Telegramm zum chinesischen Nationalfeiertag

Anfrage an: Bundespräsidialamt

Das Schreiben, das der Bundespräsident anlässlich des vergangenen chinesischen Nationalfeiertags am 1. Oktober 2018 an das Staatsoberhaupt der Volksrepublik China versandt hat

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Februar 2019
  • Frist
    29. März 2019
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Schreiben, d…
An Bundespräsidialamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Telegramm zum chinesischen Nationalfeiertag [#59437]
Datum
27. Februar 2019 11:36
An
Bundespräsidialamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Schreiben, das der Bundespräsident anlässlich des vergangenen chinesischen Nationalfeiertags am 1. Oktober 2018 an das Staatsoberhaupt der Volksrepublik China versandt hat
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Bundespräsidialamt
Zugang zu Informationen des Bundespräsidialamtes nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott,…
Von
Bundespräsidialamt
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu Informationen des Bundespräsidialamtes nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
19. März 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, zu Ihrem Antrag auf Zugang zu dem Schreiben, das der Bundespräsident anlässtich des vergangeneu chinesischen Nationalfeiertags am 1. Oktober 2018 an das Staatsoberhaupt der Volksrepublik China versandt hat, ergeht folgender BESCHEID: Den beantragten Informationszugang lehne ich - kostenfrei - ab. Begründung: Der Zugang zu bzw. die Einsichtnahme in die von Ihnen genannten Unterlagen war abzulehnen. Denn von dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus § 1 Abs. 1. Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben durch den Bundespräsidenten selbst bzw. die Vorbereitungen präsidentieller Akte des Bundespräsidenten durch das Bundespräsidialamt nicht erfasst. Insofern fiihrt bereits die Gesetzesbegründung zum IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 8) wie folgt aus: "Auch die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes fällt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten und die vom Bundespräsidenten delegierten Akte. [. . .} ". Dieser eindeutigen Klarstellung des gesetzgeberischenWillens folgt das Schrifttum zum IFG einhellig (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 181ff; Jastrow/Schlatmann, IFG, § 1 Rn. 40f; Rossi, IFG, § 1 Rn. 65; Schmidt/Jastrow, NVwZ 2005, 984, 988; Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 62; BeckOK InfoMedienR/Debus IFG, § 1 Rn. 143.4). Auch die Bundesbeauftragte fiir den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt diese Auffassung (Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2014 und 2015, S. 76f). Zu den verfassungsrechtlichen Aufgaben des Bundespräsidenten gehört gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG die völkerrechtliche Vertretung des Bundes. Neben den verfassungsrechtlich positivierten Aufgaben sind auch die vielfaltigen Repräsentationsaufgaben des Bundespräsidenten im In- und Ausland verfassungsrechtlicher Art und daher dem IFG entzogen. In der Kommentierung zum IFG wird diesbezüglich wie folgt ausgefiihrt: "Dem Informationszugang nach § 1 Abs. 1 S. 2 entzogen sind auch bestimmte Atifgaben, die der Bundespräsident in der Funktion des Staatsoberhaupts wahrnimmt. Dabei handelt es sich um spezifische verfassungsrechtliche Aufgaben. Beispiele insoweit sind die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonstige mit dem Amt verbundene Funktionen wie Vertrauensbildung und Integration z. B. durch öffentliche Auftritte, Ansprachen, (Staats-) Besuche, Veranstaltungen". (vgl. Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 190). Die Übermittlung von Glückwunschschreiben zu Nationalfeiertagen ausländischer Staaten erfolgt in Wahrnehmung der verfassungsrechtlich verankerten völkerrechtlichen Vertretungsbefugnis sowie der Repräsentationsfunktion des Bundespräsidenten, so dass diese Schreiben nicht dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundespräsidialamt, Spreeweg 1, 10557 Berlin einzulegen.