TETRA-Netz des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

Laut Bundesnetzagentur ist die TETRA Mobile Netzkennung (MNC) "362" dem "Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr" zugewiesen.
Siehe dazu auch:
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Nummerierung/TechnischeNummern/ITSI/ITSI_zuget_Rufnr.pdf;jsessionid=E71082013EB9DEDB6A84DBB916F4B21A?__blob=publicationFile&v=7

Frage 1):
Wird das oben genannte TETRA-Netz von Ihrem Haus verwaltet (d.h. Betreuung von Aufbau, Betrieb und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des digitalen Sprech- und Datenfunksystems)?
Wenn ja, von welcher Dienststelle ?

Frage 2):
Wenn nein, wer verwaltet dieses Netz (d.h. Betreuung von Aufbau, Betrieb und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des digitalen Sprech- und Datenfunksystems)?
Ist dies die Autorisierte Stelle Bund für den Digitalfunk ?

Frage 3):
Wieviele Nutzer hat dieses TETRA-Netz (ungefähre Größenordnung) ?

Frage 4):
Wer sind die Nutzer dieses TETRA-Netzes (grobe Aufteilung in Nutzergruppen) ?

Frage 5):
Können andere deutsche Behörden im Bedarfsfall dieses TETRA-Netz mitbenutzen ?

Frage 6):
Können Sie exemplarische Beispiele nennen für einen solchen "Bedarfsfall" ?

Frage 7):
In welchen geographischen Regionen / Gebieten ist dieses TETRA-Netz ausgebaut und verfügbar ?

Vielen Dank.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. Oktober 2019
  • Frist
    23. November 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Bundesnetzagen…
An Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
TETRA-Netz des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr [#168931]
Datum
20. Oktober 2019 16:41
An
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Bundesnetzagentur ist die TETRA Mobile Netzkennung (MNC) "362" dem "Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr" zugewiesen. Siehe dazu auch: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Nummerierung/TechnischeNummern/ITSI/ITSI_zuget_Rufnr.pdf;jsessionid=E71082013EB9DEDB6A84DBB916F4B21A?__blob=publicationFile&v=7 Frage 1): Wird das oben genannte TETRA-Netz von Ihrem Haus verwaltet (d.h. Betreuung von Aufbau, Betrieb und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des digitalen Sprech- und Datenfunksystems)? Wenn ja, von welcher Dienststelle ? Frage 2): Wenn nein, wer verwaltet dieses Netz (d.h. Betreuung von Aufbau, Betrieb und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des digitalen Sprech- und Datenfunksystems)? Ist dies die Autorisierte Stelle Bund für den Digitalfunk ? Frage 3): Wieviele Nutzer hat dieses TETRA-Netz (ungefähre Größenordnung) ? Frage 4): Wer sind die Nutzer dieses TETRA-Netzes (grobe Aufteilung in Nutzergruppen) ? Frage 5): Können andere deutsche Behörden im Bedarfsfall dieses TETRA-Netz mitbenutzen ? Frage 6): Können Sie exemplarische Beispiele nennen für einen solchen "Bedarfsfall" ? Frage 7): In welchen geographischen Regionen / Gebieten ist dieses TETRA-Netz ausgebaut und verfügbar ? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
IFG-Anfrage: Tetra-Netz des BAAINBw [#168931] BAAINBw ZA1.1 - 39-22-17 (IFG 19-20) Sehr geehrteAntragsteller/in
Von
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Betreff
IFG-Anfrage: Tetra-Netz des BAAINBw [#168931]
Datum
20. November 2019 15:48
Status
Anfrage abgeschlossen
BAAINBw ZA1.1 - 39-22-17 (IFG 19-20) Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 20.10.2019 baten Sie um Beantwortung der folgenden Fragen: Frage 1): Wird das oben genannte TETRA-Netz von Ihrem Haus verwaltet (d.h. Betreuung von Aufbau, Betrieb und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des digitalen Sprech- und Datenfunksystems)? Wenn ja, von welcher Dienststelle ? Antwort: Das TETRA-Netz soll künftig durch das Kommando Cyber- und Informationsraum verwaltet werden. Die Antwort zu Ihrer Frage 2 entfällt damit, die Fragen 3 bis 7 können von mir leider nicht beantwortet werden, da die Informationen als Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch eingestuft sind. Nach dem IFG hat grundsätzlich jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG). Das Gesetz regelt jedoch in den §§ 3 bis 6 zahlreiche Ausnahmen vom Anspruch auf Informationszugang. Ein Anspruch auf Informationszugang kommt zum Beispiel nicht in Betracht, wenn Informationen einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegen (§ 3 Nr.4 IFG). So verhält es sich vorliegend in Bezug auf die von Ihnen gewünschten Informationen. Ich bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht zukommen lassen zu können. Mit freundlichen Grüßen

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AW: IFG-Anfrage: Tetra-Netz des BAAINBw [#168931] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für das Bearbeiten mei…
An Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage: Tetra-Netz des BAAINBw [#168931]
Datum
20. November 2019 20:12
An
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 168931 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/168931