Sehr
geehrteAntragsteller/in
wir kommen zurück auf Ihre o.a. Anfrage vom 13. Dezember 2020, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig.
Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht einschlägig, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf die Beantwortung einer konkreten Fragestellung richtet.
Die von Ihnen eingereichte Anfrage würde von uns im Weiteren daher grundsätzlich als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet und an das zuständige Postfach
<<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet.
Wir können Ihnen jedoch mitteilen, dass es nicht notwendig ist, vor der Impfung einen COVID-19-Test machen zu lassen, solange man keine Symptome aufweist. Die Verträglichkeit der Impfung wird durch eine unbemerkte Coronavirus-Infektion zu der Zeit der Impfung nicht negativ beeinflusst. Weitere öffentlich zugängliche Informationen zur Impfung gegen COVID-19 finden sich z.B. auf der Website des Robert Koch-Instituts hier
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=E714B47A950B2DD0F065B10177740477.internet091 sowie auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts hier
https://www.pei.de/DE/service/faq/faq-coronavirus-inhalt.html.
Weitere Nachfragen zu Ihrer Anfrage richten Sie bitte an das Postfach <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>.
Mit freundlichen Grüßen