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TEIL IV IFG BUND ein vertretbares Töten, von Hirntoten? "

Ist dem Bundesministerium für Gesundheit bekannt ;
dem hehren Ziel der Lebensrettung todkranker Menschen verpflichtet, darf ein Hirntoter bei einer Multiorgan- und Gewebespende von Kopf bis Fuß in einzelne Teile komplett zerlegt werden – zunächst in bis zu acht Organe und anschließend im Zuge der Gewebespende in weitere Fragmente (Knochen, Sehnen, Knorpel, Blutgefäße)Auch die Hirntoddiagnostik unterscheidet sich drastisch von der Durchführung und den Kriterien der ärztlichen Todesfeststellung, die bei etwa 99,75 Prozent der Verstorbenen weiterhin rechtsverbindlich sind. Die Prüfung der Zeichen des Todes (z.B. Leichenblässe, Totenflecke, Fäulnis) kann erst erfolgen, nachdem ein Mensch gestorben ist. Demgegenüber gelten Komapatienten vor und während der Hirntoduntersuchung als lebendig. In dieser Phase genießen sie alle Schutzrechte von Lebenden. Dennoch dürfen die Hirntoddiagnostik und die sich damit verbindende Organgewinnung ohne vorherige ärztliche Aufklärung und Einverständniserklärung durchgeführt werden, obwohl allein die Hirntoduntersuchung mit Körperverletzungen durch vielfache Provokationen, vor allem bei der Funktionsprüfung des Hirnstamms, verbunden ist: z.B. heftige Schmerzreize (wie Stich in den Trigenimusnerv), Eiswasserspülung der äußeren Gehörgänge, Reizung des Atemzentrums (Apnoe-Test), des Bronchialraums oder festes Drücken der Augäpfel. Schließlich sind die Zeichen des Todes in nur einem Organ (Gehirn) lokalisiert und von denen des Lebens (lebender Körper) genau abzugrenzen, gleichzeitig aber miteinander zu verbinden. Entsprechend schreibt die Hirntodfeststellung zahllose Abstraktionsschritte vor.

Selbst der nicht beobachtbare Todeseintritt wird mit der Uhrzeit der letzten geleisteten Unterschrift des zweiten Hirntoddiagnostikers als bürokratischer Akt fiktiv gleichgesetzt und auf dem Protokollbogen dieser Todesfeststellung bescheinigt

Ist das noch des Menschen würdig Bundesministerium für Gesundheit warum klären Sie die Menschennicht über die Brutalität dessen genau auf ?
Wegen einer politisch verordnete „nachhaltige“ Erhöhung der Zahl von Organspendern

Wir sind das Volk !

