Telefonaufzeichnung statt Beratungsprotokoll bei Wertpapierberatungen - Datenschutz - Auskunft

Laut folgender Pressemeldung
http://www.boerse-online.de/nachrichten/geld-und-vorsorge/Ordern-Sie-jetzt-das-Band-laeuft-1006725413/1
werden ab 3. Januar 2018 schriftliche Beratungsprotokolle durch Telefonaufzeichnungen (Biometriemerkmal Stimme) ersetzt.

Senden Sie mir bitte Dokumente zu, aus denen folgendes hervorgeht:

Wie wird sichergestellt, dass diese biometrische Datensammlung nur zweckgebunden erhoben, gespeichert und genutzt wird
und
keine analytische Auswertung (zu anderen Zwecken) stattfindet?

Wird in diesem Falle auch das Gespräch und die Stimme des Beraters aufgezeichnet (alles andere wäre unlogisch)?

Die bisherige Datenschutzauskunft durch die Banken konnte oftmals rein schriftlich erfolgen.

Welche Medien bzw. Übertragungsformen können bzw. müssen dann ab 3.01.2018 bei einer Datenschutzauskunft durch die Banken genutzt werden?
Insbesondere, wenn man davon ausgeht, dass der DURCHSCHNITTSBÜRGER nicht in der Lage ist, verschlüselt per E-Mail zu kommunizieren.

Welche datenschutzrechtlichen Unterschiede existieren bzw. ergeben sich für den Zeitraum vom 03.01.2018 (altes Recht) bis zum Inkrafttreten der DatenSchutzGrundVerOrdnung im Mai 2018?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. November 2017
  • Frist
    16. Dezember 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut folgender P…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Telefonaufzeichnung statt Beratungsprotokoll bei Wertpapierberatungen - Datenschutz - Auskunft [#25314]
Datum
14. November 2017 18:25
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut folgender Pressemeldung http://www.boerse-online.de/nachrichten/geld-und-vorsorge/Ordern-Sie-jetzt-das-Band-laeuft-1006725413/1 werden ab 3. Januar 2018 schriftliche Beratungsprotokolle durch Telefonaufzeichnungen (Biometriemerkmal Stimme) ersetzt. Senden Sie mir bitte Dokumente zu, aus denen folgendes hervorgeht: Wie wird sichergestellt, dass diese biometrische Datensammlung nur zweckgebunden erhoben, gespeichert und genutzt wird und keine analytische Auswertung (zu anderen Zwecken) stattfindet? Wird in diesem Falle auch das Gespräch und die Stimme des Beraters aufgezeichnet (alles andere wäre unlogisch)? Die bisherige Datenschutzauskunft durch die Banken konnte oftmals rein schriftlich erfolgen. Welche Medien bzw. Übertragungsformen können bzw. müssen dann ab 3.01.2018 bei einer Datenschutzauskunft durch die Banken genutzt werden? Insbesondere, wenn man davon ausgeht, dass der DURCHSCHNITTSBÜRGER nicht in der Lage ist, verschlüselt per E-Mail zu kommunizieren. Welche datenschutzrechtlichen Unterschiede existieren bzw. ergeben sich für den Zeitraum vom 03.01.2018 (altes Recht) bis zum Inkrafttreten der DatenSchutzGrundVerOrdnung im Mai 2018?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Telefonaufzeichnung statt Beratungsprotokoll b…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Telefonaufzeichnung statt Beratungsprotokoll bei Wertpapierberatungen - Datenschutz - Auskunft [#25314]
Datum
25. Januar 2018 16:10
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Telefonaufzeichnung statt Beratungsprotokoll bei Wertpapierberatungen - Datenschutz - Auskunft“ vom 14.11.2017 (#25314) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 41 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25314 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Telefonaufzeichnung statt Beratungsprotokoll b…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Telefonaufzeichnung statt Beratungsprotokoll bei Wertpapierberatungen - Datenschutz - Auskunft [#25314]
Datum
25. Januar 2018 16:10
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Telefonaufzeichnung statt Beratungsprotokoll bei Wertpapierberatungen - Datenschutz - Auskunft“ vom 14.11.2017 (#25314) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 41 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25314 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihre Schreiben vom 14. November 2017 und 25. Januar 2018 Referat 12 Mein Zeichen: 12-510 II#0420 Sehr geehrte Da…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Schreiben vom 14. November 2017 und 25. Januar 2018
Datum
7. Februar 2018 18:10
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
497,6 KB
Referat 12 Mein Zeichen: 12-510 II#0420 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, mein angefügtes Schreiben erhalten Sie ausschließlich auf diesem Wege mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen