Telefonliste (Durchwahlrufnummern) im Organisationsplan - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Sehr geehrter Herr Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Sehr geehrter Herr Felix Hufeld,

Sehr geehrte Frau Exekutivdirektorin Innere Verwaltung und Recht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Sehr geehrte Frau Béatrice Freiwald,

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der Homepage ((http://www.bafin.de / Quellenangabe: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)) wird ein "Organisationsplan (Stand: 01.03.2016) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)" vorgehalten als PDF-Dokument, unter folgender URL;
www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Liste/dl_organigramm.pdf.

Nach dem rechtsgültigem "Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG - Bundesrecht) haben die Bürgerinnen und Bürger (Einwohner der << Adresse entfernt >>) einen Rechtsanspruch auf eine vollständige "Telefonliste der Fachabteilungsleiterin bzw. Fachabteilungsleiter - ((Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)), insbesondere zur Durchwahlnummer zu den Fachabteilungsleiterin bzw. Fachabteilungsleiter ((Referate der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)) und die Durchwahlnummer zum "Prä­si­di­um der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)".

Auf der Homepage der "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)" werden zum Teil nur eine "E-Mail Adresse" und eine "Fax-Rufnummer" der zuständige "Referate der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)" angegeben. Die zuständige "Verbrauchertelefon für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)" verweigert beharrlich die telefonische Duschstellung zu der "Referaten" und zum "Prä­si­di­um" der "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)" in Notfällen, wie zum Beispiel:
- "Aufdeckung von Straftaten"
- "Schweren Datenmissbrauch"

Auf der Homepage der "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)" ist ein Impressum vorhanden, siehe unter der URL:
http://www.bafin.de/DE/Service/Footer/Rechtliches/Impressum/impressum_node.html

Der "Dienstsitz Bonn - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)" enthält keine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail Adresse.

Der "Dienstsitz Frankfurt am Main - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)" enthält
eine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail Adresse.

