Teilhabechancengesetz für Langzeiterwerbslose - § 16i/e SGB II

Im Juli 2018 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG). Lt. BMAS Pressemitteilung geht es hier um:

„Kernelement des Gesetzes bilden zwei neue Förderinstrumente, die in das SGB II aufgenommen werden:
Für sehr arbeitsmarktferne Menschen wird mit einem neuen § 16i SGB II ein neues Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" eingeführt. Dieses Instrument richtet sich an Personen, die für mindestens sieben Jahre in den letzten acht Jahren Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren."

Sowie nach § 16e SGB II:

"Die Bemühungen zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sollen jedoch auch schon vorher ansetzen und besonders lange Arbeitslosigkeit verhindern helfen. Dazu werden der bestehende
§ 16e SGB II mit dem Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen."
(vgl. hierzu Link: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2018/teilhabechancengesetz.html)

Bei beiden Instrumenten ist das „Coaching“ ein Bestandteil dieser Förderungen.

Welche (Kooperations)-Verträge sind mit Dritten (Beschäftigungs- und Bildungsträgern, freie Trägerschaft, Arbeitgeber) für das Coaching abgeschlossen wurden? Welcher Zeitraum gilt jeweils für diese, sofern vorhanden, Verträge?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. April 2019
  • Frist
    4. Mai 2019
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Inge Hannemann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Juli 2018 bes…
An Jobcenter Landkreis Lüneburg Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
Teilhabechancengesetz für Langzeiterwerbslose - § 16i/e SGB II [#66589]
Datum
2. April 2019 12:48
An
Jobcenter Landkreis Lüneburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Juli 2018 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG). Lt. BMAS Pressemitteilung geht es hier um: „Kernelement des Gesetzes bilden zwei neue Förderinstrumente, die in das SGB II aufgenommen werden: Für sehr arbeitsmarktferne Menschen wird mit einem neuen § 16i SGB II ein neues Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" eingeführt. Dieses Instrument richtet sich an Personen, die für mindestens sieben Jahre in den letzten acht Jahren Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren." Sowie nach § 16e SGB II: "Die Bemühungen zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sollen jedoch auch schon vorher ansetzen und besonders lange Arbeitslosigkeit verhindern helfen. Dazu werden der bestehende § 16e SGB II mit dem Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen." (vgl. hierzu Link: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2018/teilhabechancengesetz.html) Bei beiden Instrumenten ist das „Coaching“ ein Bestandteil dieser Förderungen. Welche (Kooperations)-Verträge sind mit Dritten (Beschäftigungs- und Bildungsträgern, freie Trägerschaft, Arbeitgeber) für das Coaching abgeschlossen wurden? Welcher Zeitraum gilt jeweils für diese, sofern vorhanden, Verträge?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann
Jobcenter Landkreis Lüneburg
Ihre Anfrage Guten Morgen, sehr geehrte Frau Hannemann, Ihre Anfrage ist im Jobcenter Landkreis Lüneburg angekomme…
Von
Jobcenter Landkreis Lüneburg
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
3. April 2019 09:21
Status
Warte auf Antwort
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17,3 KB


Guten Morgen, sehr geehrte Frau Hannemann, Ihre Anfrage ist im Jobcenter Landkreis Lüneburg angekommen und wird zurzeit bearbeitet. Sie erhalten eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen
Inge Hannemann
AW: Ihre Anfrage [#66589] Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Zwischenmitteilung. Mit freundlic…
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Von
Inge Hannemann
Betreff
AW: Ihre Anfrage [#66589]
Datum
3. April 2019 13:08
An
Jobcenter Landkreis Lüneburg
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Zwischenmitteilung. Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann Anfragenr: 66589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Inge Hannemann
AW: Ihre Anfrage [#66589] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Teilhabechance…
An Jobcenter Landkreis Lüneburg Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
AW: Ihre Anfrage [#66589]
Datum
6. Mai 2019 07:31
An
Jobcenter Landkreis Lüneburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Teilhabechancengesetz für Langzeiterwerbslose - § 16i/e SGB II“ vom 02.04.2019 (#66589) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann Anfragenr: 66589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Jobcenter Landkreis Lüneburg
Sehr geehrte Frau Hannemann, per Anfrage vom 02.04.2019 baten Sie unter Berufung auf das IFG um folgende Auskunft…
Von
Jobcenter Landkreis Lüneburg
Betreff
AW: Teilhabechancengesetz für Langzeiterwerbslose - § 16i/e SGB II [#66589]
Datum
6. Mai 2019 10:41
Status
Anfrage abgeschlossen
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17,3 KB


Sehr geehrte Frau Hannemann, per Anfrage vom 02.04.2019 baten Sie unter Berufung auf das IFG um folgende Auskunft: Im Juli 2018 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG). Lt. BMAS Pressemitteilung geht es hier um: „Kernelement des Gesetzes bilden zwei neue Förderinstrumente, die in das SGB II aufgenommen werden: Für sehr arbeitsmarktferne Menschen wird mit einem neuen § 16i SGB II ein neues Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" eingeführt. Dieses Instrument richtet sich an Personen, die für mindestens sieben Jahre in den letzten acht Jahren Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren." Sowie nach § 16e SGB II: "Die Bemühungen zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sollen jedoch auch schon vorher ansetzen und besonders lange Arbeitslosigkeit verhindern helfen. Dazu werden der bestehende § 16e SGB II mit dem Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen." (vgl. hierzu Link: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2018/teilhabechancengesetz.html) Bei beiden Instrumenten ist das „Coaching“ ein Bestandteil dieser Förderungen. Welche (Kooperations)-Verträge sind mit Dritten (Beschäftigungs- und Bildungsträgern, freie Trägerschaft, Arbeitgeber) für das Coaching abgeschlossen worden? Welcher Zeitraum gilt jeweils für diese, sofern vorhanden, Verträge? Dazu teile ich Ihnen folgendes mit: Das Jobcenter Landkreis Lüneburg setzt das ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Coaching im Zusammenhang mit einer Förderung nach § 16 e SGB II mit eigenen Personalkapazitäten um. Eine wie auch immer geartete Kooperation mit Dritten besteht derzeit mithin nicht. Zur Sicherstellung einer ganzheitlichen Betreuung während einer geförderten Tätigkeit im Sinne des § 16 i SGB II greift das Jobcenter Landkreis Lüneburg gegenwärtig auf vorhandene Angebote regionaler Bildungsträger zurück, so dass auch hier keine vertraglichen Vereinbarungen bestehen. Zukünftig soll mit der Umsetzung des Coachings für die Dauer von zumindest 2 Jahren ein regionaler Bildungsträger beauftragt werden. Dies erfolgt im Wege einer öffentlichen Ausschreibung. Diese Antwort ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen