Terminkalender von Olaf Scholz im Senat Scholz II sowie von Peter Tschentscher

Anfrage an: Senatskanzlei Hamburg

Die Terminkalender des Ersten Bürgermeisters Olaf Scholz vom 15. April 2015 bis 13. März 2018 sowie des Ersten Bürgermeisters Peter Tschentscher vom 13. März 2018 bis 31. Dezember 2019. Angesichts der Veröffentlichungen rund um CumEx und offenbar zuvor falschen Angaben durch die Senatskanzlei ist das öffentliche Interesse an der Herausgabe der Termine besonders hoch (vgl. https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-02/cum-ex-skandal-olaf-scholz-m-m-warburg).

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. Februar 2020
  • Frist
    19. März 2020
  • 13 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte<< Anrede >> ich…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Terminkalender von Olaf Scholz im Senat Scholz II sowie von Peter Tschentscher [#180477]
Datum
15. Februar 2020 13:45
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte<< Anrede >> ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Die Terminkalender des Ersten Bürgermeisters Olaf Scholz vom 15. April 2015 bis 13. März 2018 sowie des Ersten Bürgermeisters Peter Tschentscher vom 13. März 2018 bis 31. Dezember 2019. Angesichts der Veröffentlichungen rund um CumEx und offenbar zuvor falschen Angaben durch die Senatskanzlei ist das öffentliche Interesse an der Herausgabe der Termine besonders hoch (vgl. https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-02/cum-ex-skandal-olaf-scholz-m-m-warburg).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 180477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180477 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Terminkalender von Olaf Scholz im Senat …
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Terminkalender von Olaf Scholz im Senat Scholz II sowie von Peter Tschentscher [#180477]
Datum
8. Mai 2020 10:55
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Terminkalender von Olaf Scholz im Senat Scholz II sowie von Peter Tschentscher“ vom 15.02.2020 (#180477) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 51 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 180477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180477
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Terminkalender von Olaf Scholz im Senat …
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Terminkalender von Olaf Scholz im Senat Scholz II sowie von Peter Tschentscher [#180477]
Datum
17. Dezember 2020 09:21
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Terminkalender von Olaf Scholz im Senat Scholz II sowie von Peter Tschentscher“ vom 15.02.2020 (#180477) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 273 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 180477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180477/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparen…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Terminkalender von Olaf Scholz im Senat Scholz II sowie von Peter Tschentscher“ [#180477] [#180477]
Datum
17. Dezember 2020 09:21
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/180477/ Die Behörde reagiert nicht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - 180477.pdf Anfragenr: 180477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180477/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe nach HmbTG (Terminkalender) (G5/3795/2020) Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre E-Mail vom 17.12.2020 b…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe nach HmbTG (Terminkalender) (G5/3795/2020)
Datum
18. Dezember 2020 13:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre E-Mail vom 17.12.2020 betreffend die Terminkalender der Ersten Bürgermeister ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen G5/3795/2020 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Aufgrund der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen und Beschwerden müssen wir Sie leider um Geduld bitten. Bis zum Abschluss einer Überprüfung kann erfahrungsgemäß einige Zeit vergehen. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. Sobald wir Ihnen in dieser Angelegenheit etwas zu berichten haben, kommen wir unaufgefordert auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Senatskanzlei Hamburg
