Sehr geehrter Herr Semsrott,
hinsichtlich Ihres am 19. Mai 2020 erhobenen Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid vom 12. Mai 2020 über einen Antrag nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz auf Übermittlung des Terminkalenders des damaligen Senators und Präses der Finanzbehörde, Dr. Peter Tschentscher, für den Zeitraum vom 23. März 2011 bis zum 28. März 2018 ergeht die folgende Entscheidung:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 3 Absatz 2 des Gebührengesetzes gebührenpflichtig. Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe - schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle — Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, erheben. Die Klage kann auch in elektronischer Form (§ 55a Verwaltungsgerichtsordnung) erhoben werden. Die insoweit zu beachtenden besonderen technischen Anforderungen sind unter
http://justiz.hamburg.de/erv-hamburg dargestellt. Bei schriftlicherKlageerhebung wird die Frist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Rechtsbehelfsbelehrung bei Gericht eingegangen ist.
Gründe
Mit E-Mail vom 15. Februar 2020 beantragten Sie bei der Finanzbehörde die Zusendung des "Terminkalenderf[s] [des] damaligen Finanzsenators Peter Tschentscher vom 23. März 2011 bis 28. März 2018 aus der Finanzbehörde". Die Finanzbehörde teilte Ihnen hierauf mit E-Mail vom 18. Februar 2020 mit, dass der Kalender des damaligen Senators und Präses in der Finanzbehörde nicht vorliege und verwies Sie hinsichtlich Ihres Antrags unter Angabe einer E-Mail-Adresse an den RathausService.
Mit E-Mail vom 18. Februar 2020 stellten Sie den am 15. Februar 2020 an die Finanzbehörde gerichteten Antrag bei dem RathausService. Zu Begründung führten Sie unter anderem aus, dass angesichts der Veröffentlichungen "rund um CumEx und offenbar zuvor falschen Angaben durch die Senatskanzlei" das öffentliche Interesse an der Herausgabe der Termine besonders hoch sei. Es handele sich um einen Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 des Hamburgisches Transparenzgesetzes bzw. § 1 des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes, soweit Umweltinformationen betroffen seien. Sie teilten ferner mit, dass Ausschlussgründe nicht vorlägen. Für den Fall, dass Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt seien würden, beantragten Sie, Ihnen die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Hinsichtlich Ihrer weiteren Ausführungen wird auf Ihre E-Mail vom 18. Februar 2020 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2020 wurde Ihr Antrag abgelehnt.
Zur Begründung Ihres Widerspruches führten Sie aus, dass Sie das Sicherheitsrisiko durch Herausgabe des Kalenders bestreiten würden. Der Kalender sei nicht in der Funktion als Bürgermeister geführt worden, die Informationen seien teilweise fast zehn Jahre alt, eine pauschale Ablehnung der sei daher nicht gerechtfertigt. Zumindest sei nicht dargelegt worden, warum eine teilweise Unkenntlichmachung der Informationen nicht möglich sein solle. Ergänzend wiederholten Sie das von Ihnen angenommene sehr hohe öffentliche Interesse an der Rolle von Herrn Bürgermeister Dr. Tschentscher im Hinblick auf die Geschehnisse um Cum-Ex, dazu sei Einsicht in den Terminkalender zu erlangen.
Der Widerspruch war zurückzuweisen, da die Entscheidung vom 12. Mai 2020 rechtmäßig war. Denn Ihnen steht ein Anspruch auf Übermittlung des Terminkalenders des damaligen Senators und Präses der Finanzbehörde und jetzigen Ersten Bürgermeisters der Freien und Hansestadt Hamburg für den Zeitraum vom 23. März 2011 bis 28. März 2018 nicht zu.
