Terminkalender folgender Personen von KW 50 und 51 aus dem Jahr 2022

Terminkalender folgender Personen von KW 50 und 51 aus dem Jahr 2022

- Staatsminister Peter Beuth
- Landespolizeipräsident Robert Schäfer
- Landespolizeivizepräsident Dr. Roland Wagner
- Ministerialrätin Dr. Elena Benz
- Ministerialrat Bodo Koch

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Dezember 2022
  • Frist
    24. Januar 2023
  • Ein:e Follower:in
Lennart Mühlenmeier
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Terminkalender folgender Personen…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
Lennart Mühlenmeier
Betreff
Terminkalender folgender Personen von KW 50 und 51 aus dem Jahr 2022 [#266015]
Datum
21. Dezember 2022 11:01
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Terminkalender folgender Personen von KW 50 und 51 aus dem Jahr 2022 - Staatsminister Peter Beuth - Landespolizeipräsident Robert Schäfer - Landespolizeivizepräsident Dr. Roland Wagner - Ministerialrätin Dr. Elena Benz - Ministerialrat Bodo Koch
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier Anfragenr: 266015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266015/ Postanschrift Lennart Mühlenmeier << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier
Lennart Mühlenmeier
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Terminkalender folgender Personen von KW 50 und 51 aus dem Jahr 20…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
Lennart Mühlenmeier
Betreff
AW: Terminkalender folgender Personen von KW 50 und 51 aus dem Jahr 2022 [#266015]
Datum
24. Januar 2023 17:19
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Terminkalender folgender Personen von KW 50 und 51 aus dem Jahr 2022“ vom 21.12.2022 (#266015) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
II 6-01a01.23-04-23/021 Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, die Prüfung Ihres Antrags vom 21. Dezember 2022 ist auf…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Terminkalender folgender Personen von KW 50 und 51 aus dem Jahr 2022 [#266015]
Datum
4. Juli 2023 15:59
Status
Anfrage abgeschlossen
II 6-01a01.23-04-23/021 Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, die Prüfung Ihres Antrags vom 21. Dezember 2022 ist aufgrund eines Versehens leider erst jetzt eingeleitet worden. Sie erhalten unaufgefordert weitere Nachricht, sobald die Prüfung abgeschlossen ist. Die eingetretene Verzögerung bei der Beantwortung des Antrags bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
II 6-01a01.23-04-23/021 Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, mit E-Mail vom 21. Dezember 2022 haben Sie nach § 80 Ab…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Terminkalender folgender Personen von KW 50 und 51 aus dem Jahr 2022 [#266015]
Datum
20. Juli 2023 13:37
Status
II 6-01a01.23-04-23/021 Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, mit E-Mail vom 21. Dezember 2022 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) beantragt, ihnen den Terminkalender für die Kalenderwochen 50 und 51 aus dem Jahr 2022 von Herrn Staatsminister Beuth sowie Herrn Landespolizeipräsident Schäfer und weiterer Personen aus dem Landespolizeipräsidium zu senden. Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HDSIG besteht nur in Bezug auf amtliche Informationen. Amtliche Informationen sind alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (§ 80 Abs. 1 Satz 3 HDSIG). Es ist bereits zweifelhaft, ob persönliche Terminkalender amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen sind oder es sich dabei um Notizen handelt, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden. Solche Notizen sind nach § 80 Abs. 1 Satz 4 HDSIG ausdrücklich keine amtlichen Informationen. Sofern es sich bei den von Ihnen gewünschten Terminkalendern nicht um amtliche Informationen handelt, besteht kein Anspruch auf Informationszugang. Bei dem Terminkalender von Herrn Staatsminister Beuth könnte es sich um amtliche Informationen i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 HDSIG handeln. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Jahr 2012 in einem Verfahren auf Herausgabe des Terminkalenders der Bundeskanzlerin festgestellt, dass es um die Eintragung dienstlicher und nicht lediglich privater Termine der Bundeskanzlerin geht und es sich deshalb um amtliche Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) handelt. Soweit das entsprechend auch für den Terminkalender von Herrn Staatsminister Beuth gelten würde, könnte eine Anspruch auf Informationszugang bestehen. Der Anspruch ist jedoch nach § 82 Nr. 2 lit. b) HDSIG ausgeschlossen bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf Belange der öffentlichen Sicherheit. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dem bereits erwähnten Urteil zum Terminkalender der Bundeskanzlerin ausgeführt, dass die Belange der inneren Sicherheit den Schutz der Funktionsfähigkeit des Staats und seiner Einrichtungen mit einschließt. Soweit danach Angriffe auf die Bundeskanzlerin in den Schutzbereich der Vorschrift falle, sei der Informationsanspruch schon dann ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheitslage der Bundeskanzlerin haben kann. Diese Feststellungen gelten entsprechend auch in Bezug auf den Terminkalender von Herrn Staatsminister Beuth. Zum einen ist die Rechtslage in Hessen mit der im Bund vergleichbar, da § 82 Nr. 2 lit. b) HDSIG inhaltlich § 3 Abs. Nr. 1 lit. c) IFG entspricht, den das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als Rechtsgrundlage herangezogen hat. Zum anderen besteht für Herrn Staatsminister Beuth aufgrund seiner Funktion als zuständiger Minister für die innere Sicherheit und politisch Verantwortlicher für das Landespolizeipräsidium und das Landesamt für Verfassungsschutz eine deutlich erhöhte Gefahr von Anschlägen. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen aus dem Terminkalender von Herrn Staatsminister Beuth ist deshalb nach § 82 Nr. 2 lit. b) HDSIG ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Kalender überhaupt um amtliche Informationen handelt. Soweit es sich bei den Terminkalendern von Herrn Landespolizeipräsident Schäfer und den weiteren von ihnen angegebenen Personen um amtliche Informationen handeln würde, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Informationszugang. Diese Personen sind im Landespolizeipräsidium tätig. Bei den Terminkalendern der Personen würde es sich damit um amtliche Informationen aus dem Landespolizeipräsidium handeln. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG nicht gegenüber Polizeibehörden Anwendung. Das Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die oberste Polizeibehörde des Landes. Es besteht daher kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus dem Landespolizeipräsidium. Ihr Antrag auf Informationszugang wird insgesamt abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen
Lennart Mühlenmeier
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihren Bescheid zu meiner Anfrage. Mir ist nicht ersichtlich, inwie…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
Lennart Mühlenmeier
Betreff
AW: Terminkalender folgender Personen von KW 50 und 51 aus dem Jahr 2022 [#266015]
Datum
25. Juli 2023 23:32
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihren Bescheid zu meiner Anfrage. Mir ist nicht ersichtlich, inwiefern vergangene Termine von Herrn Staatsminister Beuth sein Sicherheitsrisiko in Bezug zu möglichen Anschlägen erhöhen. Es geht mir explizit um einen Zeitraum von zwei Wochen aus dem vergangenen Jahr 2022. Deswegen hätte das Bekanntwerden der Information keine nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheitslage von Herrn Beuth. Die Logik Ihrer Argumentation ergibt sich mir nicht. Ihrer Auffassung im Bezug zum HDSIG und Polizeibehörden kann ich jedoch folgen. Ich bitte hiermit darum, dass Sie Ihre Argumentation in Bezug zu den Kalendereinträgen von Herrn Beuth überdenken. Zudem freue ich mich über eine Bescheidung der Herausgabe der Kalendereinträge von Ministerialrätin Dr. Elena Benz und Ministerialrat Bodo Koch. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier Anfragenr: 266015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266015/