Terminkalender - Ihre Anfrage 180477 Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre og. Anfrage ist hier untergegangen, für di…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
Terminkalender - Ihre Anfrage 180477
Datum
27. Juli 2021 16:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre og. Anfrage ist hier untergegangen, für die verzögerte Beantwortung möchte ich mich daher entschuldigen. Zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass ein Terminkalender von Bürgermeister Scholz bei der Senatskanzlei nicht mehr verfügbar ist. Zum Terminkalender von Bürgermeister Dr. Tschentscher gelten dieselben Aspekte, die auch zu Ihrem Antrag auf Übermittlung seines Terminkalenders aus seiner Amtszeit als Finanzsenator gelten. Dem Auskunftsanspruch steht insoweit § 6 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1 HmbTG entgegen. Sollten Sie hierzu noch ergänzende Hinweise haben, übermitteln Sie mir diese gern bis zum 15.8.21 , andernfalls ergeht ein ablehnender Bescheid, den ich an die mir bekannte Postanschrift übermitteln werde. Mit der Veröffentlichung meiner persönlichen Daten im Internet bin ich nicht einverstanden. Mit freundlichen Grüßen
Senatskanzlei Hamburg
Ihr Widerspruch vom 19. Mai 2020 Sehr geehrter Herr Semsrott, hinsichtlich Ihres am 19. Mai 2020 erhobenen Widers…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 19. Mai 2020
Datum
31. August 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
745,4 KB
2,6 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, hinsichtlich Ihres am 19. Mai 2020 erhobenen Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid vom 12. Mai 2020 über einen Antrag nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz auf Übermittlung des Terminkalenders des damaligen Senators und Präses der Finanzbehörde, Dr. Peter Tschentscher, für den Zeitraum vom 23. März 2011 bis zum 28. März 2018 ergeht die folgende Entscheidung: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 3 Absatz 2 des Gebührengesetzes gebührenpflichtig. Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid. Rechtsbehelfsbelehrung Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle — Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, erheben. Die Klage kann auch in elektronischer Form (§ 55a Verwaltungsgerichtsordnung) erhoben werden. Die insoweit zu beachtenden besonderen technischen Anforderungen sind unter http://justiz.hamburg.de/erv-hamburg dargestellt. Bei schriftlicherKlageerhebung wird die Frist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Rechtsbehelfsbelehrung bei Gericht eingegangen ist. Gründe Mit E-Mail vom 15. Februar 2020 beantragten Sie bei der Finanzbehörde die Zusendung des "Terminkalenderf[s] [des] damaligen Finanzsenators Peter Tschentscher vom 23. März 2011 bis 28. März 2018 aus der Finanzbehörde". Die Finanzbehörde teilte Ihnen hierauf mit E-Mail vom 18. Februar 2020 mit, dass der Kalender des damaligen Senators und Präses in der Finanzbehörde nicht vorliege und verwies Sie hinsichtlich Ihres Antrags unter Angabe einer E-Mail-Adresse an den RathausService. Mit E-Mail vom 18. Februar 2020 stellten Sie den am 15. Februar 2020 an die Finanzbehörde gerichteten Antrag bei dem RathausService. Zu Begründung führten Sie unter anderem aus, dass angesichts der Veröffentlichungen "rund um CumEx und offenbar zuvor falschen Angaben durch die Senatskanzlei" das öffentliche Interesse an der Herausgabe der Termine besonders hoch sei. Es handele sich um einen Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 des Hamburgisches Transparenzgesetzes bzw. § 1 des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes, soweit Umweltinformationen betroffen seien. Sie teilten ferner mit, dass Ausschlussgründe nicht vorlägen. Für den Fall, dass Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt seien würden, beantragten Sie, Ihnen die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Hinsichtlich Ihrer weiteren Ausführungen wird auf Ihre E-Mail vom 18. Februar 2020 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 12. Mai 2020 wurde Ihr Antrag abgelehnt. Zur Begründung Ihres Widerspruches führten Sie aus, dass Sie das Sicherheitsrisiko durch Herausgabe des Kalenders bestreiten würden. Der Kalender sei nicht in der Funktion als Bürgermeister geführt worden, die Informationen seien teilweise fast zehn Jahre alt, eine pauschale Ablehnung der sei daher nicht