Sie können diesen Anspruch nicht mit Erfolg auf § 1 Abs. 2 des Hamburgisches Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBi. 2012, S. 271, hiernach: HmbTG) stützen, der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift hat jede Person nach Maßgabe des Hamburgischen Transparenzgesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen amtlichen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in § 3 Abs. 1 HmbTG genannten Informationen. Zwar ist hinsichtlich des Terminkalenders der Anwendungsbereich des & 1 Abs. 2 HmbTG grundsätzlich eröffnet [hierzu unter 1.]. Allerdings stehen dem Informationsanspruch der Ausschlussgrund des 8 6 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. &§ 6 Abs. 2 HmbTG [hierzu unter 1.] sowie der Ausschlussgrund des & 6 Abs. 1 HmbTG [hierzu unter 3.] entgegen.
1. Hinsichtlich des Terminkalenders des damaligen Senators und Präses der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ist zwar der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 HmbTG grundsätzlich eröffnet. Denn soweit es um die Eintragung dienstlicher und nicht lediglich privater Termine des damaligen Senators und Präses der Finanzbehörde geht, handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 1 Abs. 2 HmbTG i.V.m. § 2 Abs. 1 HmbTG, da der Terminkalender in Bezug auf dienstliche Termine nicht nur ein persönliches Organisationsmittel des damaligen Senators und Präses der Finanzbehörde darstellt, sondern die Eintragung von Terminen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte steht und damit amtlichen Zwecken dient (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.3.2012, OVG 12 B 27.11, juris, Rn. 32).
2. Dem geltend gemachten Informationsanspruch steht jedoch der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 HmbTG entgegen. Nach dieser Regelung sollen von der Informationspflicht unter anderem solche Informationen ausgenommen werden, deren Bekanntmachung die innere Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde. Dies ist vorliegend der Fall. Durch die Erfüllung des geltend gemachten Informationsanspruch würde die innere Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 8 6 Abs. 2 HmbTG nicht unerheblich gefährdet werden.
a) Mit den Belangen der inneren Sicherheit umfasst § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG den:Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit der Freien und Hansestadt Hamburg. Dies schließt den Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen mit ein (vgl. für die entsprechenden Regelungen im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.3.2012, a.a.O., Rn. 34, unter Verweis auf: BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, 1 C 26/03, juris, Rn. 17; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 3 Rn. 33; Roth, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 3 Rn. 38). Zu den Schutzgütern der inneren Sicherheit zählt auch der Schutz von Leib und Leben des ehemaligen Finanzsenators, der zurzeit das Amt des Ersten Bürgermeisters der Freien und Hansestadt Hamburg ausübt und in dieser Eigenschaft als Präsident des Senats (Art. 33 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952, HmbGVBl. S. 17, hiernach: HV) den Senat als Landesregierung leitet (Art. 33 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 1 Satz 1 HV), sowie die Fähigkeit des Ersten Bürgermeisters zu einer Führung der Amtsgeschäfte, die nicht durch persönliche Gefährdungslagen eingeschränkt wird. Auch nach der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 6 Abs. 2 Nr. HmbTG ist von einer nicht unerheblichen Gefährdung der inneren Sicherheit insbesondere auszugehen, wenn die Freigabe der Information die Aufgaben der Polizei und/oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Hamburgische Bürgerschaft, Drs. 20/4466, S. 19). Bei der Entscheidung, ob die Möglichkeit der Gefährdung der inneren Sicherheit gegeben ist, steht der Senatskanzlei als informationspflichtiger Stelle ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.3.2012, a.a.O., Rn. 34 ff, dort für das Schutzgut der "inneren Sicherheit" im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchst. c des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes). Denn Grundlage dieser prognostischen Einschätzung können allein bei den staatlichen Stellen vorhandene sicherheitsrelevante Erkenntnisse sein, die sich regelmäßig aus einer Vielzahl von Einzelinformationen zusammensetzen und erst in ihrer Gesamtschau eine Beurteilung der Sicherheitslage ermöglichen.
