Teilen von Shisha-Schläuchen gemäß der Corona-Verordnung im Palm Beach Stuttgart
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
könnten Sie mir bitte mitteilen, wann die letzte Überprüfung der Einhaltungen von Schutzmaßnahmen gemäß der Corona-Verordnung in der folgenden Einrichtung stattgefunden hat:
Palm Beach Stuttgart
Carl Benz Center
Mercedesstraße 73b
70372 Stuttgart
Insbesondere möchte ich hierbei den Fokus der Anfrage auf das Teilen von Schläuchen und Mundstücken bei Shishas legen. Bei mehreren Besuchen (16.07.2020 und 24.07.2020) wurde mir die Anfrage nach Mundstücken gewährt, die Anfrage nach separaten Schläuchen (obwohl die Wasserpfeifen ausdrücklich mehrere Anschlüsse haben) jedoch explizit verweigert - selbst nach Erwähnung der Corona-Verordnung und möglichen gesundheitlichen Risiken.
Gemäß der Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Gaststätten (Corona-Verordnung Gaststätten – CoronaVO Gaststätten) vom 16. Mai 2020 (in der ab 2. Juni 2020 geltenden Fassung) (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-gastronomie/) ist die Regelung gemäß §4 Abs. 10 wie folgt:
"Shisha-Bars können ab Dienstag (2. Juni) ebenfalls wieder öffnen. Es gilt aber die Vorgabe, dass Mundstücke und Schläuche beim Rauchen nicht von mehreren Personen gemeinsam genutzt werden dürfen. Die Pfeifen müssen zudem nach jedem Gebrauch gereinigt werden."
Die oben genannte Einrichtung scheint dieser Verordnung explizit nicht nachkommen zu wollen. Über die Beantwortung meiner Anfrage sowie einer Überprüfung der Umstände würde ich mich freuen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum26. Juli 2020
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25. August 2020
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