Sehr geehrter Herr Fendt,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an der Anrechnung von Strom im Rahmen der 38. BImSchV. Die krankheitsbedingt späte Beantwortung Ihrer Anfrage bitten wir zu entschuldigen.
Mit der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) im Verkehr haben sich die EU-Mitglieder verpflichtet, den Einsatz fossiler Kraftstoffe kontinuierlich zu verringern und gleichzeitig klimafreundlichere Optionen zu fördern. Deutschland setzt diese Richtlinie über die gesetzliche Treibhausgas(THG)-Quote des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) um. Mit der THG-Quote werden Kraftstoffanbieter verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihrer Kraftstoffe zu senken. Laut der vom Bundestag im Mai 2021 beschlossenen Gesetzesnovelle steigt die Minderung von zuletzt 6 Prozent im Jahr 2021 schrittweise auf 25 Prozent im Jahr 2030. Neben Biokraftstoffen (insbesondere Biokraftstoffe aus Abfall- und Reststoffen) und strombasierten Kraftstoffen auf Basis von grünem Wasserstoff kann auch der direkte Einsatz von Strom in Elektroautos von Kraftstoffanbietern auf die Erfüllung der THG-Quote angerechnet werden.
So ist es im Rahmen des sog. Quotenhandels möglich, dass quotenverpflichtete Kraftstoffanbieter diese Minderungen dadurch erfüllen, dass die Verpflichtung vertraglich durch einen Dritten erbracht wird, welcher die geleistete Minderung nachweist. Im Fall der Elektromobilität sind das Betreiber von Ladepunkten. Da durch die nachweisliche Bereitstellung von Strom im Verkehr weniger fossile Kraftstoffe genutzt werden, wird so der CO2-Austoß im Verkehr gemindert.
Der Betrieb öffentlicher Ladeinfrastruktur ist derzeit in der Regel noch unwirtschaftlich, was den Ausbau hemmt. Durch den Quotenhandel mit der Mineralölwirtschaft kann diese Wirtschaftlichkeitslücke nun signifikant verringert werden. Auf diese Weise beteiligt sich die Mineralölwirtschaft am notwendigen Ausbau der Ladeinfrastruktur, deren Ausbau für den Erfolg und die Akzeptanz der Elektromobilität von entscheidender Bedeutung ist. Neben den öffentlichen Ladepunkten ist auch Strom anrechenbar, der anderweitig zum Betrieb von Elektrofahrzeugen aus dem Stromnetz entnommen wurde. Dadurch wird auch die private Ladeinfrastruktur gefördert, was dem Betrieb von elektrischen Busflotten im ÖPNV, Nutzfahrzeugen in Unternehmen und auch von E-Pkw im privaten Bereich zu Gute kommt.
Die Emissionseinsparungen werden auf Basis der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland berechnet, also dem deutschen Strommix.
Eine gesonderte Berücksichtigung von Strom aus erneuerbaren Energien in der Form, dass für diesen ein niedrigerer THG-Emissionswert als der des deutschen Strommix berechnet wird, ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Diese definiert § 5 Abs. 4 der 38. BImSchV: Danach wird der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen der jeweiligen erneuerbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn in den Fällen des § 6 (also an öffentlich zugänglichen Ladepunkten) ausschließlich Strom aus den erneuerbaren Energien Wind oder Sonne eingesetzt wird und der Strom nicht aus dem Netz entnommen, sondern direkt von einer netzentkoppelten Stromerzeugungsanlage bezogen wird. In der Praxis betrifft dies also nur öffentlich zugängliche Ladepunkte, die direkt mit Photovoltaik oder Windkraftanlagen und nicht mit dem Netz verbunden sind. Es wird in diesem Fall der Emissionsfaktor für die jeweilige EE-Stromerzeugungsart verwendet. Hintergrund dieser restriktiven Regelungen ist, dass eine Doppelförderung der gleichen Strommenge durch die THG-Quote und gleichzeitig durch ein anderes Fördersystem (bspw. in Form einer Einspeisevergütung) ausgeschlossen werden muss. Das BMUV prüft derzeit eine Weiterentwicklung des Systems mit dem durch ein einfaches und zugleich vollzugssicheres Messkonzept, die vor Ort erzeugten, ins Netz eingespeisten, zur Ladung eines E-Fahrzeuges genutzten und ggf. anderweitig verbrauchten Strommengen getrennt zu erfassen, um eine Mehrfachförderung gleicher Strommengen auszuschließen.
Weitere Informationen können Sie den nachfolgenden Internetseiten der zuständigen Vollzugsbehörde, dem Umweltbundesamt entnehmen.
https://www.umweltbundesamt.de/themen...
https://www.umweltbundesamt.de/sites/...
Mit freundlichen Grüßen