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Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
II 6-01a01.23-04-23/021 Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, mit der E-Mail vom 25. Juli 2023 haben Sie Gegenvorstel…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Terminkalender folgender Personen von KW 50 und 51 aus dem Jahr 2022 [#266015]
Datum
1. August 2023 10:54
Status
II 6-01a01.23-04-23/021 Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, mit der E-Mail vom 25. Juli 2023 haben Sie Gegenvorstellungen zu meinem Bescheid vom 20. Juli 2023 erhoben. Ihnen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Offenlegung vergangener Termine von Herrn Staatsminister Beuth das Sicherheitsrisiko in Bezug auf mögliche Anschläge erhöhen kann. Zudem freuten Sie sich über eine Herausgabe der Kalendereinträge von Frau Ministerialrätin Dr. Elena Benz und Herrn Ministerialrat Bodo Koch. Eine Herausgabe der Kalendereinträge von Frau Ministerialrätin Dr. Elena Benz und Herrn Ministerialrat Bodo Koch kommt aus den im Bescheid vom 20. Juli 2023 angeführten Gründen nicht in Betracht, weil es sich bei diesen Personen um Bedienstete des Landespolizeipräsidiums handelt. Falls die Ausführungen im Bescheid vom 20. Juli 2023 insoweit Anlass für ein Missverständnis ihrerseits waren, bedauere ich dies. Auch in Bezug auf die Herausgabe des Terminkalenders von Herrn Staatsminister Beuth für die Kalenderwochen 50 und 51 des Jahres 2022 führt die vorgetragene Argumentation nicht zu einer anderen Bewertung. Bei der Entscheidung über Ihren Antrag wurde berücksichtigt, dass die begehrten Informationen einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffen. Für die mögliche Erstellung eines sicherheitsgefährdenden Bewegungsprofils können jedoch auch ältere Termine verwendet werden, da sie zusammen mit weiteren, ggf. aus anderen Quellen stammenden, auch aktuellen Informationen in der Zusammenschau zur Identifizierung von Arbeitsabläufen von Herrn Staatsminister Beuth bis in die Gegenwart hinein genutzt werden könnten. Auch mit Blick auf den hier fraglichen Zeitraum könnte die Bekanntgabe der Eintragungen im Terminkalender deshalb die Maßnahmen zum Personenschutz von Herrn Staatsminister Beuth erheblich beeinträchtigen und das Anschlagsrisiko erhöhen. Dass auch Termine aus der Vergangenheit bei der Prüfung, ob deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben kann, berücksichtigt werden dürfen, hat bereits das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 20.3.2012 (Az. OVG 12 B 27.11) anerkannt. Ihre Gegenvorstellungen bieten deshalb keinen Anlass zur Änderung des Bescheids vom 20. Juli 2023. Abschließend weise ich darauf hin, dass nach § 87 Abs. 5 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) für Streitigkeiten nach dem Informationszugangsrecht der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist und ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht stattfindet. Ein Widerspruchsverfahren wird nicht durchgeführt. Unabhängig von der Anrufung des Verwaltungsgerichts kann jeder, der sich in seinem Recht auf Informationszugang verletzt sieht, den Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten anrufen. Diese ergänzenden Erläuterungen zum Bescheid vom 20. Juli 2023 erhalten Sie daher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unbeschadet der dargestellten Rechtslage. Mit freundlichen Grüßen