Teilnehmerlisten an Kabinettssitzungen

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Informationen über die Teilnehmer an sämtlichen Kabinettssitzungen seit Oktober 2013, aus denen Name und Funktionsbezeichnung hervorgehen.

Dem begehrten Informationszugang stehen keine Ausschlussgründe entgegen, zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des VG Berlin vom 25. Februar 2016 (VG 2 K 180.14)

Insbesondere hat im Fall der Teilnehmer der Schutz der personenbezogenen Daten und an der Wahrung ihres Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung wegen des dienstlichen Bezugs kein großes Gewicht.

Sofern im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren eine Begründung erforderlich sein sollte, lautet diese wie folgt:

Im Rahmen von Recherchen mit dem Ziel einer möglichen Veröffentlichung geht es uns darum zu erfahren, wer ggfs. Einfluss auf Entscheidungen der Bundesregierung genommen hat. Vor diesem Hintergrund sind Namen und Funktionsbezeichnungen der Teilnehmer an der Kabinettssitzung relevant. Mein Antrag weist damit einen Bezug zu der vom Informationsfreiheitsgesetz bezweckten Transparenz und der Aufklärung der Umstände politischer Willensbildung auf.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. März 2016
  • Frist
    16. April 2016
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen üb…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Teilnehmerlisten an Kabinettssitzungen [#16004]
Datum
15. März 2016 09:48
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen über die Teilnehmer an sämtlichen Kabinettssitzungen seit Oktober 2013, aus denen Name und Funktionsbezeichnung hervorgehen. Dem begehrten Informationszugang stehen keine Ausschlussgründe entgegen, zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des VG Berlin vom 25. Februar 2016 (VG 2 K 180.14) Insbesondere hat im Fall der Teilnehmer der Schutz der personenbezogenen Daten und an der Wahrung ihres Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung wegen des dienstlichen Bezugs kein großes Gewicht. Sofern im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren eine Begründung erforderlich sein sollte, lautet diese wie folgt: Im Rahmen von Recherchen mit dem Ziel einer möglichen Veröffentlichung geht es uns darum zu erfahren, wer ggfs. Einfluss auf Entscheidungen der Bundesregierung genommen hat. Vor diesem Hintergrund sind Namen und Funktionsbezeichnungen der Teilnehmer an der Kabinettssitzung relevant. Mein Antrag weist damit einen Bezug zu der vom Informationsfreiheitsgesetz bezweckten Transparenz und der Aufklärung der Umstände politischer Willensbildung auf.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundeskanzleramt
IFG-Anfrage zu Teilnehmerlisten Kabinettssitzungen Nach OCR Ihre Anfrage vom 15. März 2016 Sehr geehrter Antrags…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
IFG-Anfrage zu Teilnehmerlisten Kabinettssitzungen
Datum
14. Juni 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Nach OCR Ihre Anfrage vom 15. März 2016 Sehr geehrter Antragssteller mit E-Mail vom 15. März 2016 beantragten Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Herausgabe von Informationen über die Teilnehmer an sämtlichen Kabinettssitzungen seit Oktober 2013, aus denen Name und Funktionsbezeichnung hervorgehen. Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Gründe: I. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nur, wenn und soweit kein gesetzlich normierter Versagungsgrund vorliegt. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang insbesondere dann nicht, "wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt". Beides ist hier der Fall. 1. § 3 Nr. 4 IFG Lv'm. § 22 Abs. 3 GOBReg Dem Informationszugang steht vorliegend die Vertraulichkeitsanordnung für Kabinettsitzungen entgegen, die in der Geschäftsordnung der Bundesregierung normiert ist (GOBReg). § 22 Abs. 3 S. 1 GOBReg bestimmt, dass die Sitzungen der Bundesregierung vertraulich sind. Dies wird in § 22 Abs. 3 S. 2 GOBReg u.a. dahingehend konkretisiert, dass Informationen über den Inhalt des Protokolls der Kabinettsitzung nur dann an Dritte weitergegeben werden dürfen, wenn der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin dies zuvor gestattet hat. Für weIche Bestandteile des Kurzprotokolls einer Kabinettsitzung die Vertraulichkeitsanordnung von der Bundeskanzlerin aufgehoben worden ist, lässt sich an der Kursivsetzung erkennen. Denn für die kursiv gesetzten Passagen des Kurzprotokolls gilt die Ermächtigung der Bundeskanzlerin für eine Weitergabe ohne Verschlusssachenschutz als erteilt. Die sogenannten "Kursivausschnitte" zu dem jeweiligen Kurzprotokoll enthalten ausschließlich diese Passagen. Da es sich bei der Teilnehmerliste einer Kabinettsitzung nicht um einen kursiv gesetzten Bestandteil des Kurzprotokolls und damit auch nicht um einen Bestandteil der Kursivausschnitte zu diesem handelt, gilt für sie die Vertraulichkeitsanordnung des § 22 Abs. 3 GOBReg. Der Zugang zur Teilnehmerliste ist daher nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 22 Abs. 3 GOBReg zu versagen. 2. § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. der Verschlusssachenanweisung des Bundes (VSA) Kurzprotokolle zu den Kabinettsitzungen sind zudem Verschlusssachen gem. § 2 Abs. 1 Verschlusssachenanweisung (VSA) des Bundes i. V. m. § 4 Abs. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SOG). Sie sind gem. § 4 Abs. 2 SOG i. V. m. § 3 Nr. 2 VSA als VS-GEHEIM eingestuft. Der beantragte Informationszugang ist daher auch aus diesem Grund zu versagen. Denn die Voraussetzungen für die VS-Einstufung lagen nicht nur bei der Erstellung des jeweiligen Kurzprotokolls vor, sondern liegen auch weiterhin vor. Soweit Sie sich in Ihrem Antrag auf das Urteil des VG Berlin vom 25. Februar 2016 (VG 2 K 180.14) stützen, weise ich darauf hin, dass dieses Urteil nicht rechtkräftig geworden ist und das Bundeskanzleramt die Auffassung des VG Berlin nicht teilt. Derzeit ist nicht absehbar ob und wann der Informationszugang zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise gewährt werden kann, § 9 Abs. 2 IFG. II, Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 1 und 3 IFG. Mit freundlichen Grüßen