gerechtfertigt. Zumindest sei nicht dargelegt worden, warum eine teilweise Unkenntlichmachung der Informationen nicht möglich sein solle. Ergänzend wiederholten Sie das von Ihnen angenommene sehr hohe öffentliche Interesse an der Rolle von Herrn Bürgermeister Dr. Tschentscher im Hinblick auf die Geschehnisse um Cum-Ex, dazu sei Einsicht in den Terminkalender zu erlangen. Der Widerspruch war zurückzuweisen, da die Entscheidung vom 12. Mai 2020 rechtmäßig war. Denn Ihnen steht ein Anspruch auf Übermittlung des Terminkalenders des damaligen Senators und Präses der Finanzbehörde und jetzigen Ersten Bürgermeisters der Freien und Hansestadt Hamburg für den Zeitraum vom 23. März 2011 bis 28. März 2018 nicht zu. Sie können diesen Anspruch nicht mit Erfolg auf § 1 Abs. 2 des Hamburgisches Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBi. 2012, S. 271, hiernach: HmbTG) stützen, der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift hat jede Person nach Maßgabe des Hamburgischen Transparenzgesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen amtlichen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in § 3 Abs. 1 HmbTG genannten Informationen. Zwar ist hinsichtlich des Terminkalenders der Anwendungsbereich des & 1 Abs. 2 HmbTG grundsätzlich eröffnet [hierzu unter 1.]. Allerdings stehen dem Informationsanspruch der Ausschlussgrund des 8 6 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. &§ 6 Abs. 2 HmbTG [hierzu unter 1.] sowie der Ausschlussgrund des & 6 Abs. 1 HmbTG [hierzu unter 3.] entgegen. 1. Hinsichtlich des Terminkalenders des damaligen Senators und Präses der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ist zwar der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 HmbTG grundsätzlich eröffnet. Denn soweit es um die Eintragung dienstlicher und nicht lediglich privater Termine des damaligen Senators und Präses der Finanzbehörde geht, handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 1 Abs. 2 HmbTG i.V.m. § 2 Abs. 1 HmbTG, da der Terminkalender in Bezug auf dienstliche Termine nicht nur ein persönliches Organisationsmittel des damaligen Senators und Präses der Finanzbehörde darstellt, sondern die Eintragung von Terminen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte steht und damit amtlichen Zwecken dient (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.3.2012, OVG 12 B 27.11, juris, Rn. 32). 2. Dem geltend gemachten Informationsanspruch steht jedoch der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 HmbTG entgegen. Nach dieser Regelung sollen von der Informationspflicht unter anderem solche Informationen ausgenommen werden, deren Bekanntmachung die innere Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde. Dies ist vorliegend der Fall. Durch die Erfüllung des geltend gemachten Informationsanspruch würde die innere Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 8 6 Abs. 2 HmbTG nicht unerheblich gefährdet werden. a) Mit den Belangen der inneren Sicherheit umfasst § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG den:Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit der Freien und Hansestadt Hamburg. Dies schließt den Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen mit ein (vgl. für die entsprechenden Regelungen im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.3.2012, a.a.O., Rn. 34, unter Verweis auf: BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, 1 C 26/03, juris, Rn. 17; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 33; Roth, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 3 Rn. 38). Zu den Schutzgütern der inneren Sicherheit zählt auch der Schutz von Leib und Leben des ehemaligen Finanzsenators, der zurzeit das Amt des Ersten Bürgermeisters der Freien und Hansestadt Hamburg ausübt und in dieser Eigenschaft als Präsident des Senats (Art. 33 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952, HmbGVBl. S. 17, hiernach: HV) den Senat als Landesregierung leitet (Art. 33 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 1 Satz 1 HV), sowie die Fähigkeit des Ersten Bürgermeisters zu einer Führung der Amtsgeschäfte, die nicht durch persönliche Gefährdungslagen eingeschränkt wird. Auch nach der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 6 Abs. 2 Nr. HmbTG ist von einer nicht unerheblichen Gefährdung der inneren Sicherheit insbesondere auszugehen, wenn