvR 1691/13 -“

Die Auswahl wie auch die Bemessung der Güter und Leistungen des Regelsatzes müssen in verantwortungsvoller Weise erfolgen, um den realen Notwendigkeiten der Anspruchsberechtigten Rechnung zu tragen, denn es existieren hierfür keinerlei zwingend eindeutigen, detaillierten Vorgaben. Grundlagen dafür lassen sich jedoch in den verfassungsrechtlich verbürgten Rechten sowie der Europäischen Sozialcharta vom 26. Februar 1961 finden (www.sozialcharta.eu), welche sich in jedem einzelnen Punkt des Existenzminimums widerspiegeln müssen.

Dabei handelt es sich, wie schon zuvor erwähnt, keineswegs nur um die Sicherung der rein physischen Existenz.

Das soziokulturelle Existenzminimum muss gleichfalls ein Mindestmaß an Teilhabe sozialer, kultureller und politischer –und digitaler insgesamt also gesellschaftlich üblicher – Verrichtungen gewährleisten.

Ohne eine solche Teilhabe sind Sozialleistungsberechtigte aus der Gesellschaft ausgeschlossen und ihre Existenz beschränkte sich auf ein rein physisch gesichertes Vegetieren

Die Verwendung des fiktiven „homo oeconomicus“, welcher über eine vollständige, allumfassende Marktkenntnis verfügt und darüber hinaus in der Lage ist, diese Kenntnisse durch den Kauf eines einzelnen Produkts am jeweilig preisgünstigsten Standort zu realisieren, ist absurd.

Sowohl Informationsdefizite als auch logistische Unmöglichkeiten stehen dieser Annahme grundsätzlich entgegen. Denn es ist weder möglich noch zumutbar, jede(s) einzelne Produkt/Leistung einer vollständigen Marktanalyse zu unterziehen, um diese(s) anschließend gegebenenfalls bei jeweils unterschiedlichen Anbietern an verschiedenen Standorten zu erwerben.

Auch aus diesem Grund können in UntersuchenUntersuchung keine absoluten Mini-malpreise in Anwendung gebracht, sondernhöchstens Preise im unteren Segment.

Dementsprechend muss ggf. die Gerichtsverwaltung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens Akteneinsicht gewährt werden soll." Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG bitte ausschließlich um elektronische Auskunft. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Auskunft ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.
Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.
Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe.
Sollte mein Anfrage durch das IFG nicht gedeckt sein, so bitte ich mein Anliegen als Petition gemäß Artikel 17 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG und § 39 Abs. 1 VwVfG zu bearbeiten sowie bestimmt und begründet zu bescheiden.
Allgemeine Hinweise:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständigen Verwaltungsbereich des Bundesverfassungsgerichtes weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. Februar 2020
  • Frist
    28. März 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aus…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
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Betreff
Teil III Bundesverfassungsgericht Gerichtsverwaltung. Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014- 1 BvL 10/12 -- 1 BvL 12/12 -- 1 BvR 1691/13 -“ [#181376]
Datum
25. Februar 2020 22:40
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Auswahl wie auch die Bemessung der Güter und Leistungen des Regelsatzes müssen in verantwortungsvoller Weise erfolgen, um den realen Notwendigkeiten der Anspruchsberechtigten Rechnung zu tragen, denn es existieren hierfür keinerlei zwingend eindeutigen, detaillierten Vorgaben. Grundlagen dafür lassen sich jedoch in den verfassungsrechtlich verbürgten Rechten sowie der Europäischen Sozialcharta vom 26. Februar 1961 finden (www.sozialcharta.eu), welche sich in jedem einzelnen Punkt des Existenzminimums widerspiegeln müssen. Dabei handelt es sich, wie schon zuvor erwähnt, keineswegs nur um die Sicherung der rein physischen Existenz. Das soziokulturelle Existenzminimum muss gleichfalls ein Mindestmaß an Teilhabe sozialer, kultureller und politischer –und digitaler insgesamt also gesellschaftlich üblicher – Verrichtungen gewährleisten. Ohne eine solche Teilhabe sind Sozialleistungsberechtigte aus der Gesellschaft ausgeschlossen und ihre Existenz beschränkte sich auf ein rein physisch gesichertes Vegetieren Die Verwendung des fiktiven „homo oeconomicus“, welcher über eine vollständige, allumfassende Marktkenntnis verfügt und darüber hinaus in der Lage ist, diese Kenntnisse durch den Kauf eines einzelnen Produkts am jeweilig preisgünstigsten Standort zu realisieren, ist absurd. Sowohl Informationsdefizite als auch logistische Unmöglichkeiten stehen dieser Annahme grundsätzlich entgegen. Denn es ist weder möglich noch zumutbar, jede(s) einzelne Produkt/Leistung einer vollständigen Marktanalyse zu unterziehen, um diese(s) anschließend gegebenenfalls bei jeweils unterschiedlichen Anbietern an verschiedenen Standorten zu erwerben. Auch aus diesem Grund können in UntersuchenUntersuchung keine absoluten Mini-malpreise in Anwendung gebracht, sondernhöchstens Preise im unteren Segment. Dementsprechend muss ggf. die Gerichtsverwaltung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens Akteneinsicht gewährt werden soll." Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG bitte ausschließlich um elektronische Auskunft. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Auskunft ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe. Sollte mein Anfrage durch das IFG nicht gedeckt sein, so bitte ich mein Anliegen als Petition gemäß Artikel 17 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG und § 39 Abs. 1 VwVfG zu bearbeiten sowie bestimmt und begründet zu bescheiden. Allgemeine Hinweise: Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständigen Verwaltungsbereich des Bundesverfassungsgerichtes weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 181376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181376 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesverfassungsgericht
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Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
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Datum
25. Februar 2020 22:40
Status
Warte auf Antwort
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