Thesenpapiere u. Ä. zur Verschlankung Ihrer Behörde und Abgabe von Kompetenzen an den Bundesdatenschutzbeauftragten (mit Ausnahme z. B. der Aufsicht über hessiche Landesbehörden zur Wahrung des Föderalismusbildes)

Wozu braucht man - Föderalismus mitberücksichtigt - eine hessische Aufsichtsbehörde nach dem Unionsrecht in undeserem Mitgliedsstaat (BRD) und gibt es in Ihren Informationssammlungen Thesenpapiere u. Ä. zur Verschlankung Ihrer Behörde und Abgabe von Kompetenzen an den Bundesdatenschutzbeauftragten (mit Ausnahme z. B. der Aufsicht über hessiche Landesbehörden zur Wahrung des Föderalismusbildes)?

Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Juli 2022
  • Frist
    17. August 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Thesenpapiere u. Ä. zur Verschlankung Ihrer Behörde und Abgabe von Kompetenzen an den Bundesdatenschutzbeauftragten (mit Ausnahme z. B. der Aufsicht über hessiche Landesbehörden zur Wahrung des Föderalismusbildes) [#253342]
Datum
15. Juli 2022 07:24
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wozu braucht man - Föderalismus mitberücksichtigt - eine hessische Aufsichtsbehörde nach dem Unionsrecht in undeserem Mitgliedsstaat (BRD) und gibt es in Ihren Informationssammlungen Thesenpapiere u. Ä. zur Verschlankung Ihrer Behörde und Abgabe von Kompetenzen an den Bundesdatenschutzbeauftragten (mit Ausnahme z. B. der Aufsicht über hessiche Landesbehörden zur Wahrung des Föderalismusbildes)? Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253342 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253342/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 15.07.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Thesenpapiere u. Ä. zur Verschlankung Ihrer Behörde und Abgabe von Kompetenzen an den Bundesdatenschutzbeauftragten (mit Ausnahme z. B. der Aufsicht über hessiche Landesbehörden zur Wahrung des Föderalismusbildes) [#253342]
Datum
15. Juli 2022 09:41
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 15.07.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> der Bescheid, mit dem ich Ihren Antrag teilweise ablehne, wird Ihnen per…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Thesenpapiere u. Ä. zur Verschlankung Ihrer Behörde und Abgabe von Kompetenzen an den Bundesdatenschutzbeauftragten (mit Ausnahme z. B. der Aufsicht über hessiche Landesbehörden zur Wahrung des Föderalismusbildes) [#253342], Az.: L2.1.2-5042/22
Datum
17. August 2022 13:43
Status
Anfrage abgeschlossen
240,9 KB
Sehr << Antragsteller:in >> der Bescheid, mit dem ich Ihren Antrag teilweise ablehne, wird Ihnen per Post zugehen, da die Ablehnung des beantragten Zugangs zu einer Information schriftlich zu erteilen ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW). Soweit ich Ihrem Antrag nachkomme, finden Sie die Information bereits hier angefügt. Mit freundlichen Grüßen