die Freigabe der Information die Aufgaben der Polizei und/oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Hamburgische Bürgerschaft, Drs. 20/4466, S. 19). Bei der Entscheidung, ob die Möglichkeit der Gefährdung der inneren Sicherheit gegeben ist, steht der Senatskanzlei als informationspflichtiger Stelle ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.3.2012, a.a.O., Rn. 34 ff, dort für das Schutzgut der "inneren Sicherheit" im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchst. c des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes). Denn Grundlage dieser prognostischen Einschätzung können allein bei den staatlichen Stellen vorhandene sicherheitsrelevante Erkenntnisse sein, die sich regelmäßig aus einer Vielzahl von Einzelinformationen zusammensetzen und erst in ihrer Gesamtschau eine Beurteilung der Sicherheitslage ermöglichen. b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe würde die Erfüllung des von Ihnen geltend gemachten Informationsanspruchs durch Übermittlung des Terminkalenders des damaligen Senators und Präses der Finanzbehörde und jetzigen Ersten Bürgermeisters für den Zeitraum vom 23. März 2011 bis 28. März 2018 zu einer nicht nur unerheblichen Gefährdung der inneren Sicherheit führen. aa) Die Mitteilung aller Eintragungen im Terminkalender, die sich nicht in der Angabe einzelner Termine erschöpfen, sondern auch Information über regelmäßige Aufenthaltsorte enthalten, ist nämlich geeignet, Leib und Leben des Ersten Bürgermeisters zu gefährden. Nach der sicherheitsfachlichen Beurteilung der zuständigen Abteilung für Staatsschutz des Landeskriminalsamts (LKA 7) vom 19. Februar 2019, die in dem vorliegenden Verfahren eingeholt worden ist, handelt es sich bei dem Ersten Bürgermeister um eine durch die Polizei Hamburg eingestufte Schutzperson. Durch das Bekanntwerden der Termine und sonstigen Daten aus dem Terminkalender über den Zeitraum von sieben Jahren könnte ein generelles Bewegungsbild des Bürgermeisters erstellt werden. Durch dieses bekämen potentielle Attentäter die Möglichkeit, Anschläge vorzubereiten und durchzuführen. Nach der Einschätzung des Landeskriminalamtes (LKA 7) muss deshalb die Herausgabe der vorliegend begehrten Daten abgelehnt werden. Ferner ist nach der Mitteilung des Landeskriminalsamtes zu berücksichtigen, dass alle Belange des Personenschutzes gemäß der bundesweit gültigen Polizeidienstvorschrift grundsätzlich mindestens als "Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch" eingestuft sind und deshalb nicht herausgabefähig sind. Die Senatskanzlei schließt sich dieser fachlichen Bewertung nach eigener Prüfung und Abwägung mit dem geltend gemachten Informationsinteresse vollumfänglich an. Die Tatsache, dass es sich um den Terminkalender aus der Zeit seiner Amtstätigkeit als Finanzsenator handelt, ändert nichts daran, dass sich hieraus Hinweise auf seine generellen Arbeitsabläufe herleiten lassen. In diesem Zusammenhang war ergänzend ferner zu berücksichtigen, dass sich das vorliegende Informationsbegehren auf die Gesamtheit der Tätigkeiten des damaligen Finanzsenators während eines besonders langen Zeitraums — nämlich insgesamt sieben Jahre - erstreckt. Eine Bekanntgabe aller Eintragungen im Terminkalender aus diesem Zeitraum würde die Gefährdung des Ersten Bürgermeisters erhöhen und die Maßnahmen zu seinem Personenschutz erheblich beeinträchtigen (vgl. auch: Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2015, § 6 Rn. 37). bb) Die Gefährdung der inneren Sicherheit wäre auch nicht "nur unerheblich" im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG. Die Gefährdungslage betrifft nämlich das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Ersten Bürgermeisters (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung: Hamburgische Bürgerschaft, Drs. 20/4466, S. 19). Da die Sicherheit des Ersten Bürgermeisters und Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg angesichts seiner herausragenden Stellung für das allgemeine Sicherheitsempfinden der Hamburgerinnen und Hamburger von besonderer Bedeutung ist und jede Bedrohung seiner Person geeignet sein kann, die politische Ordnung in Hamburg im Ganzen zu berühren, rechtfertigt darüber hinaus auch schon die gesteigerte Gefahr von Anschlägen die Annahme des Versagungsgrunds der nicht nur unerheblichen Gefährdung der inneren Sicherheit. 