THC-armes / CBD-reiche Cannabisprodukte

Sofern bereits vorhanden, ein Gutachten o. ä. über die Rechtmäßigkeit/Strafbarkeit von Besitz/Verkauf/Herstellung von THC-armen Cannabisprodukten und CBD-reichen Cannabisprodukten.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    17. April 2019
  • Frist
    21. Mai 2019
  • Ein:e Follower:in
Tobias Törber
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sofern bereits v…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Tobias Törber
Betreff
THC-armes / CBD-reiche Cannabisprodukte [#131787]
Datum
17. April 2019 14:58
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sofern bereits vorhanden, ein Gutachten o. ä. über die Rechtmäßigkeit/Strafbarkeit von Besitz/Verkauf/Herstellung von THC-armen Cannabisprodukten und CBD-reichen Cannabisprodukten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tobias Törber <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tobias Törber << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tobias Törber

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Az.: Z B 6 - zu: 1452/6II - Z3 390/2019 Sehr geehrter Her…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 19. April 2019 - THC-armes / CBD-reiche Cannabisprodukte [#131787]
Datum
7. Mai 2019 12:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Az.: Z B 6 - zu: 1452/6II - Z3 390/2019 Sehr geehrter Herr Törber, mit nachstehender E-Mail bitten Sie unter Berufung auf das Iinformationsfreiheitsgesetz um Übersendung eines "Gutachten[s] o. ä. über die Rechtmäßigkeit/Strafbarkeit von Besitz/Verkauf/Herstellung von THC-armen Cannabisprodukten und CBD-reichen Cannabisprodukten". Die von Ihnen erbetenen Unterlagen liegen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nicht vor. Das BMJV ist im Bereich Betäubungsmittelrecht nur mitprüfend tätig. Innerhalb der Bundesregierung ist für das Betäubungsmittelrecht das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) federführend zuständig (Kontakt: BMG, Rochusstraße 1, 53123 Bonn; E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen