Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Telefonlisten aller Jobcenter in Deutschland

Nach dem Urteil des VG Leipzig, wo eine Klägerin Zugang zu den aktuellen Diensttelefonlisten des Jobcenters begehrte und sich dabei auf 5 Abs. 4 IFG berief, wurde das Begehren und somit die Klage als zulässig und begründet erklärt.

Auch wenn sich der § 1 IFG gegen Behörden des Bundes richtet, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG dieses Gesetz auch für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Das Jobcenter Leipzig tut dieses nach dem IFG gem. § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich und somit auch für die Aufgaben der kommunalen Träger. Dies sollte also für alle Jobcenter in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen.

Nach § 113 Abs. 5 VwGO verletzt die Nichtherausgabe der Telefonliste die Rechte der Klägerin. Demnach und nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist grundsätzlich nicht abhängig von einem besonderen Interesse oder gar einem über ihn selbst hinausweisenden subjektiv-öffentlichen Recht.

In einem modernen Staat sollte es selbstverständlich sein, dass die Behörden unmittelbar erreichbar sind. Insbesondere in Bereichen, wo es auch um die Existenz geht. Da das Arbeitslosengeld II die Grundsicherung für Erwerbsfähige darstellt, ist von einem existenziellen Grundbedürfnis auszugehen. Davon Betroffene dürfen nicht unter einer mangelnden inneren Organisation leiden, indem eine Seite nicht oder nur schwer erreichbar ist. So steht es in keinem Verhältnis, dass im Gegenzug zum Beispiel Durchwahlnummern des Versorgungsamtes Hamburg frei im Internet verfügbar sind. Eine Gleichheit ist hier nicht erkennbar.

Deshalb frage ich den Staat, mit welcher Begründung Herr Harald Thomé (Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht aus Wuppertal) durch Beleidigungen, Drohanrufe, aber auch unmittelbare Gewaltandrohungen aufgrund der Veröffentlichung von Jobcenter-Telefonlisten durch diese Gegenreaktionen und Widerstand erfährt. Weiterhin frage ich den Staat mit welcher rechtlichen Begründung Herr Thomé von zwei Jobcentern Aufforderungen erhält, die Listen aus dem Netz zu nehmen. Ebenso frage ich den Staat, mit welcher rechtlichen Begründung das Jobcenter Berlin-Spandau sich das Recht herausnimmt, von über 500 Mitarbeitern in Einzelanträgen durch die Mitarbeiter auf Unterlassung klagen lässt? (Quelle: http://www.harald-thome.de/media/file...)

Irgendetwas kann im Staate nicht mehr stimmen, wenn eine Behörde, selbst wenn es eine der größten in Deutschland sein sollte, sich einer gerichtlich angeordneten Transparenz verweigert. Und noch weniger darf es wahr sein, dass aktive Bürger, die sich für den Erhalt unserer sozial-rechtsstaatlichen Demokratie einsetzen, von besagter Behörde eingeschüchtert und für ihr gesellschaftliches Wirken diffamiert werden.

