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Teilnahme an Sitzungen

Sehr geehrte Menschen,
Bitte Teilen Sie mir mit an wie vielen Bundestags- und Kabinettssitzungen der*die Minister*in in dieser Legislaturperiode jeweils teilgenommen, bzw nicht Teilgenommen hat. Bitte teilen Sie mir auch die durchschnittliche Teilnahmezeit mit.
Mit abwesenden Grüßen
K. Töpferer

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    14. Juli 2020
  • Frist
    18. August 2020
  • Kosten dieser Information:
    250,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr <In…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Teilnahme an Sitzungen [#192661]
Datum
14. Juli 2020 16:02
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr <Information-entfernt> Bitte Teilen Sie mir mit an wie vielen Bundestags- und Kabinettssitzungen der*die Minister*in in dieser Legislaturperiode jeweils teilgenommen, bzw nicht Teilgenommen hat. Bitte teilen Sie mir auch die durchschnittliche Teilnahmezeit mit. Mit abwesenden Grüßen K. <Information-entfernt> Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 192661 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192661/

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 431/2020 Sehr <Informatio…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 14. Juli 2020 - Teilnahme an Sitzungen [#192661]
Datum
28. Juli 2020 09:07
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
3,7 KB


Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 431/2020 Sehr <Information-entfernt> zu Ihrem nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 14. Juli 2020 teile ich Ihnen mit, dass im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) keine Aufzeichnungen vorliegen, aus denen sich die durchschnittliche Teilnahmezeit der Ministerin an Bundestags- und Kabinettssitzungen ergibt. Für die Beantwortung Ihrer Frage, an wie vielen Bundestags- und Kabinettssitzungen die Ministerin in dieser Legislaturperiode teilgenommen bzw. nicht teilgenommen hat, entsteht ein höherer Verwaltungsaufwand. Es müssen Unterlagen des BMJV nach den von Ihnen erbeten Informationen mit einem hohen Rechercheaufwand identifiziert und zusammengestellt werden. Eine gebührenfreie Bearbeitung Ihres IFG-Antrags ist daher nicht möglich. Um Ihnen den Informationszugang zu ermöglichen, gehe ich von einem Bearbeitungsaufwand von ca. 11 Stunden aus. Der pauschale Stundesatz zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des mittleren Dienstes liegt bei 30 EUR, des gehobenen Dienstes bei 45 EUR. Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG ergehen nur einfache Auskünfte kostenfrei. Eine einfache Auskunft liegt grundsätzlich dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Die Gebühr für eine schriftliche Auskunft ohne Herausgabe von Abschriften kann je nach Gebührennummer unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bis zu 250 EUR betragen. Der bei der Gebührenfestsetzung maßgeblich zu berücksichtigende tatsächliche Verwaltungsaufwand sowie die einschlägige Gebührennummer können abschließend erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags ermittelt werden. Vor diesem Hintergrund bitte ich zunächst um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten und zur Übernahme der anfallenden Gebühr bereit sind. Sollten Sie Ihr Begehren sinnvoll eingrenzen, würden sich der Verwaltungsaufwand sowie die Höhe der Gebühr entsprechend reduzieren. Da ich in jedem Fall von der Erhebung einer Gebühr ausgehe, bitte ich zugleich um Mitteilung Ihrer zustellfähigen Wohnanschrift. Mit freundlichen Grüßen
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