b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe würde die Erfüllung des von Ihnen geltend gemachten Informationsanspruchs durch Übermittlung des Terminkalenders des damaligen Senators und Präses der Finanzbehörde und jetzigen Ersten Bürgermeisters für den Zeitraum vom 23. März 2011 bis 28. März 2018 zu einer nicht nur unerheblichen Gefährdung der inneren Sicherheit führen.
aa) Die Mitteilung aller Eintragungen im Terminkalender, die sich nicht in der Angabe einzelner Termine erschöpfen, sondern auch Information über regelmäßige Aufenthaltsorte enthalten, ist nämlich geeignet, Leib und Leben des Ersten Bürgermeisters zu gefährden.
Nach der sicherheitsfachlichen Beurteilung der zuständigen Abteilung für Staatsschutz des Landeskriminalsamts (LKA 7) vom 19. Februar 2019, die in dem vorliegenden Verfahren eingeholt worden ist, handelt es sich bei dem Ersten Bürgermeister um eine durch die Polizei Hamburg eingestufte Schutzperson. Durch das Bekanntwerden der Termine und sonstigen Daten aus dem Terminkalender über den Zeitraum von sieben Jahren könnte ein generelles Bewegungsbild des Bürgermeisters erstellt werden. Durch dieses bekämen potentielle Attentäter die Möglichkeit, Anschläge vorzubereiten und durchzuführen. Nach der Einschätzung des Landeskriminalamtes (LKA 7) muss deshalb die
Herausgabe der vorliegend begehrten Daten abgelehnt werden. Ferner ist nach der Mitteilung des Landeskriminalsamtes zu berücksichtigen, dass alle Belange des Personenschutzes gemäß der bundesweit gültigen Polizeidienstvorschrift grundsätzlich mindestens als "Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch" eingestuft sind und deshalb nicht herausgabefähig sind.
Die Senatskanzlei schließt sich dieser fachlichen Bewertung nach eigener Prüfung und Abwägung mit dem geltend gemachten Informationsinteresse vollumfänglich an. Die Tatsache, dass es sich um den Terminkalender aus der Zeit seiner Amtstätigkeit als Finanzsenator handelt, ändert nichts daran, dass sich hieraus Hinweise auf seine generellen Arbeitsabläufe herleiten lassen. In diesem Zusammenhang war ergänzend ferner zu berücksichtigen, dass sich das vorliegende Informationsbegehren auf die Gesamtheit der Tätigkeiten des damaligen Finanzsenators während eines besonders langen Zeitraums — nämlich insgesamt sieben Jahre - erstreckt. Eine Bekanntgabe aller Eintragungen im Terminkalender aus diesem Zeitraum würde die Gefährdung des Ersten Bürgermeisters erhöhen und die Maßnahmen zu seinem Personenschutz erheblich beeinträchtigen (vgl. auch: Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2015, § 6 Rn. 37).
bb) Die Gefährdung der inneren Sicherheit wäre auch nicht "nur unerheblich" im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG. Die Gefährdungslage betrifft nämlich das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Ersten Bürgermeisters (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung: Hamburgische Bürgerschaft, Drs. 20/4466, S. 19). Da die Sicherheit des Ersten Bürgermeisters und Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg angesichts seiner herausragenden Stellung für das allgemeine Sicherheitsempfinden der Hamburgerinnen und Hamburger von besonderer Bedeutung ist und jede Bedrohung seiner Person geeignet sein kann, die politische Ordnung in Hamburg im Ganzen zu berühren, rechtfertigt darüber hinaus auch schon die gesteigerte Gefahr von Anschlägen die Annahme des Versagungsgrunds der nicht nur unerheblichen Gefährdung der inneren Sicherheit.