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  • Datum
    27. Januar 2020
  • Frist
    29. Februar 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist dem…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
TEIL IV IFG BUND ein vertretbares Töten, von Hirntoten? " [#177351]
Datum
27. Januar 2020 21:14
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist dem Bundesministerium für Gesundheit bekannt ; dem hehren Ziel der Lebensrettung todkranker Menschen verpflichtet, darf ein Hirntoter bei einer Multiorgan- und Gewebespende von Kopf bis Fuß in einzelne Teile komplett zerlegt werden – zunächst in bis zu acht Organe und anschließend im Zuge der Gewebespende in weitere Fragmente (Knochen, Sehnen, Knorpel, Blutgefäße)Auch die Hirntoddiagnostik unterscheidet sich drastisch von der Durchführung und den Kriterien der ärztlichen Todesfeststellung, die bei etwa 99,75 Prozent der Verstorbenen weiterhin rechtsverbindlich sind. Die Prüfung der Zeichen des Todes (z.B. Leichenblässe, Totenflecke, Fäulnis) kann erst erfolgen, nachdem ein Mensch gestorben ist. Demgegenüber gelten Komapatienten vor und während der Hirntoduntersuchung als lebendig. In dieser Phase genießen sie alle Schutzrechte von Lebenden. Dennoch dürfen die Hirntoddiagnostik und die sich damit verbindende Organgewinnung ohne vorherige ärztliche Aufklärung und Einverständniserklärung durchgeführt werden, obwohl allein die Hirntoduntersuchung mit Körperverletzungen durch vielfache Provokationen, vor allem bei der Funktionsprüfung des Hirnstamms, verbunden ist: z.B. heftige Schmerzreize (wie Stich in den Trigenimusnerv), Eiswasserspülung der äußeren Gehörgänge, Reizung des Atemzentrums (Apnoe-Test), des Bronchialraums oder festes Drücken der Augäpfel. Schließlich sind die Zeichen des Todes in nur einem Organ (Gehirn) lokalisiert und von denen des Lebens (lebender Körper) genau abzugrenzen, gleichzeitig aber miteinander zu verbinden. Entsprechend schreibt die Hirntodfeststellung zahllose Abstraktionsschritte vor. Selbst der nicht beobachtbare Todeseintritt wird mit der Uhrzeit der letzten geleisteten Unterschrift des zweiten Hirntoddiagnostikers als bürokratischer Akt fiktiv gleichgesetzt und auf dem Protokollbogen dieser Todesfeststellung bescheinigt Ist das noch des Menschen würdig Bundesministerium für Gesundheit warum klären Sie die Menschennicht über die Brutalität dessen genau auf ? Wegen einer politisch verordnete „nachhaltige“ Erhöhung der Zahl von Organspendern Wir sind das Volk !
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 177351 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177351 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
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Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung Sehr geehrte<Information-entfernt> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer Emails…
Von
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Datum
29. Januar 2020 12:47
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Sehr geehrte<Information-entfernt> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer Emails mit folgenden Aktenzeichen: 177327 177337 177590 177346 177348 177351 177354 177576 177582 177584 177589 Mit freundlichen Grüßen
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29. Januar 2020 12:47
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Sehr geehrte<Information-entfernt> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer Emails mit folgenden Aktenzeichen: 177327 177337 177590 177346 177348 177351 177354 177576 177582 177584 177589 Mit freundlichen Grüßen
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Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
Von
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Betreff
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
Status
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
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Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
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Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
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Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
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Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
Status
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
Status
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
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Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre zahlreichen E-Mails vom 27. bis 31. Januar 2020 zum Themenkomplex Hirntod und Organspende. Sie werfen darin eine Reihe von Fragen auf, die nur teilweise als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu qualifizieren sind. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Vom Anwendungsbereich des IFG sind folgende Fragen erfasst: 1. Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dagegen [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? Was hat das Bundesministerium für Gesundheit für Informationen und Gutachten die dafür [dass die Organentnahme als Straftat im StGB geregelt werden sollte] sprechen würden? (Aus Mail #177327) 2. Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihr…
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Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag zu Organspende und Hirntodkonzept
Datum
21. Februar 2020 09:47
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Über welche Akten und Unterlagen in diesen Zusammenhängen [zu eventuellen Schwächen des Hirntodkonzepts] verfügt das Bundesministerium für Gesundheit konkret, Aktenverzeichnis? (Aus Mail #177337) 3. Hat das Bundesministerium für Gesundheit solche Gutachten, die beweisen, dass für hirntot erklärte Personen tatsächlich über keinerlei Wahrnehmungsvermögen, insbesondere Schmerzempfindlichkeit verfügen? (Aus Mail #177590) 4. Ich bitte um vollständige Einsicht in alle Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zu obiger Organisation [DSO], Hilfsweise werde um geschwärzte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO gebeten. Bei den weiteren Fragen ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht betroffen, da Sie insofern nicht Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern Antworten auf konkrete Fragestellungen verlangen. Diese weiteren Fragen wurden an das zuständige Fachreferat abgegeben und werden gesondert behandelt. Zu 1.: Nach § 19 Absatz 2 Transplantationsgesetz (TPG) ist eine Organentnahme entgegen den Vorgaben des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 TPG strafbewehrt. Weitergehende Informationen oder Gutachten über eine Strafbewehrung im Strafgesetzbuch (StGB) liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Zu 2.: Das BMG verfügt über keine, nicht öffentlich zugänglichen Informationen zum Hirntodkonzept. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Informationsinteresse nicht auf die Beantwortung von Bürgerschreiben zu diesem Thema bezieht. Eine umfassende Überprüfung dieser Vorgänge würde mindestens zwei bis drei Tage Aufwand in Anspruch nehmen, wodurch die Auskunft eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 Euro auslösen würde. Zum derzeitigen Diskussionstand wird auf die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates vom 24. Februar 2015 zum Thema Hirntod und Entscheidung zur Organspende verwiesen, in der der Deutsche Ethikrat auf die Kontroverse über den Hirntod eingeht. Die Stellungnahme ist unter https://www.ethikrat.org/mitteilungen/2… abrufbar. Zu 3.: Zum Hirntod wird auf die Broschüre 'Was ist der Hirntod? Fallbeispiel, Informationen, Erklärungen zum Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) der BzGA verwiesen, die unter https://www.organspende-info.de/mediath… abrufbar ist. Weitere Gutachten liegen dem BMG nicht vor. Im Übrigen wird an die Bundesärztekammer (BÄK) verwiesen. Die BÄK ist nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TPG zuständig, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 TPG einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation in Richtlinien festzulegen. Weitere Unterlagen zu dem unter 1. bis 3. thematisierten irreversiblen Hirnfunktionsausfall (sog. 'Hirntod'). könnte es im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum TPG im Jahr 1997 gegeben haben. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurde der irreversible Hirnfunktionsausfall intensiv im Deutschen Bundestag beraten. Seinerzeit wurde auf eine Regelung im Regierungsentwurf verzichtet und die Entscheidung hierüber dem Deutschen Bundestag überlassen (Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, BT-Drs. 13/4355 S. 12 f. (mit Verweis auf eine öffentliche Anhörung 1995) und Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 13/8017). Diese Akten sind im BMG nicht mehr vorhanden. Ggf. könnten im Bundesarchiv noch Unterlagen vorhanden sein. Um diese einzusehen müssen Sie sich direkt an das Bundesarchiv wenden. Zu 4.: Ihre Bitte um Einsichtnahme in die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO zur Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) berührt Belange der DSO, der damit nach § 8 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sie baten um vorherige Information sofern der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig ist. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall würde durch das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall Aufwand ausgelöst, der eine Gebühr begründet. Der Umfang des Aufwands kann noch nicht abgesehen werden. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Antrag zu begründen, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Sofern Sie an dem gebührenpflichtigen Antrag festhalten, teilen Sie daher bitte mit, aus welchem Grund Sie Einsicht in die Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft wünschen. Mit freundlichen Grüßen
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