3. Dem geltend gemachten Informationsanspruch steht ferner der gesetzliche Ausschlussgrund des 8 6Abs. 1 HmbTG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind von der Informationspflicht die unmittelbare Willensbildung des Senats, Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke ausgenommen. Diese Bereichsausnahme ist auch auf den Terminkalender des damaligen Senators und Präses der Finanzbehörde und jetzigen Ersten Bürgermeisters der Freien und Hansestadt Hamburg in dem vorliegend begehrten Zeitraum vom 23. März 2011 bis 28. März 2018 anwendbar. a) Der hamburgische Gesetzgeber hat mit der "unmittelbaren Willensbildung des Senates" im Sinne des § 6 Abs. 1 HmbTG eine Bereichsausnahme ausgestaltet, die unter anderem den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung so umfasst, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung (BVerfGE 67, 100, 139) als verfassungsrechtliche Grenze des Auskunftsrechts von Abgeordneten anerkannt hat (vgl. Hamburgische Bürgerschaft, Drs. 20/4466, S. 19) und wie er auch in der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts anerkannt ist (Hamburgisches Verfassungsgericht, Urt. v 20.05.2003, 9/02, juris). Diese Grenze gilt insoweit auch für die Informationsrechte nach dem Transparenzgesetz (Hamburgische Bürgerschaft, Drs. 20/4466, S. 19). Der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsgrundsatzes und gewährleistet der Regierung einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich, der für die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung des Senats unerlässlich ist. Dazu gehören zum Beispiel die Willensbildung des Senats selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Senat als auch bei der Vorbereitung von Senats- und Behördenentscheidungen, die sich vornehmlich in behördenübergreifenden und internen Abstimmungsprozessen vollzieht. In diesen Fällen ist kein Informationszugang zu gewähren (Hamburgische Bürgerschaft, Drs. 20/4466, S. 19). Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kann zwar der Schutzzweck der Abgrenzung der Gewalten zueinander nicht mehr erreicht werden, soweit Entscheidungen bereits abgeschlossen sind (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, juris, Rn 232). Diese Einschränkung, die ihre Grundlage in dem verfassungsrechtlichen Verhältnis der Gewalten zueinander findet und zwar konkret in der Kontrolle der Tätigkeit der Regierung durch das Parlament und die Abgeordneten, ist auf das Transparenzrecht nicht übertragbar. Aus diesem Grund nimmt daher § 6 Absatz 1 HmbTG Vorgänge der Willensbildung des Senats von etwaigen Auskunftsansprüchen aus, ohne eine zeitliche Begrenzung dieses Ausschlusstatbestands auf den Zeitraum vor der Beschlussfassung des Senats vorzunehmen. b) Andererseits umfasst aber selbst der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gerade auch den funktionellen Schutz der Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb einer Regierung (BVerfG aaO.) Die Schutzwürdigkeit der Informationen ist dabei unter Aspekt der Funktionsfähigkeit der Regierung anerkanntermaßen umso schutzwürdiger je näher sie der gubernativen Entscheidung steht (BVerfG aaO.). c) Der Terminkalender des damaligen Finanzsenators gehört - jedenfalls in dem zeitlichen Umfang von sieben Jahren, auf den sich der vorliegende Informationsanspruch bezieht — nach diesen Maßstäben zu dem für die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung des Senats und seiner Mitglieder unerlässlichen, nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Denn dessen Bekanntgabe ermöglichte eine umfassende Auswertung der Beratungs- und Abstimmungsprozesse innerhalb der Senats und der Finanzbehörde und zwar sowohl in Bezug auf einzelne konkrete Vorgänge bzw. Vorhaben als auch in Bezug auf die terminliche und beratende Koordinierung des Senats als Landesregierung insgesamt. Hierdurch würden künftige Beratungen und Abstimmungen innerhalb des Senats und der Finanzbehörde in einer mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung und der Funktionsfähigkeit der Exekutive unvereinbaren Weise beeinträchtigt. Die Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens ist gemäß § 3 Absatz 2 des Gebührengesetzes gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach Bestandskraft des Widerspruchsbescheids durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.
