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THG Quote für öffentl. Ladesäule, Strom von lokaler PV Anlage

Ich plane den Bau öffentlicher Ladesäulen an meinem Hofladen. Der Strom soll überwiegend aus einer neu zu errichtenden PV Anlage stammen. Hierzu möchte ich die erhöhte THG Quote in Anspruch nehmen. Laut § 5 Abs. 4 der 38. BImSchV 2. darf der Strom nur von einer netzentkoppelten Inselanlage nach §61 a(2) EEG2021 stammen.
Wie stellen Sie sich das praktisch vor? Scheint keine Sonne, dann geht die Ladesäule halt nicht?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. April 2022
  • Frist
    6. Mai 2022
  • 3 Follower:innen
Andreas Fendt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich plane den Bau…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Andreas Fendt
Betreff
THG Quote für öffentl. Ladesäule, Strom von lokaler PV Anlage [#245476]
Datum
4. April 2022 14:18
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich plane den Bau öffentlicher Ladesäulen an meinem Hofladen. Der Strom soll überwiegend aus einer neu zu errichtenden PV Anlage stammen. Hierzu möchte ich die erhöhte THG Quote in Anspruch nehmen. Laut § 5 Abs. 4 der 38. BImSchV 2. darf der Strom nur von einer netzentkoppelten Inselanlage nach §61 a(2) EEG2021 stammen. Wie stellen Sie sich das praktisch vor? Scheint keine Sonne, dann geht die Ladesäule halt nicht?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Fendt Anfragenr: 245476 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245476/ Postanschrift Andreas Fendt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Fendt
Andreas Fendt
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „THG Quote für öffentl. Ladesäule, Strom von lo…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Andreas Fendt
Betreff
AW: THG Quote für öffentl. Ladesäule, Strom von lokaler PV Anlage [#245476]
Datum
6. Mai 2022 07:20
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „THG Quote für öffentl. Ladesäule, Strom von lokaler PV Anlage“ vom 04.04.2022 (#245476) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andreas Fendt
Andreas Fendt
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „THG Quote für öffentl. Ladesäule, Strom von lo…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Andreas Fendt
Betreff
AW: THG Quote für öffentl. Ladesäule, Strom von lokaler PV Anlage [#245476]
Datum
6. Mai 2022 07:20
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „THG Quote für öffentl. Ladesäule, Strom von lokaler PV Anlage“ vom 04.04.2022 (#245476) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andreas Fendt

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Fendt, vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an der Anrechnung von Strom im Rahmen de…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
WG: THG Quote für öffentl. Ladesäule, Strom von lokaler PV Anlage [#245476]
Datum
20. Juni 2022 10:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Fendt, vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an der Anrechnung von Strom im Rahmen der 38. BImSchV. Die krankheitsbedingt späte Beantwortung Ihrer Anfrage bitten wir zu entschuldigen. Mit der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) im Verkehr haben sich die EU-Mitglieder verpflichtet, den Einsatz fossiler Kraftstoffe kontinuierlich zu verringern und gleichzeitig klimafreundlichere Optionen zu fördern. Deutschland setzt diese Richtlinie über die gesetzliche Treibhausgas(THG)-Quote des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) um. Mit der THG-Quote werden Kraftstoffanbieter verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihrer Kraftstoffe zu senken. Laut der vom Bundestag im Mai 2021 beschlossenen Gesetzesnovelle steigt die Minderung von zuletzt 6 Prozent im Jahr 2021 schrittweise auf 25 Prozent im Jahr 2030. Neben Biokraftstoffen (insbesondere Biokraftstoffe aus Abfall- und Reststoffen) und strombasierten Kraftstoffen auf Basis von grünem Wasserstoff kann auch der direkte Einsatz von Strom in Elektroautos von Kraftstoffanbietern auf die Erfüllung der THG-Quote angerechnet werden. So ist es im Rahmen des sog. Quotenhandels möglich, dass quotenverpflichtete Kraftstoffanbieter diese Minderungen dadurch erfüllen, dass die Verpflichtung vertraglich durch einen Dritten erbracht wird, welcher die geleistete Minderung nachweist. Im Fall der Elektromobilität sind das Betreiber von Ladepunkten. Da durch die nachweisliche Bereitstellung von Strom im Verkehr weniger fossile Kraftstoffe genutzt werden, wird so der CO2-Austoß im Verkehr gemindert. Der Betrieb öffentlicher Ladeinfrastruktur ist derzeit in der Regel noch unwirtschaftlich, was den Ausbau hemmt. Durch den Quotenhandel mit der Mineralölwirtschaft kann diese Wirtschaftlichkeitslücke nun signifikant verringert werden. Auf diese Weise beteiligt sich die Mineralölwirtschaft am notwendigen Ausbau der Ladeinfrastruktur, deren Ausbau für den Erfolg und die Akzeptanz der Elektromobilität von entscheidender Bedeutung ist. Neben den öffentlichen Ladepunkten ist auch Strom anrechenbar, der anderweitig zum Betrieb von Elektrofahrzeugen aus dem Stromnetz entnommen wurde. Dadurch wird auch die private Ladeinfrastruktur gefördert, was dem Betrieb von elektrischen Busflotten im ÖPNV, Nutzfahrzeugen in Unternehmen und auch von E-Pkw im privaten Bereich zu Gute kommt. Die Emissionseinsparungen werden auf Basis der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland berechnet, also dem deutschen Strommix. Eine gesonderte Berücksichtigung von Strom aus erneuerbaren Energien in der Form, dass für diesen ein niedrigerer THG-Emissionswert als der des deutschen Strommix berechnet wird, ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Diese definiert § 5 Abs. 4 der 38. BImSchV: Danach wird der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen der jeweiligen erneuerbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn in den Fällen des § 6 (also an öffentlich zugänglichen Ladepunkten) ausschließlich Strom aus den erneuerbaren Energien Wind oder Sonne eingesetzt wird und der Strom nicht aus dem Netz entnommen, sondern direkt von einer netzentkoppelten Stromerzeugungsanlage bezogen wird. In der Praxis betrifft dies also nur öffentlich zugängliche Ladepunkte, die direkt mit Photovoltaik oder Windkraftanlagen und nicht mit dem Netz verbunden sind. Es wird in diesem Fall der Emissionsfaktor für die jeweilige EE-Stromerzeugungsart verwendet. Hintergrund dieser restriktiven Regelungen ist, dass eine Doppelförderung der gleichen Strommenge durch die THG-Quote und gleichzeitig durch ein anderes Fördersystem (bspw. in Form einer Einspeisevergütung) ausgeschlossen werden muss. Das BMUV prüft derzeit eine Weiterentwicklung des Systems mit dem durch ein einfaches und zugleich vollzugssicheres Messkonzept, die vor Ort erzeugten, ins Netz eingespeisten, zur Ladung eines E-Fahrzeuges genutzten und ggf. anderweitig verbrauchten Strommengen getrennt zu erfassen, um eine Mehrfachförderung gleicher Strommengen auszuschließen. Weitere Informationen können Sie den nachfolgenden Internetseiten der zuständigen Vollzugsbehörde, dem Umweltbundesamt entnehmen. https://www.umweltbundesamt.de/themen... https://www.umweltbundesamt.de/sites/... Mit freundlichen Grüßen