Ich bitte daher um die offizielle Herausgabe der bundesweiten Telefonlisten der Jobcenter. Sollte dieses nicht möglich sein, bitte ich um eine ausführliche, rechtliche Begründung mit Angaben der Gründe. Die Herausgabe kann per Mail oder Briefpost erfolgen.
Sollten diese zentral zur Verfügung gestellt werden, so bitte ich um Mitteilung der Quelle.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. Januar 2014
  • Frist
    13. Februar 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach dem Urteil …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Telefonlisten aller Jobcenter in Deutschland [#5283]
Datum
12. Januar 2014 16:00
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach dem Urteil des VG Leipzig, wo eine Klägerin Zugang zu den aktuellen Diensttelefonlisten des Jobcenters begehrte und sich dabei auf 5 Abs. 4 IFG berief, wurde das Begehren und somit die Klage als zulässig und begründet erklärt. Auch wenn sich der § 1 IFG gegen Behörden des Bundes richtet, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG dieses Gesetz auch für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das Jobcenter Leipzig tut dieses nach dem IFG gem. § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich und somit auch für die Aufgaben der kommunalen Träger. Dies sollte also für alle Jobcenter in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen. Nach § 113 Abs. 5 VwGO verletzt die Nichtherausgabe der Telefonliste die Rechte der Klägerin. Demnach und nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist grundsätzlich nicht abhängig von einem besonderen Interesse oder gar einem über ihn selbst hinausweisenden subjektiv-öffentlichen Recht. In einem modernen Staat sollte es selbstverständlich sein, dass die Behörden unmittelbar erreichbar sind. Insbesondere in Bereichen, wo es auch um die Existenz geht. Da das Arbeitslosengeld II die Grundsicherung für Erwerbsfähige darstellt, ist von einem existenziellen Grundbedürfnis auszugehen. Davon Betroffene dürfen nicht unter einer mangelnden inneren Organisation leiden, indem eine Seite nicht oder nur schwer erreichbar ist. So steht es in keinem Verhältnis, dass im Gegenzug zum Beispiel Durchwahlnummern des Versorgungsamtes Hamburg frei im Internet verfügbar sind. Eine Gleichheit ist hier nicht erkennbar. Deshalb frage ich den Staat, mit welcher Begründung Herr Harald Thomé (Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht aus Wuppertal) durch Beleidigungen, Drohanrufe, aber auch unmittelbare Gewaltandrohungen aufgrund der Veröffentlichung von Jobcenter-Telefonlisten durch diese Gegenreaktionen und Widerstand erfährt. Weiterhin frage ich den Staat mit welcher rechtlichen Begründung Herr Thomé von zwei Jobcentern Aufforderungen erhält, die Listen aus dem Netz zu nehmen. Ebenso frage ich den Staat, mit welcher rechtlichen Begründung das Jobcenter Berlin-Spandau sich das Recht herausnimmt, von über 500 Mitarbeitern in Einzelanträgen durch die Mitarbeiter auf Unterlassung klagen lässt? (Quelle: http://www.harald-thome.de/media/file...) Irgendetwas kann im Staate nicht mehr stimmen, wenn eine Behörde, selbst wenn es eine der größten in Deutschland sein sollte, sich einer gerichtlich angeordneten Transparenz verweigert. Und noch weniger darf es wahr sein, dass aktive Bürger, die sich für den Erhalt unserer sozial-rechtsstaatlichen Demokratie einsetzen, von besagter Behörde eingeschüchtert und für ihr gesellschaftliches Wirken diffamiert werden. Ich bitte daher um die offizielle Herausgabe der bundesweiten Telefonlisten der Jobcenter. Sollte dieses nicht möglich sein, bitte ich um eine ausführliche, rechtliche Begründung mit Angaben der Gründe. Die Herausgabe kann per Mail oder Briefpost erfolgen. Sollten diese zentral zur Verfügung gestellt werden, so bitte ich um Mitteilung der Quelle.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilu…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: APO [IVBV] Telefonlisten aller Jobcenter in Deutschland [#5283]
Datum
14. Januar 2014 09:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilung weiterleiten möchten. Um Ihnen baldmöglichst die gewünschte Antwort zukommen lassen zu können, benötigen wir jedoch Ihre postalische Anschrift. Bitte ergänzen Sie daher den Vorgang mit Ihren Absenderangaben und senden ihn erneut komplett ab. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß Kommunikationscenter Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgertelefon: Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr Sie fragen - wir antworten Rente: 030 221 911 001 Unfallversicherung/Ehrenamt: 030 221 911 002 Arbeitsmarktpolitik und -förderung: 030 221 911 003 Arbeitsrecht: 030 221 911 004 Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: 030 221 911 005 Infos für Menschen mit Behinderungen: 030 221 911 006 Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: 030 221 911 007 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: 030 221 911 008 Informationen zum Bildungspaket: 030 221 911 009 Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Schreibtelefon: 030 221 911 016 Fax: 030 221 911 017 Gebärdentelefon / Video over IP: <<E-Mail-Adresse>> www.bmas.bund.de <<E-Mail-Adresse>> Die Information in dieser E-Mail ist vertraulich und exklusiv für den/die Adressaten bestimmt. Sofern dieses Schreiben nicht an den Adressaten, sondern versehentlich an Dritte übermittelt wurde, wird der Empfänger gebeten, die Nachricht zu löschen und den Absender zu benachrichtigen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass keinerlei inhaltliche Veränderungen erfolgen. Der Absender ist von der Richtigkeit dieser Mail zum Zeitpunkt ihrer Erstellung überzeugt. Er übernimmt jedoch keine Haftung für ihre Richtigkeit. The information provided in this e-mail is confidential and for the sole use of the recipient(s). If you are not the addressee(s), or have received this e-mail in error, please delete it from your system and notify the sender. In any case it must not be altered or otherwise changed. Whilst the sender believes that the information is correct at the date of this e-mail, no liability for its correctness can be accepted.
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.