Senatskanzlei Hamburg
Ablehnung des Antrags Sehr geehrter Herr Semsrott, hinsichtlich Ihres am 15. Februar 2020 gestellten Antrags nach…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung des Antrags
Datum
3. September 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, hinsichtlich Ihres am 15. Februar 2020 gestellten Antrags nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz auf Übermittlung der Terminkalender des Ersten Bürgermeisters Olaf Scholz vom 15. April 2015 bis 13. März 2018 sowie des Ersten Bürgermeisters Dr. Peter Tschentscher vom 13. März 2018 bis 31. Dezember 2019 ergeht die folgende Entscheidung: Der Antrag wird abgelehnt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, Senatskanzlei, Rathausmarkt 1, 20095 Hamburg erhoben werden. Gründe Ihr Antrag ist abzulehnen, da Ihnen ein Anspruch auf Übermittlung der gewünschten Terminkalenderauszüge der Ersten Bürgermeister für die jeweils begehrten Zeiträume nicht zusteht, § 13 Absatz 2 HmbTG. 1. Soweit Sie die Übermittlung des Terminkalenders des ehemaligen Ersten Bürgermeisters Olaf Scholz beantragen wird Ihr Antrag abgelehnt, da die Senatskanzlei nach der Beendigung seiner Amtszeit keinen Zugriff auf den im Rahmen eines persönlichen Email-Accounts geführten Terminkalender hat. Ein Anspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz besteht nur soweit die beantragten Informationen als amtliche Informationen bei der in Anspruch genommenen Behörde vorliegen, siehe § 12 Absatz 1 und 2 HmbTG. Eine weitergehende Verpflichtung, die Information zu beschaffen oder für den Antragssteller zusammenzutragen, besteht dagegen nicht. Soweit Sie die Übermittlung des Terminkalenders des Ersten Bürgermeisters Dr. Peter Tschentscher begehren steht der Auskunftserteilung der gesetzliche Ausschlussgrund des 8 6 Absatz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 HmbTG entgegen, da — wie Ihnen bereits aus dem Parallelverfahren zum Terminkalenders des ehemaligen Finanzsenators bekannt ist - die Übermittlung des vollständigen Terminkalenders des Ersten Bürgermeisters zu einer nicht unerheblichen Gefährdung der inneren Sicherheit im Sinne der Regelungen des Hamburgischen Transparenzgesetzes führen würde. Der Erste Bürgermeister ist eine durch die Polizei Hamburg eingestufte Schutzperson, eine Herausgabe des Kalenders würde daher Belange des Personenschutzes berühren. Die Herausgabe würde die Erstellung eines Bewegungsbildes des Ersten Bürgermeisters ermöglichen, durch das der Erste Bürgermeister einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt würde, das im Interesse des Staatswohls nicht hinnehmbar ist. Dem Informationsanspruch steht ferner der gesetzliche Ausschlussgrund des § 6 Absatz 1 HmbTG entgegen, der die unmittelbare Willensbildung des Senats von der Informationspflicht ausnimmt. Die Bekanntgabe des vollständigen Terminkalenders würde eine umfassende Auswertung der Beratungs- und Abstimmungsprozesse innerhalb des Senats sowohl in Bezug auf einzelne konkrete Vorgänge als auch in Bezug auf die terminliche und beratende Koordinierung des Senats als Landesregierung insgesamt ermöglichen. Hierdurch würden künftige Beratungen und Abstimmungen innerhalb des Senats in einer mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Exekutive unvereinbaren Weise beeinträchtigt. Aus dem von Ihnen in anderem Zusammenhang hervorgehobenen öffentlichen Interesse an der Prüfung der Kalenderdaten der Hamburger Bürgermeister, ergibt sich nichts anderes, da der Informationsanspruch nicht aufgrund eines mangelnden öffentlichen Interesse zu verneinen ist sondern aufgrund entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen. 3. Die Entscheidung ist gemäß § 1 Absatz 2 der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe wg. Terminkalendern (I3/3795/2021) Sehr geehrter Herr Semsrott, Ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe wg. Terminkalendern (I3/3795/2021)
