Tetrahydrocannabinol

Anfrage an: Bundesrat

da empirischen Studien einem Verbot von Tetrahydrocannabinol entgegenstehen, die Justiz, Polizei & Wissenschaft sich für eine Legalisierung von Tetrahydrocannabinol aussprechen, bitte ich um Zugang zu sämtlichen Informationen, welche direkt oder indirekt mit Tetrahydrocannabinol in Verbindung stehen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Juni 2020
  • Frist
    24. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: da empirischen Stud…
An Bundesrat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tetrahydrocannabinol [#189486]
Datum
21. Juni 2020 14:36
An
Bundesrat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
da empirischen Studien einem Verbot von Tetrahydrocannabinol entgegenstehen, die Justiz, Polizei & Wissenschaft sich für eine Legalisierung von Tetrahydrocannabinol aussprechen, bitte ich um Zugang zu sämtlichen Informationen, welche direkt oder indirekt mit Tetrahydrocannabinol in Verbindung stehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189486 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189486/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesrat
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Anfrage nach sämtlichen Informationen im Zusammen…
Von
Bundesrat
Betreff
WG: Tetrahydrocannabinol [#189486]
Datum
2. Juli 2020 09:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Anfrage nach sämtlichen Informationen im Zusammenhang mit Tetrahydrocannabinol kann innerhalb des Bundesrates auf zwei Bereiche bezogen werden. Sofern es die gesetzgeberische Tätigkeit des Bundesrates in seinen Ausschüssen und im Plenum angeht, unterliegt dies nicht dem Anwendungsbereich des IFG (§1 Abs. 1 "soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen"). Ein thematischen Anwendungsbereich von UIG und VIG ist nicht ersichtlich. Soweit es die Verwaltungstätigkeit des Sekretariat des Bundesrates zur Ermöglichung der gesetzgeberischen Tätigkeit angeht, gibt es keinen Bezug zu Studien zum Verbot von Tetrahydrocannabinol. Ich bitte Sie mitzuteilen, ob Sie auf einer formellen Bescheidung Ihres Antrages bestehen. Diese würde voraussichtlich ablehnend ergehen. Mit freundlichen Grüßen