Teilhabechancengesetz für Langzeiterwerbslose - § 16i/e SGB II

Im Juli 2018 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG). Lt. BMAS Pressemitteilung geht es hier um:

„Kernelement des Gesetzes bilden zwei neue Förderinstrumente, die in das SGB II aufgenommen werden:
Für sehr arbeitsmarktferne Menschen wird mit einem neuen § 16i SGB II ein neues Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" eingeführt. Dieses Instrument richtet sich an Personen, die für mindestens sieben Jahre in den letzten acht Jahren Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren."

Sowie nach § 16e SGB II:

"Die Bemühungen zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sollen jedoch auch schon vorher ansetzen und besonders lange Arbeitslosigkeit verhindern helfen. Dazu werden der bestehende
§ 16e SGB II mit dem Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen."
(vgl. hierzu Link: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2018/teilhabechancengesetz.html)

Bei beiden Instrumenten ist das „Coaching“ ein Bestandteil dieser Förderungen.

Welche (Kooperations)-Verträge sind mit Dritten (Beschäftigungs- und Bildungsträgern, freie Trägerschaft, Arbeitgeber) für das Coaching abgeschlossen wurden? Welcher Zeitraum gilt jeweils für diese, sofern vorhanden, Verträge?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. April 2019
  • Frist
    4. Mai 2019
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Inge Hannemann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Juli 2018 bes…
An Jobcenter team.arbeit.hamburg Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
Teilhabechancengesetz für Langzeiterwerbslose - § 16i/e SGB II [#66624]
Datum
2. April 2019 12:50
An
Jobcenter team.arbeit.hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Juli 2018 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG). Lt. BMAS Pressemitteilung geht es hier um: „Kernelement des Gesetzes bilden zwei neue Förderinstrumente, die in das SGB II aufgenommen werden: Für sehr arbeitsmarktferne Menschen wird mit einem neuen § 16i SGB II ein neues Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" eingeführt. Dieses Instrument richtet sich an Personen, die für mindestens sieben Jahre in den letzten acht Jahren Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren." Sowie nach § 16e SGB II: "Die Bemühungen zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sollen jedoch auch schon vorher ansetzen und besonders lange Arbeitslosigkeit verhindern helfen. Dazu werden der bestehende § 16e SGB II mit dem Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen." (vgl. hierzu Link: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2018/teilhabechancengesetz.html) Bei beiden Instrumenten ist das „Coaching“ ein Bestandteil dieser Förderungen. Welche (Kooperations)-Verträge sind mit Dritten (Beschäftigungs- und Bildungsträgern, freie Trägerschaft, Arbeitgeber) für das Coaching abgeschlossen wurden? Welcher Zeitraum gilt jeweils für diese, sofern vorhanden, Verträge?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann
Jobcenter team.arbeit.hamburg
Sehr geehrte Frau Hannemann, Durch Jobcenter team.arbeit.hamburg wurden mit Dritten (Beschäftigungs- und Bildung…
Von
Jobcenter team.arbeit.hamburg
Betreff
WG: Teilhabechancengesetz für Langzeiterwerbslose - § 16i/e SGB II [#66624]
Datum
3. April 2019 11:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Hannemann, Durch Jobcenter team.arbeit.hamburg wurden mit Dritten (Beschäftigungs- und Bildungsträgern, freie Trägerschaft, Arbeitgeber) für das Coaching keine Kooperationsverträge abgeschlossen worden. Ab voraussichtlich dem 17.06.2019 wird eine über das regionale Einkaufszentrum beschaffte Maßnahme für das ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Coaching zur Verfügung stehen. Im Übergangszeitraum werden Gutscheine für das Coaching (AVGS-MAT nach § 45 I Nr.5 SGB III i.V.m. § 16 SGB II) an die Arbeitnehmer*innen der nach § 16e SGB II bzw. § 16i SGB II geförderten Arbeitsverhältnisse ausgegeben. Diese entscheiden dann, bei welchem Anbieter das Coaching durchgeführt werden soll. Noch ein Hinweis: die Voraussetzung der Dauer des Leistungsbezuges für die Zielgruppe nach § 16i Abs. 3 SGB II ist abweichend zu der von Ihnen gewählten Formulierung im Gesetz hinterlegt, nämlich sechs Jahre innerhalb von sieben Jahren. Mit freundlichen Grüßen

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Inge Hannemann
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ihnen eine erfolgreiche Woche. Mit freundl…
An Jobcenter team.arbeit.hamburg Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
AW: WG: Teilhabechancengesetz für Langzeiterwerbslose - § 16i/e SGB II [#66624]
Datum
3. April 2019 13:06
An
Jobcenter team.arbeit.hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ihnen eine erfolgreiche Woche. Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann Anfragenr: 66624 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>