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Terminplan der Drogenbeauftragten

den kompletten Terminplan der Drogenbeauftragten im Jahr 2014, soweit vorliegend und vorgeplant.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. August 2014
  • Frist
    30. September 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den kompletten T…
An Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Terminplan der Drogenbeauftragten [#7266]
Datum
27. August 2014 19:11
An
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den kompletten Terminplan der Drogenbeauftragten im Jahr 2014, soweit vorliegend und vorgeplant.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr <Information-entfernt> Ihr Antrag nach dem Informations…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
28. August 2014 16:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 27. August 2014 betreffend den Terminplan der Drogenbeauftragten ist hier eingegangen und wird bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Anfrage abgelehnt Abgelehnt da zuviel Aufwand; Abgelehnt wegen Sicherheitsbedenken
Von
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage abgelehnt
Datum
14. November 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
<< Anfragesteller:in >>
Az.: Z17-53/75 AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#7266] Sehr geehrte Damen und Herren, wegen …
An Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Az.: Z17-53/75 AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#7266]
Datum
14. November 2014 18:34
An
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, wegen meiner Informationsfreiheitsanfrage "Terminplan der Drogenbeauftragten" vom 27.08.2014 (#7266). Vielen Dank für Ihren Brief vom 12.11.2014. Ich weiss nicht, warum Sie mir Ihre Einschätzung des "Hanf-Verbands" als terroristische Organisation zukommen lassen, aber ich bin weder dort tätig noch dort in einem angestellten Verhältnis. Eine einfache Google-Abfrage oder Anruf beim Hanf-Verband hätte dies geklärt. Da ich denke, dass die Gleichstellung mit einer terroristischen Organisation eher auf eine etwas beledigte Reaktion auf die Kampagne zurückzuverfolgen wäre, bitte ich mit Hintergrund des IFG die Evaluation der Drogenbeauftragten bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit für die besagte "TOP10 Liste"-Kampagne des "Hanf-Verband". Mit freundlichen Grüßen, <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 7266 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
AW: Z17-53/75 AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#7266] Sehr <Information-entfernt> ich n…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Betreff
AW: Z17-53/75 AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#7266]
Datum
24. November 2014 15:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr <Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihre Anmerkung vom 14. November 2014: Hier möchte ich gern ein Missverständnis aufklären. Es liegt mir fern, den Hanf-Verband als terroristische Organisation zu bezeichnen. Der Eindruck ist bei Ihnen möglicherweise deshalb entstanden, weil in dem zweiten Absatz der Begründung meines Bescheides von terroristischen und schwerkriminellen Kreisen die Rede war. Den Hanf-Verband habe ich aber erst im nächsten Absatz erwähnt mit dem ausdrücklichen Hinweis "Sicherheitsbedenken - wenn auch auf niedrigerer Ebene - bestehen auch vor dem Hintergrund negativer Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit." Auch die Frage, inwieweit Sie persönlich mit dem Hanf-Verband in Verbindung stehen oder nicht, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Entscheidend ist, dass eine Übersendung des Terminkalenders an Sie Ihnen ermöglichen würde, diesen allgemein zugänglich zu machen. Jedenfalls auf diese Weise könnte auch der Hanf-Verband von den Inhalten Kenntnis erlangen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Z17-53/75 AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#7266] Sehr geehrte Damen und Herren, werte…
An Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Z17-53/75 AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#7266]
Datum
13. Dezember 2014 16:16
An
