Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Referat IX - Informationsfreiheit
Aktenzeichen: IX-720-1/001 II#0086
Sehr geehrter Herr Zieroth,
für Ihr Schreiben vom 24.02.2014 danke ich Ihnen.
Durch die Entscheidung des VG Leipzig wird (lediglich) das Jobcenter Leip-zig verpflichtet, dem Kläger Zugang zu seiner aktuellen Diensttelefonliste zu gewähren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das JC Leipzig hat zwischenzeit-lich Rechtsmittel eingelegt. Erst mit einer endgültigen Entscheidung lässt sich das Informationszugangsrecht gegenüber allen Jobcentern durchsetzen.
Derzeit sehe ich keine zielführende Möglichkeit, auf einen Informationszugang hinzuwirken.
Das Jobcenter Rhein-Sieg teilt in seiner Nachricht vom 21. Februar 2014 mit, dass es eine IT-gestützte Anwendung nutze und daher keine Telefonliste führe.
Das Vorhandensein der gewünschten Information bei der Behörde ist als tatbestandliche Voraussetzung des Zugangsanspruches im Informationsfreiheitsgesetz zwar nicht explizit aufgeführt, ist aber eine denklogische Voraussetzung für den Anspruch und damit ein ungeschriebenes Tatbestandmerkmal. Damit ist nur der Zugang zu konkret vorhandenen behördlichen Informationsbeständen möglich. Zudem sieht das IFG keine Informationsbeschaffungspflicht der Bundesbehörden. Das JC ist also nicht verpflichtet, eine Liste mit den Kontaktdaten der Mitarbeiter zu erstellen und diese dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Nachricht geben zu können.
Für Fragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thorsten Ohl
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Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
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-------- Original-Nachricht --------
Betreff: Vermittlung bei Anfrage "Telefonlisten des Jobcenters Rhein-Sieg" [#5483]
Datum: Mon, 24 Feb 2014 07:55:48 -0000
Von: Martin Zieroth <
<Name und E-Mail-Adresse>>
Antwort an: Martin Zieroth <
<Name und E-Mail-Adresse>>
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:
https://fragdenstaat.de/a/5483
Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.
Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt, weil mindestens eine Übermittlung über Screenshots möglich wäre. Zudem zweifel ich an, dass es nicht möglich sein soll aus dem angesprochenen IT-System einen Export zu generieren. Über 150 anderen Jobcentern im Bundesgebiet ist es möglich die entsprechenden Listen zu veröffentlichen. Ich vermute, dass die Begründung dafür sorgen soll eine Veröffentlichung zu verhindern, obwohl das Verwaltungsgericht Leipzig dies als rechtens entschieden hat. Wenn solche Begründungen dafür genutzt werden können, entsprechende Informationen zurückzuhalten, dann wird der Zweck des IFG langfristig unterlaufen. Ich bitte Sie daher in diesem Fall tätig zu werden.
Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Zieroth
Anfragenr: 5483
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>