3. Dem geltend gemachten Informationsanspruch steht ferner der gesetzliche Ausschlussgrund des 8 6Abs. 1 HmbTG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind von der Informationspflicht die unmittelbare Willensbildung des Senats, Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke ausgenommen. Diese Bereichsausnahme ist auch auf den Terminkalender des damaligen Senators und Präses der Finanzbehörde und jetzigen Ersten Bürgermeisters der Freien und Hansestadt Hamburg in dem vorliegend begehrten Zeitraum vom 23. März 2011 bis 28. März 2018 anwendbar.
a)
Der hamburgische Gesetzgeber hat mit der "unmittelbaren Willensbildung des Senates" im Sinne des § 6 Abs. 1 HmbTG eine Bereichsausnahme ausgestaltet, die unter anderem den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung so umfasst, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung (BVerfGE 67, 100, 139) als verfassungsrechtliche Grenze des Auskunftsrechts von Abgeordneten anerkannt hat (vgl. Hamburgische Bürgerschaft, Drs. 20/4466, S. 19) und wie er auch in der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts anerkannt ist (Hamburgisches Verfassungsgericht, Urt. v 20.05.2003, 9/02, juris). Diese Grenze gilt insoweit auch für die Informationsrechte nach dem Transparenzgesetz (Hamburgische Bürgerschaft, Drs. 20/4466, S. 19). Der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsgrundsatzes und gewährleistet der Regierung einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich, der für die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung des Senats unerlässlich ist. Dazu gehören zum Beispiel die Willensbildung des Senats selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Senat als auch bei der Vorbereitung von Senats- und Behördenentscheidungen, die sich vornehmlich in behördenübergreifenden und internen Abstimmungsprozessen vollzieht. In diesen Fällen ist kein Informationszugang zu gewähren (Hamburgische Bürgerschaft, Drs. 20/4466, S. 19). Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kann zwar der Schutzzweck der Abgrenzung der Gewalten zueinander nicht mehr erreicht werden, soweit Entscheidungen bereits abgeschlossen sind (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, juris, Rn 232). Diese Einschränkung, die ihre Grundlage in dem verfassungsrechtlichen Verhältnis der Gewalten zueinander findet und zwar konkret in der Kontrolle der Tätigkeit der Regierung durch das Parlament und die Abgeordneten, ist auf das Transparenzrecht nicht übertragbar. Aus diesem Grund nimmt daher § 6 Absatz 1 HmbTG Vorgänge der Willensbildung des Senats von etwaigen Auskunftsansprüchen aus, ohne eine zeitliche Begrenzung dieses Ausschlusstatbestands auf den Zeitraum vor der Beschlussfassung des Senats vorzunehmen.
b)
Andererseits umfasst aber selbst der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gerade auch den funktionellen Schutz der Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb einer Regierung (BVerfG aaO.) Die Schutzwürdigkeit der Informationen ist dabei unter Aspekt der Funktionsfähigkeit der Regierung anerkanntermaßen umso schutzwürdiger je näher sie der gubernativen Entscheidung steht (BVerfG aaO.).
c)
Der Terminkalender des damaligen Finanzsenators gehört - jedenfalls in dem zeitlichen Umfang von sieben Jahren, auf den sich der vorliegende Informationsanspruch bezieht — nach diesen Maßstäben zu dem für die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung des Senats und seiner Mitglieder unerlässlichen, nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Denn dessen Bekanntgabe ermöglichte eine umfassende Auswertung der Beratungs- und Abstimmungsprozesse innerhalb der Senats und der Finanzbehörde und zwar sowohl in Bezug auf einzelne konkrete Vorgänge bzw. Vorhaben als auch in Bezug auf die terminliche und beratende Koordinierung des Senats als Landesregierung insgesamt. Hierdurch würden künftige Beratungen und Abstimmungen innerhalb des Senats und der Finanzbehörde in einer mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung und der Funktionsfähigkeit der Exekutive unvereinbaren Weise beeinträchtigt.
Die Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens ist gemäß § 3 Absatz 2 des Gebührengesetzes gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach Bestandskraft des Widerspruchsbescheids durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.