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, werter Herr Osterheld, vielen Dank für Ihre Klarstellung hinsichtlich des Hanf Verbandes. Allerdings gibt es da ein grundsätzliches Problem: Ihre Informationen sind falsch. Sie beziehen sich in der Aussage auf eine Webseite namens "Alternative Drogenpolitik", welche von einer Privatperson betrieben wird, und nicht vom Dt. Hanf Verband. Dies kann man im Impressum der Webseite nachlesen. Nach Informationen des Betreibers handelt es sich um den von Ihnen angesprochen Fakt um ein Kommentar eines anonymen Internetnutzers, auf dem folgenden Artikel http://www.alternative-drogenpolitik.de/2012/11/10/die-gegner-einer-cannabislegalisierung-in-deutschland/ Dieser anonyme Kommentator hatte ein unpassendes Kommentar geschrieben, welches auf Hinweis Ihres Hauses an den Inhaber der Webseite natürlich umgehend entfernt wurde. Möglicherweise ist das Internet "Neuland", allerdings sollte sich die grundsätzliche Funktion des "Kommentars" bekannt sein, auch aus Zeitungskreisen. Ich würde mich freuen, wenn Sie ihre Fachkompetenzen fragen würden, was eine "Kommentarfunktion" ist und ihre Bewertung des Deutschen Hanfverbandes aus den vorliegenden Fakten ( Hinhaber/Impressum und Umgehende Löschung Hetzender Kommentare ) umgehend zurücknehmen würden. Es wirft ein schlechtes Licht auf Ihr Büro im 21. Jahrhundert, wenn Sie nicht mit dem Internet umgehen können. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 7266 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
AW: AW: Z17-53/75 AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#7266] Sehr <Information-entfernt> en…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Betreff
AW: AW: Z17-53/75 AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#7266]
Datum
5. Februar 2015 14:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, ob die Bedrohung der Drogenbeauftragten auf der Webseite "Alternative Drogenpolitik" durch den Hanf-Verband erfolgte oder durch einen anonymen Internetnutzer. Entscheidend ist, dass die Drogenbeauftragte wiederholt Ziel aggressiver Kritik und Drohungen im Internet war und ist. Hierfür gibt es zwischenzeitlich schon wieder neue Beispiele. In einem Fall wurde bei Facebook zur öffentlichen Hinrichtung der Drogenbeauftragten aufgerufen. In einem anderen Fall wurde sie in einem Tweet als "Massenmörderin" bezeichnet. Das zeigt, dass die in dem IFG-Bescheid geäußerten Sicherheitsbedenken nach wie vor aktuell sind. Mit freundlichen Grüßen

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AW: AW: AW: Z17-53/75 AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#7266] Sehr geehrte Damen und Herren, w…
An Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: Z17-53/75 AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#7266]
Datum
5. Februar 2015 15:26
An
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, werter Herr Osterheld, ich sehe es deutlich als entscheidend an, ob eine bestimmte, bekannte Webseite bzw. Organisation zu "Massenmord" aufruft, oder ein anonymer Facebookkommentar. Wie Ihnen bekannt sein sollte, kann man sich bei Facebook und ähnlichen Portalen anonym registrieren. Das ist der gleiche Fall wie eine unmoderierte Kommentarfunktion. Anonyme Kommentare sind der Gegenstand diverser Gerichtsverfahren, ua. dazu hier: http://www.heise.de/ix/artikel/Gastspiele-506166.html Im Gegensatz zu Webseiten, verhält es sich bei Foren und Webkommentaren wie folgt, Zitat aus den Gerichtsakten hinsichtlich des vorrauseilenden Gehorsams gegen solche Kommentare: "[..] die Überwachungspflichten des Betreibers überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, unter deren Schutz Internetforen stünden, verletzen würde"" Wenn Sie Beleidigende oder Ehrverletzende Inhalte finden, können Sie diese im Sinne des § 185 StGB anzeigen. Falls sie keine strafrechtlich relevanten Fakten bieten können, haben Sie leider auch keine Grundlage um sich über Internet-Kommentare zu beschweren, sei es per eMail, Kommentar oder Twitter. Ich bitte widerholt darum, dass Sie Ihre IT-Abteilung befragen, was ein Internetkommentar ist und wie es sich rechtlich damit verhält. Denn offenbar sind da große Wissenslücken, die in einer ideologischen Haltung gegenüber bestimmten Organisationen auswirkt. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 7266 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.