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Telekommunikationsüberwachung 2017 im Rahmen von Terrorismusdelikten

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen Ihrer "Übersicht Telekommunikationsüberwachung (Maßnahmen nach § 100a StPO) für 2017" haben Sie die Statistiken zur TKÜ im Jahr 2017 veröffentlicht und in Anlassstraftaten nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Abs. 2 StPO aufgeteilt.

Bitte senden Sie mir, sofern möglich, eine Unterteilung der TKÜs im Jahr 2017 nach den folgenden §§ des StGB zu:

- § 89a StGB
- § 89c StGB
- § 129a StGB
- § 129c StGB

Von Interesse ist lediglich, wie viele TKÜs bundesweit im Rahmen von Strafverfahren zu den vier genannten §§ des StGB erfolgten. Eine Aufteilung nach Bundesländern ist nicht notwendig.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. Februar 2019
  • Frist
    9. März 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> im Rahmen Ihrer "Übersicht Telekommunikationsü…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Telekommunikationsüberwachung 2017 im Rahmen von Terrorismusdelikten [#56194]
Datum
7. Februar 2019 12:59
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> im Rahmen Ihrer "Übersicht Telekommunikationsüberwachung (Maßnahmen nach § 100a StPO) für 2017" haben Sie die Statistiken zur TKÜ im Jahr 2017 veröffentlicht und in Anlassstraftaten nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Abs. 2 StPO aufgeteilt. Bitte senden Sie mir, sofern möglich, eine Unterteilung der TKÜs im Jahr 2017 nach den folgenden §§ des StGB zu: - § 89a StGB - § 89c StGB - § 129a StGB - § 129c StGB Von Interesse ist lediglich, wie viele TKÜs bundesweit im Rahmen von Strafverfahren zu den vier genannten §§ des StGB erfolgten. Eine Aufteilung nach Bundesländern ist nicht notwendig. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in wie in Ihrer E-Mail vom 7. Februar 2019 gewünscht, bestätige ich, dass Ihr Antrag auf…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
AW: Telekommunikationsüberwachung 2017 im Rahmen von Terrorismusdelikten [#56194]
Datum
11. Februar 2019 15:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wie in Ihrer E-Mail vom 7. Februar 2019 gewünscht, bestätige ich, dass Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in die von Ihnen erbeteten Daten liegen hier nicht vor. Die Statistik zur Telekommunikat…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
WG: Telekommunikationsüberwachung 2017 im Rahmen von Terrorismusdelikten [#56194]
Datum
18. Februar 2019 18:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in die von Ihnen erbeteten Daten liegen hier nicht vor. Die Statistik zur Telekommunikationsüberwachung ist der Strafprozessordnung geregelt. Dem Bundesamt für Justiz werden lediglich die dort genannten Angaben geliefert und hier zu einer Bundesübersicht zusammengestellt. Über die veröffentlichten Daten hinaus sind mir daher leider keine weiteren Angaben möglich. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesamt für Justiz erhoben werden. Dies kann schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch geschehen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, ist er an folgende Anschrift zu richten: Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn. Unter dieser Anschrift besteht auch die Möglichkeit, den Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Wird der Widerspruch auf elektronischem Weg erhoben, ist er entweder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 an folgende E-Mail-Adresse zu richten: <<E-Mail-Adresse>> oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an folgende De-Mail-Adresse zu richten: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
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