Telefonlisten aller Jobcenter in Deutschland
Nach dem Urteil des VG Leipzig, wo eine Klägerin Zugang zu den aktuellen Diensttelefonlisten des Jobcenters begehrte und sich dabei auf 5 Abs. 4 IFG berief, wurde das Begehren und somit die Klage als zulässig und begründet erklärt.
Auch wenn sich der § 1 IFG gegen Behörden des Bundes richtet, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG dieses Gesetz auch für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Das Jobcenter Leipzig tut dieses nach dem IFG gem. § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich und somit auch für die Aufgaben der kommunalen Träger. Dies sollte also für alle Jobcenter in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen.
Nach § 113 Abs. 5 VwGO verletzt die Nichtherausgabe der Telefonliste die Rechte der Klägerin. Demnach und nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist grundsätzlich nicht abhängig von einem besonderen Interesse oder gar einem über ihn selbst hinausweisenden subjektiv-öffentlichen Recht.
In einem modernen Staat sollte es selbstverständlich sein, dass die Behörden unmittelbar erreichbar sind. Insbesondere in Bereichen, wo es auch um die Existenz geht. Da das Arbeitslosengeld II die Grundsicherung für Erwerbsfähige darstellt, ist von einem existenziellen Grundbedürfnis auszugehen. Davon Betroffene dürfen nicht unter einer mangelnden inneren Organisation leiden, indem eine Seite nicht oder nur schwer erreichbar ist. So steht es in keinem Verhältnis, dass im Gegenzug zum Beispiel Durchwahlnummern des Versorgungsamtes Hamburg frei im Internet verfügbar sind. Eine Gleichheit ist hier nicht erkennbar.
Deshalb frage ich den Staat, mit welcher Begründung Herr Harald Thomé (Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht aus Wuppertal) durch Beleidigungen, Drohanrufe, aber auch unmittelbare Gewaltandrohungen aufgrund der Veröffentlichung von Jobcenter-Telefonlisten durch diese Gegenreaktionen und Widerstand erfährt. Weiterhin frage ich den Staat mit welcher rechtlichen Begründung Herr Thomé von zwei Jobcentern Aufforderungen erhält, die Listen aus dem Netz zu nehmen. Ebenso frage ich den Staat, mit welcher rechtlichen Begründung das Jobcenter Berlin-Spandau sich das Recht herausnimmt, von über 500 Mitarbeitern in Einzelanträgen durch die Mitarbeiter auf Unterlassung klagen lässt? (Quelle: http://www.harald-thome.de/media/file...)
Irgendetwas kann im Staate nicht mehr stimmen, wenn eine Behörde, selbst wenn es eine der größten in Deutschland sein sollte, sich einer gerichtlich angeordneten Transparenz verweigert. Und noch weniger darf es wahr sein, dass aktive Bürger, die sich für den Erhalt unserer sozial-rechtsstaatlichen Demokratie einsetzen, von besagter Behörde eingeschüchtert und für ihr gesellschaftliches Wirken diffamiert werden.
Ich bitte daher um die offizielle Herausgabe der bundesweiten Telefonlisten der Jobcenter. Sollte dieses nicht möglich sein, bitte ich um eine ausführliche, rechtliche Begründung mit Angaben der Gründe. Die Herausgabe kann per Mail oder Briefpost erfolgen.
Sollten diese zentral zur Verfügung gestellt werden, so bitte ich um Mitteilung der Quelle.
Anfrage eingeschlafen
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Datum12. Januar 2014
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13. Februar 2014
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