Datum
13. September 2021 10:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 17.12.2020. Sie haben sich am 15.2.2020 an die Senatskanzlei (SK) gewandt und Auskunft beantragt über die Terminkalender des ehemaligen Ersten Bürgermeisters Olaf Scholz vom 15. April 2015 bis 13. März 2018 sowie des Ersten Bürgermeisters Dr. Peter Tschentscher vom 13. März 2018 bis 31. Dezember 2019. Hierauf hatte die SK zunächst trotz mehrfacher Erinnerungen zunächst nicht reagiert. Am 27.7.2021 hat Ihnen die SK den Erlass eines ablehnenden Bescheids angekündigt, der unter dem 3.9.2021 erlassen wurde. In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass der Terminkalender des Ersten Bürgermeisters Olaf Scholz nicht mehr vorhanden sei. Der Herausgabe des Terminkalenders des Ersten Bürgermeisters Dr. Peter Tschentscher aus dem im Antrag genannten Zeitraum stehe § 6 Absatz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 HmbTG entgegen. Es sei eine nicht unerhebliche Gefährdung der inneren Sicherheit zu befürchten. Der Erste Bürgermeister sei eine durch die Polizei Hamburg eingestufte Schutzperson. Eine Herausgabe des Kalenders würde die Erstellung eines Bewegungsbildes des Ersten Bürgermeisters ermöglichen, durch das dieser einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt würde. Ferner stehe § 6 Absatz 1 HmbTG entgegen, der die unmittelbare Willensbildung des Senats von der Informationspflicht ausnimmt. Die Bekanntgabe des vollständigen Terminkalenders würde eine umfassende Auswertung der Beratungs- und Abstimmungsprozesse innerhalb des Senats sowohl in Bezug auf einzelne konkrete Vorgänge als auch in Bezug auf die terminliche und beratende Koordinierung des Senats als Landesregierung insgesamt ermöglichen. Dem HmbBfDI stehen keine Abhilfebefugnisse zur Verfügung. Wir können Sie lediglich im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs beraten. Diese Erfolgsaussichten sind vorliegend nicht eindeutig zu beurteilen. Hinsichtlich des Kalenders des Ersten Bürgermeisters Olaf Scholz geht der Auskunftsanspruch ins Leere, wenn die gewünschte Information nicht (mehr) vorhanden ist. Die Angabe, der Kalender sei mehr als drei Jahre nach dem Ausscheiden von Herrn Scholz aus dem Amt gelöscht, erscheint dabei plausibel. Hinsichtlich des Kalenders des Ersten Bürgermeisters Dr. Peter Tschentscher folgt die SK der Argumentation des VG Berlin, das 2011 auf Basis des IFG-Bund über die Offenlegung des Terminkalenders der Bundeskanzlerin zu entscheiden hatte (VG Berlin, Urt. v. 7.4.2011 – 2 K 39.10). Das Gericht hat damals nachteilige Auswirkungen auf die innere Sicherheit im Sinne von § 3 Nr. 1 lit. c IFG durch eine Herausgabe des Kalenders bejaht mit dem Argument, es sei möglich, damit ein Bewegungsprofil der Bundeskanzlerin zu erstellen und dieses für Angriffe auf ihre Person zu nutzen. Dabei genügte dem Gericht schon die abstrakt mögliche Erhöhung der Gefährdung. Auf die Frage, ob wirklich jeder Termin die Erstellung von Bewegungsroutinen ermöglicht (das kann bei einmaligen oder unregelmäßigen Terminen ja bezweifelt werden) und inwiefern ein Risiko durch das Bekanntwerden von