Teilen von Shisha-Schläuchen gemäß der Corona-Verordnung im Palm Beach Stuttgart

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

könnten Sie mir bitte mitteilen, wann die letzte Überprüfung der Einhaltungen von Schutzmaßnahmen gemäß der Corona-Verordnung in der folgenden Einrichtung stattgefunden hat:

Palm Beach Stuttgart
Carl Benz Center
Mercedesstraße 73b
70372 Stuttgart

Insbesondere möchte ich hierbei den Fokus der Anfrage auf das Teilen von Schläuchen und Mundstücken bei Shishas legen. Bei mehreren Besuchen (16.07.2020 und 24.07.2020) wurde mir die Anfrage nach Mundstücken gewährt, die Anfrage nach separaten Schläuchen (obwohl die Wasserpfeifen ausdrücklich mehrere Anschlüsse haben) jedoch explizit verweigert - selbst nach Erwähnung der Corona-Verordnung und möglichen gesundheitlichen Risiken.

Gemäß der Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Gaststätten (Corona-Verordnung Gaststätten – CoronaVO Gaststätten) vom 16. Mai 2020 (in der ab 2. Juni 2020 geltenden Fassung) (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-gastronomie/) ist die Regelung gemäß §4 Abs. 10 wie folgt:

"Shisha-Bars können ab Dienstag (2. Juni) ebenfalls wieder öffnen. Es gilt aber die Vorgabe, dass Mundstücke und Schläuche beim Rauchen nicht von mehreren Personen gemeinsam genutzt werden dürfen. Die Pfeifen müssen zudem nach jedem Gebrauch gereinigt werden."

Die oben genannte Einrichtung scheint dieser Verordnung explizit nicht nachkommen zu wollen. Über die Beantwortung meiner Anfrage sowie einer Überprüfung der Umstände würde ich mich freuen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Juli 2020
  • Frist
    25. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr [geschwärzt], könnten Sie mir bitte mitteilen, wann die letzte Überprüfung d…
An Landeshauptstadt Stuttgart - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Teilen von Shisha-Schläuchen gemäß der Corona-Verordnung im Palm Beach Stuttgart [#193591]
Datum
26. Juli 2020 23:11
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr [geschwärzt], könnten Sie mir bitte mitteilen, wann die letzte Überprüfung der Einhaltungen von Schutzmaßnahmen gemäß der Corona-Verordnung in der folgenden Einrichtung stattgefunden hat: Palm Beach Stuttgart Carl Benz Center Mercedesstraße 73b 70372 Stuttgart Insbesondere möchte ich hierbei den Fokus der Anfrage auf das Teilen von Schläuchen und Mundstücken bei Shishas legen. Bei mehreren Besuchen ([geschwärzt] und [geschwärzt]) wurde mir die Anfrage nach Mundstücken gewährt, die Anfrage nach separaten Schläuchen (obwohl die Wasserpfeifen ausdrücklich mehrere Anschlüsse haben) jedoch explizit verweigert - selbst nach Erwähnung der Corona-Verordnung und möglichen gesundheitlichen Risiken. Gemäß der Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Gaststätten (Corona-Verordnung Gaststätten – CoronaVO Gaststätten) vom 16. Mai 2020 (in der ab 2. Juni 2020 geltenden Fassung) (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-gastronomie/) ist die Regelung gemäß §4 Abs. 10 wie folgt: "Shisha-Bars können ab Dienstag (2. Juni) ebenfalls wieder öffnen. Es gilt aber die Vorgabe, dass Mundstücke und Schläuche beim Rauchen nicht von mehreren Personen gemeinsam genutzt werden dürfen. Die Pfeifen müssen zudem nach jedem Gebrauch gereinigt werden." Die oben genannte Einrichtung scheint dieser Verordnung explizit nicht nachkommen zu wollen. Über die Beantwortung meiner Anfrage sowie einer Überprüfung der Umstände würde ich mich freuen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 193591 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
Landeshauptstadt Stuttgart - Gesundheitsamt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und die Mitteilung. Auch wenn ich Ihre Bedenken durcha…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart - Gesundheitsamt
Betreff
Antwort: WG: Teilen von Shisha-Schläuchen gemäß der Corona-Verordnung im Palm Beach Stuttgart [#193591]
Datum
27. Juli 2020 16:04
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und die Mitteilung. Auch wenn ich Ihre Bedenken durchaus nachvollziehen kann, muss ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen genannte Corona-Verordnung nicht mehr gültig ist. Die seit 01.07.2020 gültige Verordnung ( https://www.baden-wuerttemberg.de/de/se… ) beinhaltet keine weitergehenden Regelungen für Shisha-Bar-Betreiber. Demnach auch nicht mehr das Verbot der Mehrfachnutzung eines Schlauchs von verschiedenen Personen . Bei der Mitteilung berechtigter Verstöße gegen die Corona-Verordnung wird im Normalfall das zuständige Polizeirevier von uns um Überwachung des Betriebs gebeten. Leider ist eine engmaschige Überprüfung der ca. 3000 Gastronomiebetriebe in Stuttgarter Stadtgebiet jedoch personell nicht umsetzbar. Bei weitergehenden Fragen dürfen Sie sich unter den angegebenen Kontaktdaten gerne auch telefonisch direkt an mich wenden. Freundliche Grüße

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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die zügige Antwort und Erläuterung der Situation. Meine Anfrage ist …
An Landeshauptstadt Stuttgart - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: WG: Teilen von Shisha-Schläuchen gemäß der Corona-Verordnung im Palm Beach Stuttgart [#193591]
Datum
27. Juli 2020 17:13
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Gesundheitsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die zügige Antwort und Erläuterung der Situation. Meine Anfrage ist somit abgeschlossen. Ich danke Ihnen vielmals für die Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193591 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193591/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>