Sehr geehrter Herr Semsrott,
zu Ihrem Antrag auf Zugang zu dem Schreiben, das der Bundespräsident anlässtich des vergangeneu chinesischen Nationalfeiertags am 1. Oktober 2018 an das Staatsoberhaupt der Volksrepublik China versandt hat, ergeht folgender BESCHEID:
Den beantragten Informationszugang lehne ich - kostenfrei - ab.
Begründung:
Der Zugang zu bzw. die Einsichtnahme in die von Ihnen genannten Unterlagen war abzulehnen.
Denn von dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus § 1 Abs. 1. Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben durch den Bundespräsidenten selbst bzw. die Vorbereitungen präsidentieller Akte des Bundespräsidenten durch das Bundespräsidialamt nicht erfasst. Insofern fiihrt bereits die Gesetzesbegründung zum IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 8) wie folgt aus: "Auch die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes fällt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten und die vom Bundespräsidenten delegierten Akte. [. . .} ". Dieser eindeutigen Klarstellung des gesetzgeberischenWillens folgt das Schrifttum zum IFG einhellig (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 181ff; Jastrow/Schlatmann, IFG, § 1 Rn. 40f; Rossi, IFG, § 1 Rn. 65; Schmidt/Jastrow, NVwZ 2005, 984, 988; Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 62; BeckOK InfoMedienR/Debus IFG, § 1 Rn. 143.4). Auch die Bundesbeauftragte fiir den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt diese Auffassung (Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2014 und 2015, S. 76f).
Zu den verfassungsrechtlichen Aufgaben des Bundespräsidenten gehört gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG die völkerrechtliche Vertretung des Bundes. Neben den verfassungsrechtlich positivierten Aufgaben sind auch die vielfaltigen Repräsentationsaufgaben des Bundespräsidenten im In- und Ausland verfassungsrechtlicher Art und daher dem IFG entzogen. In der Kommentierung zum IFG wird diesbezüglich wie folgt ausgefiihrt: "Dem Informationszugang nach § 1 Abs. 1 S. 2 entzogen sind auch bestimmte Atifgaben, die der Bundespräsident in der Funktion des Staatsoberhaupts wahrnimmt. Dabei handelt es sich um spezifische verfassungsrechtliche Aufgaben.
Beispiele insoweit sind die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland, aber auch sonstige mit dem Amt verbundene Funktionen wie Vertrauensbildung und Integration z. B. durch öffentliche Auftritte, Ansprachen, (Staats-) Besuche, Veranstaltungen". (vgl. Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 190).
Die Übermittlung von Glückwunschschreiben zu Nationalfeiertagen ausländischer Staaten erfolgt in Wahrnehmung der verfassungsrechtlich verankerten völkerrechtlichen Vertretungsbefugnis sowie der Repräsentationsfunktion des Bundespräsidenten, so dass diese Schreiben nicht dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundespräsidialamt, Spreeweg 1, 10557 Berlin einzulegen.