Bewegungsroutinen gesteigert werden kann (immerhin nimmt die Bundeskanzlerin regelmäßig im Rahmen offizieller Veranstaltungen oder Sitzungen Termine wahr, die in der Öffentlichkeit vorher bekannt sind) ist das Gericht nicht näher eingegangen. Hierzu ist zu sagen, dass die Ausführungen des Gerichts alles andere als überzeugend sind. Das Gericht macht keinerlei Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anschlags, es geht nicht darauf ein, ob und in welchem Maße die Herausgabe der Informationen das Anschlagsrisiko erhöhen könnte. Es enthält nicht einmal Ausführungen zur abstrakten Gefahr eines Anschlags auf einen deutschen Regierungschef. Beim Anlegen dieser Maßstäbe dürfte es nur wenige Informationen geben, die keine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit Deutschlands darstellen, solange genug Phantasie in ihre Verwendungsmöglichkeit investiert wird (Schnabel, GSZ 2018, 91). Es ist daher alles andere als sicher, dass ein hamburgisches Gericht diese zehn Jahre alte Rechtsprechung, die (soweit ersichtlich) auch nie wiederholt wurde vom IFG-Bund auf das HmbTG übertragen würde. Gerade da spezifisch vor dem Hintergrund des sogenannten „Cum-Ex“-Skandals nach Terminen gefragt wurde, wäre Raum für eine genauere Prüfung, ob die Kenntnis dieser Termine aus der Vergangenheit tatsächlich noch Rückschlüsse auf aktuelle Bewegungsmuster des Ersten Bürgermeisters ermöglichen und damit risikoerhöhend wirken. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer späteren Klage sind in diesem Punkt als offen anzusehen. Dies gilt nicht für die Ausführungen, dass der Herausgabe der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegensteht. Die Argumentation, der Terminkalender betreffe die unmittelbare Willensbildung des Senats und sei daher nach § 6 Abs.1 HmbTG von der Informationspflicht ausgenommen, ist in keiner Hinsicht überzeugend. Das Bundesverfassungsgericht versteht unter diesem Kernbereich „jedenfalls die Willensbildung der Regierung, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vor allem in ressortinternen und -übergreifenden Abstimmungsprozessen vollzieht“ (BVerfGE 131, 152, 206). Dadurch soll ein „Mitregieren“ des Parlaments, aber auch der Öffentlichkeit verhindert werden (vgl. BVerfGE 110, 199, 215). Umfasst sind nach § 6 Abs. 1 HmbTG auch der eigentlichen Willensbildung vorgelagerte Akte, also Vermerke, Entscheidungsvorlagen und sonstigen Dokumente. Die reine Information, dass und wann ein Gesprächstermin mit einer bestimmten Person stattgefunden hat, dürfte aber nicht zu den geschützten Informationen zählen. Anders als etwa aus einem Protokoll sind aus ihr die genauen Gesprächsinhalte, die Rückschlüsse auf den Gang und die Grundlage der Willensbildung des Senats ermöglichen würden, gerade nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass Entscheidungen, die in solchen Terminen ggf. vorbereitet wurden, inzwischen in der Vergangenheit liegen und nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, inwiefern aktuelle Willensbildungsprozesse durch die Offenlegung der Terminkalender noch beeinträchtigt würden. Im Ergebnis besteht daher zumindest bei einem der beiden genannten Ausnahmegründe („Innere Sicherheit“) die Möglichkeit, dass ein hamburgisches Gericht die Rechtsauffassung der SK teilt. Im Hinblick auf den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ halten wir es für soweit ausgeschlossen, wie man das im Vorfeld einer gerichtlichen Entscheidung sagen kann. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen