Termin für Beigeordnetenwahl in der Stadt Mainz
In einem Bericht der Mainzer Allgemeinen Zeitung vom 27. 12. 2016 geht es um einen Wahltermin für drei hauptamtliche Beigeordnete der Stadt Mainz. In dem Bericht wird OB Ebling zitiert: „Es gab den Wunsch der Fraktionen der Ampelkoalition, die Wahlen für die drei Beigeordneten auf einen Tag zu legen und zwar auf den 17. Mai.“ Und weiter: „Im Fall von Kurt Merkator, der ja am 1. Juli in Ruhestand gehen will, sind wir also ein bisschen spät, in den anderen beiden Fällen genau rechtzeitig.“ Mit „ein bisschen spät“ bezieht sich OB Ebling offenbar auf die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz. Danach schreibt § 53 a Abs. 3 als Frist für die Wahl von Beigeordneten vor:
„Scheidet ein hauptamtlicher Beigeordneter wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritt in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen. In anderen Fällen hat die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen.“
Der Wortlaut des Textes sieht Ausnahmen nicht vor und lässt auch keinen Spielraum für Interpretationen oder Sonderregelungen auf Wunsch von Koalitionsfraktionen. Wenn es also bei der geplanten Zeitschiene für die Wahl hauptamtlicher Beigeordneter in der Stadt Mainz bleibt, ist m. E. die Kommunalaufsicht gefordert, die nach § 117 f. Gemeindeordnung die Rechtsaufsicht und ein Beanstandungsrecht hat.
Vor diesem Hintergrund bitte ich die Kommunalaufsicht bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Aufsichtsbehörde um folgende Informationen (zu den Fragen b bis d bitte gerichtsfeste Begründungen):
a) Ist der ADD der geplante Wahltermin 17. 5. 2017 auch für die Wahl des am 1. 7. 2017 in den Ruhestand gehenden hauptamtlichen Beigeordneten bekannt?
b) Wenn ja: Wie bewertet die Aufsichtsbehörde diesen Wahltermin im Hinblick auf die Fristsetzungen entsprechend Gemeindeordnung? Und:
c) Welche Maßnahmen gedenkt die Aufsichtsbehörde gegenüber der Stadt Mainz zu ergreifen?
d) Sieht die Aufsichtsbehörde die Gefahr, dass aufgrund eines nicht rechtskonformen Wahltermins die Wahl angefochten werden könnte? Wenn nein: Warum nicht?
Information nicht vorhanden
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Datum9. Januar 2017
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10. Februar 2017
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