Mit freundlichen Grüßen
Vladimir Dragnić

Dragnic Informationstechnologie
Service & Consulting • Vladimir Dragnić
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. März 2016
  • Frist
    22. April 2016
  • Ein:e Follower:in
Vladimir Vladimir Dragnić
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrt<&…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
Vladimir Vladimir Dragnić
Betreff
Telefonliste (Durchwahlrufnummern) im Organisationsplan - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) [#16085]
Datum
21. März 2016 11:26
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrter Herr Felix Hufeld, Sehr geehrte Frau Exekutivdirektorin Innere Verwaltung und Recht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sehr geehrte Frau Béatrice Freiwald, Sehr geehrte Damen und Herren, auf der Homepage ((http://www.bafin.de / Quellenangabe: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)) wird ein "Organisationsplan (Stand: 01.03.2016) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)" vorgehalten als PDF-Dokument, unter folgender URL; www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Liste/dl_organigramm.pdf. Nach dem rechtsgültigem "Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG - Bundesrecht) haben die Bürgerinnen und Bürger (Einwohner der << Adresse entfernt >>) einen Rechtsanspruch auf eine vollständige "Telefonliste der Fachabteilungsleiterin bzw. Fachabteilungsleiter - ((Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)), insbesondere zur Durchwahlnummer zu den Fachabteilungsleiterin bzw. Fachabteilungsleiter ((Referate der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)) und die Durchwahlnummer zum "Prä­si­di­um der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)". Auf der Homepage der "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)" werden zum Teil nur eine "E-Mail Adresse" und eine "Fax-Rufnummer" der zuständige "Referate der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)" angegeben. Die zuständige "Verbrauchertelefon für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)" verweigert beharrlich die telefonische Duschstellung zu der "Referaten" und zum "Prä­si­di­um" der "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)" in Notfällen, wie zum Beispiel: - "Aufdeckung von Straftaten" - "Schweren Datenmissbrauch" Auf der Homepage der "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)" ist ein Impressum vorhanden, siehe unter der URL: http://www.bafin.de/DE/Service/Footer/Rechtliches/Impressum/impressum_node.html Der "Dienstsitz Bonn - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)" enthält keine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail Adresse. Der "Dienstsitz Frankfurt am Main - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)" enthält eine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail Adresse. Mit freundlichen Grüßen Vladimir Dragnić Dragnic Informationstechnologie Service & Consulting • Vladimir Dragnić << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Vladimir Vladimir Dragnić <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Vladimir Vladimir Dragnić << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Antrag IFG: Telefonnummern aller Führungskräfte Sehr geehrter Herr Dragnic, mit Schreiben vom 21.3.2016 begehren S…
Von
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Betreff
Antrag IFG: Telefonnummern aller Führungskräfte
Datum
22. April 2016 08:58
Status
Sehr geehrter Herr Dragnic, mit Schreiben vom 21.3.2016 begehren Sie die Herausgabe der Telefonnummern aller Referats- und Abteilungsleitungen sowie der Direktoriums­mitglieder der BaFin. Hierzu ergeht folgender Bescheid. Entscheidung: Der Antrag wird abgelehnt. Kosten werden nicht erhoben. Begründung Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kann zwar grundsätzlich jedermann einen Zugang zu bestimmten Informationen einer Bundesbehörde verlangen. Dieser voraussetzungslos gegebene Anspruch ist nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht schrankenlos. Vorliegend ist der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe von Telefonnummern eines näher beschriebenen Personenkreises in der BaFin nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden der internen Telefonnummern den sachgerechten Arbeitsablauf in der BaFin behindern und ihre effektive Aufgabenwahrnehmung beeinträchtigen kann. Bei einer Herausgabe der Telefonnummern würde zudem die jeder Behörde obliegende organisatorische Entscheidung unterlaufen, telefonische Anfragen in einem Service-Center zu bündeln, damit die für die Leistungsbearbeitung und Kundenberatung qualifizierten Sachbearbeiter nicht durch eine Vielzahl von Telefonaten bei der Bearbeitung ihrer ureigenen Aufgaben immer wieder unterbrochen werden. Damit würden effizienzsteigernde Spezialisierungen konter­kariert, die wegen der begrenzten personellen Mittel in der Verwaltung erforderlich sind. Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise auch auf Führungskräfte zu. Die Referatsleitungen, Abteilungsleitungen und Direktoriums­mit­glieder der BaFin sind ganz überwiegend für Führungsaufgaben in ihren Orga­nisationseinheiten verantwortlich. Dazu können in bestimmten Fällen auch grundsätzliche Fragen des Verbraucherschutzes zählen, jedoch in der Regel nicht individuelle Anfragen einzelner Verbraucher. Im Ergebnis besteht deshalb kein Anspruch auf Herausgabe der Telefonnummern aller Referatsleitungen, Abteilungsleitungen und Direktoriums­mitglieder der BaFin. In diesem Sinne haben mehrere Verwaltungsgerichte bereits entschieden, dass das IFG keinen Anspruch darauf gewährt, eine Liste mit den dienstlichen Telefonnummern einer Behörde zu bekommen. Beispielhaft sind folgende Urteile zu nennen: * Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 16.06.2015, 8 A 2429/14 Dort heißt es in den Leitsätzen: Es besteht kein allgemeiner Anspruch nach dem IFG auf Zugang zur Diensttelefonliste der X [das ist die beklagte Behörde]. Der Anspruch ist nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden der Durchwahlnummern der Sachbearbeiter die Funktionsfähigkeit der X gefährden kann. Die organisatorische Entscheidung der X, mit der Durchführung des Telefonverkehrs ein Service-Center zu betrauen, würde unterlaufen. In den Urteilsgründen wird weiter ausgeführt (Rdnr. 69 ff.): Der Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 2 IFG greift bereits dann ein, wenn die organisatorischen Vorkehrungen zur effektiven Aufgabenerledigung einer Behörde gestört werden. ... Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden personellen Mitteln sachgerecht und effektiv erledigt werden können. ... Durch die weitgehende Auslagerung des Telefonverkehrs auf ein speziell dafür zuständiges Service-Center soll sichergestellt werden, dass die Sachbearbeiter der X ihre Arbeitskraft und Arbeitszeit ganz in den Dienst der Leistungsbearbeitung und der Kundenberatung stellen, ohne dabei ständig durch externe Anrufe unterbrochen und in ihrer Konzentration gestört zu werden. * Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 05.08.2015, 5 BV 15.160 Diese Entscheidung entspricht in weiten Teilen der des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen. * Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 20.08.2015, OVG 12 B 22.14 Bearbeiter im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG sind nur die Beschäftigten einer Behörde, die bestimmte Vorgänge bearbeiten, nicht jedoch alle anderen Beschäftigten der Behörde. * Verwaltungsgericht Ansbach, 27.05.2014, AN 4 K 13.01194 Telefonlisten der Beschäftigten einer Behörde sind keine amtlichen Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. * Verwaltungsgericht Augsburg, 06.08.2014, AU 4 K 14.983 inhaltsgleiche Entscheidung wie vom Verwaltungsgericht Ansbach Die Rechtsprechung hat somit das Kriterium der Funktionsfähigkeit der Behörden im Sinne eines sachgerechten und effektiven Arbeitsablaufes ausdrücklich anerkannt. Für Sie als Verbraucher werden Ihre berechtigten Informationsbedürfnisse in vollem Umfang gewahrt. Denn die BaFin hat mit dem Verbrauchertelefon eine spezielle Zuständigkeit für Verbraucher zu Finanzmarktthemen geschaffen. An dieses können sich alle Verbraucher mit Anfragen, Anträgen, Beschwerden, Hinweisen und Anregungen aller Art wenden. Das Verbrauchertelefon ist also ein spezieller Service. Es handelt sich dabei nicht um eine herkömmliche Telefonvermittlung, sondern um eine zentrale Anlaufstelle für alle Verbraucher, die sich telefonisch an die BaFin wenden. Im Rahmen dieses Service werden zum Beispiel Auskünfte über das Beschwerdeverfahren und deren Sachstand, zur Zulassung von Unternehmen, zur Einlagensicherung oder zu aktuellen Ereignissen am Finanzmarkt erteilt. Aus Effizienzgründen ist eine telefonische Weiterleitung von Anrufen beim Verbrauchertelefon an Beschäftigte der BaFin nicht vorgesehen. Alle Fragen mit Verbraucher­bezug, die das Verbrauchertelefon nicht sofort beantworten kann, werden notiert und an die zuständige Organisationseinheit gesendet, welche die weitere Bearbeitung und Beantwortung sicherstellt. Fragen ohne Verbraucherbezug kann und soll das Verbrauchertelefon generell nicht beantworten. In diesen Fällen wird auf die allgemeinen Zugangswege zur BaFin verwiesen. Dieses Verfahren ist in der Praxis erprobt und hat sich bewährt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt a.M. erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen