Teilhabechancengesetz

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr << Antragsteller:in >>

bitte senden Sie mir Aufklärendes zur Frage zu inwieweit Förderfähigkeit nach Paragraph 16i SGB II (Teilhabechancengesetz) bejaht werden soll im Falle dessen, dass die Betriebsstätte od. der Unternehmenssitz eines möglichen Arbeitgebers sich außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des für den - die gesetzmäßigen Fördervoraussetzungen erfüllenden - Langzeiterwerbssuchenden zuständigen Jobcenters befindet.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. August 2019
  • Frist
    4. September 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Aufklärendes zur Frage zu inwiewei…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Teilhabechancengesetz [#162362]
Datum
2. August 2019 11:46
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Aufklärendes zur Frage zu inwieweit Förderfähigkeit nach Paragraph 16i SGB II (Teilhabechancengesetz) bejaht werden soll im Falle dessen, dass die Betriebsstätte od. der Unternehmenssitz eines möglichen Arbeitgebers sich außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des für den - die gesetzmäßigen Fördervoraussetzungen erfüllenden - Langzeiterwerbssuchenden zuständigen Jobcenters befindet. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich des Unternehmenssitzes beim neuen § 16i Zweit…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage zum Teilhabechancengesetz vom 2. August 2019
Datum
29. August 2019 10:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich des Unternehmenssitzes beim neuen § 16i Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Über eine Förderung nach § 16i SGB II entscheidet das Jobcenter, in dessen Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. § 36 SGB II). § 16i SGB II setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber, der diese Person einstellen möchte, auch innerhalb dieses Zuständigkeitsbereiches ansässig ist. Der Arbeitgeber muss aber seinen Antrag auf eine Förderung nach § 16i SGB II bei diesem Jobcenter stellen. Ich hoffe, ich kann Ihnen hiermit weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen