Termin für Beigeordnetenwahl in der Stadt Mainz

In einem Bericht der Mainzer Allgemeinen Zeitung vom 27. 12. 2016 geht es um einen Wahltermin für drei hauptamtliche Beigeordnete der Stadt Mainz. In dem Bericht wird OB Ebling zitiert: „Es gab den Wunsch der Fraktionen der Ampelkoalition, die Wahlen für die drei Beigeordneten auf einen Tag zu legen und zwar auf den 17. Mai.“ Und weiter: „Im Fall von Kurt Merkator, der ja am 1. Juli in Ruhestand gehen will, sind wir also ein bisschen spät, in den anderen beiden Fällen genau rechtzeitig.“ Mit „ein bisschen spät“ bezieht sich OB Ebling offenbar auf die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz. Danach schreibt § 53 a Abs. 3 als Frist für die Wahl von Beigeordneten vor:
„Scheidet ein hauptamtlicher Beigeordneter wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritt in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen. In anderen Fällen hat die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen.“
Der Wortlaut des Textes sieht Ausnahmen nicht vor und lässt auch keinen Spielraum für Interpretationen oder Sonderregelungen auf Wunsch von Koalitionsfraktionen. Wenn es also bei der geplanten Zeitschiene für die Wahl hauptamtlicher Beigeordneter in der Stadt Mainz bleibt, ist m. E. die Kommunalaufsicht gefordert, die nach § 117 f. Gemeindeordnung die Rechtsaufsicht und ein Beanstandungsrecht hat.

Vor diesem Hintergrund bitte ich die Kommunalaufsicht bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Aufsichtsbehörde um folgende Informationen (zu den Fragen b bis d bitte gerichtsfeste Begründungen):
a) Ist der ADD der geplante Wahltermin 17. 5. 2017 auch für die Wahl des am 1. 7. 2017 in den Ruhestand gehenden hauptamtlichen Beigeordneten bekannt?
b) Wenn ja: Wie bewertet die Aufsichtsbehörde diesen Wahltermin im Hinblick auf die Fristsetzungen entsprechend Gemeindeordnung? Und:
c) Welche Maßnahmen gedenkt die Aufsichtsbehörde gegenüber der Stadt Mainz zu ergreifen?
d) Sieht die Aufsichtsbehörde die Gefahr, dass aufgrund eines nicht rechtskonformen Wahltermins die Wahl angefochten werden könnte? Wenn nein: Warum nicht?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. Januar 2017
  • Frist
    10. Februar 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In einem Beric…
An Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Termin für Beigeordnetenwahl in der Stadt Mainz [#19821]
Datum
9. Januar 2017 10:02
An
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In einem Bericht der Mainzer Allgemeinen Zeitung vom 27. 12. 2016 geht es um einen Wahltermin für drei hauptamtliche Beigeordnete der Stadt Mainz. In dem Bericht wird OB Ebling zitiert: „Es gab den Wunsch der Fraktionen der Ampelkoalition, die Wahlen für die drei Beigeordneten auf einen Tag zu legen und zwar auf den 17. Mai.“ Und weiter: „Im Fall von Kurt Merkator, der ja am 1. Juli in Ruhestand gehen will, sind wir also ein bisschen spät, in den anderen beiden Fällen genau rechtzeitig.“ Mit „ein bisschen spät“ bezieht sich OB Ebling offenbar auf die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz. Danach schreibt § 53 a Abs. 3 als Frist für die Wahl von Beigeordneten vor: „Scheidet ein hauptamtlicher Beigeordneter wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritt in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen. In anderen Fällen hat die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen.“ Der Wortlaut des Textes sieht Ausnahmen nicht vor und lässt auch keinen Spielraum für Interpretationen oder Sonderregelungen auf Wunsch von Koalitionsfraktionen. Wenn es also bei der geplanten Zeitschiene für die Wahl hauptamtlicher Beigeordneter in der Stadt Mainz bleibt, ist m. E. die Kommunalaufsicht gefordert, die nach § 117 f. Gemeindeordnung die Rechtsaufsicht und ein Beanstandungsrecht hat. Vor diesem Hintergrund bitte ich die Kommunalaufsicht bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Aufsichtsbehörde um folgende Informationen (zu den Fragen b bis d bitte gerichtsfeste Begründungen): a) Ist der ADD der geplante Wahltermin 17. 5. 2017 auch für die Wahl des am 1. 7. 2017 in den Ruhestand gehenden hauptamtlichen Beigeordneten bekannt? b) Wenn ja: Wie bewertet die Aufsichtsbehörde diesen Wahltermin im Hinblick auf die Fristsetzungen entsprechend Gemeindeordnung? Und: c) Welche Maßnahmen gedenkt die Aufsichtsbehörde gegenüber der Stadt Mainz zu ergreifen? d) Sieht die Aufsichtsbehörde die Gefahr, dass aufgrund eines nicht rechtskonformen Wahltermins die Wahl angefochten werden könnte? Wenn nein: Warum nicht?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Sehr geehrtAntragsteller/in die ADD verfügt zu diesem Vorgang über keine amtlichen Informationen nach § 5 Abs. 2 …
Von
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Betreff
Termin für Beigeordnetenwahl in der Stadt Mainz [#19821]
Datum
1. Februar 2017 14:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in die ADD verfügt zu diesem Vorgang über keine amtlichen Informationen nach § 5 Abs. 2 LTranspG. Somit können Ihre Fragen nicht beantwortet werden. Im Übrigen dürfen allgemeine Rechtsauskünfte auf diesem Wege nicht erteilt werden. Mit freundlichen Grüßen