Tierärztegebührenordnung

Alle verfügbaren Informationen, die die Tierärztekammer Schleswig-Holstein selbst erarbeitet hat oder die ihr von der Bundestierärztekammer oder anderen Landestierärztekammern zur Verfügung gestellt wurden incl. juristischer Stellungnahmen und Gerichtsurteilen, aus denen Auslegungen der Tierärztegebührenordnung (z.B. zur Auslegung des billigen Ermessen, zur pauschalen Steigerung von Gebühren unabhängig vom Einzelfall, dem Recht des Tierhalters auf Begründung von Gebührensteigerungen, Abgrenzung Regelsprechstunde vs. Notdienst, etc.) durch die Tierärztekammern oder Regeln hinsichtlich der Abrechnung tierärztlicher Leistungen gegenüber den Tierhaltern hervorgehen. Besonderes Interesse besteht an Informationen, die nicht bereits an anderer Stelle veröffentlicht wurden.

Alle verüfügbaren Informationen, die die Tierärztekammer Schleswig-Holstein selbst erarbeitet hat oder die ihr von der Bundestierärztekammer oder anderen Landestierärztekammern zur Verfügung gestellt wurden, aus denen die Kosten typischer Behandlungsfälle vor und nach der Novellierung der Tierärztegebührenordnung hervorgehen. Hier geht es u.a. um Berechnungen analog zu den Beispielen in den Kommentierungen der BTK zu der DECHRA Version der GOT. Insbesondere auch modellhafte Berechnungen zu den zu erwartenden durchschnittlichen Gebührensteigerungen durch die Novellierung der GOT.

Verfügbare Protokolle von Sitzungen der AG GOT

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Februar 2024
  • Frist
    19. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle verfügbaren Informationen, die d…
An Tierärztekammer Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tierärztegebührenordnung [#300203]
Datum
15. Februar 2024 14:21
An
Tierärztekammer Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle verfügbaren Informationen, die die Tierärztekammer Schleswig-Holstein selbst erarbeitet hat oder die ihr von der Bundestierärztekammer oder anderen Landestierärztekammern zur Verfügung gestellt wurden incl. juristischer Stellungnahmen und Gerichtsurteilen, aus denen Auslegungen der Tierärztegebührenordnung (z.B. zur Auslegung des billigen Ermessen, zur pauschalen Steigerung von Gebühren unabhängig vom Einzelfall, dem Recht des Tierhalters auf Begründung von Gebührensteigerungen, Abgrenzung Regelsprechstunde vs. Notdienst, etc.) durch die Tierärztekammern oder Regeln hinsichtlich der Abrechnung tierärztlicher Leistungen gegenüber den Tierhaltern hervorgehen. Besonderes Interesse besteht an Informationen, die nicht bereits an anderer Stelle veröffentlicht wurden. Alle verüfügbaren Informationen, die die Tierärztekammer Schleswig-Holstein selbst erarbeitet hat oder die ihr von der Bundestierärztekammer oder anderen Landestierärztekammern zur Verfügung gestellt wurden, aus denen die Kosten typischer Behandlungsfälle vor und nach der Novellierung der Tierärztegebührenordnung hervorgehen. Hier geht es u.a. um Berechnungen analog zu den Beispielen in den Kommentierungen der BTK zu der DECHRA Version der GOT. Insbesondere auch modellhafte Berechnungen zu den zu erwartenden durchschnittlichen Gebührensteigerungen durch die Novellierung der GOT. Verfügbare Protokolle von Sitzungen der AG GOT
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 300203 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300203/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Tierärztekammer Schleswig-Holstein
Sehr << Antragsteller:in >> die Tierärztekammer Schleswig-Holstein bestätigt hiermit den Eingang Ihre…
Von
Tierärztekammer Schleswig-Holstein
Betreff
AW: Tierärztegebührenordnung [#300203]
Datum
20. Februar 2024 13:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> die Tierärztekammer Schleswig-Holstein bestätigt hiermit den Eingang Ihres untenstehenden Antrags vom 15. Februar 2024. Mit freundlichen Grüßen
Tierärztekammer Schleswig-Holstein
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihre Anfrage teilen wir Ihnen gem. § 5 Abs. 2 IZG-SH mit…
Von
Tierärztekammer Schleswig-Holstein
Betreff
AW: Tierärztegebührenordnung [#300203]
Datum
14. März 2024 12:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihre Anfrage teilen wir Ihnen gem. § 5 Abs. 2 IZG-SH mit, dass aufgrund der Komplexität des Antrags eine Beantwortung leider noch nicht möglich war. Wir werden schnellstmöglich auf die Angelegenheit zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Tierärztekammer Schleswig-Holstein
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihre Anfrage geben wir Ihnen nachstehend die Antwort der…
Von
Tierärztekammer Schleswig-Holstein
Betreff
AW: Tierärztegebührenordnung [#300203]
Datum
10. April 2024 12:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihre Anfrage geben wir Ihnen nachstehend die Antwort der Bundestierärztekammer, welcher die Tierärztekammer Schleswig-Holstein als Mitglied angeschlossen ist, zur Kenntnis: "Protokolle der BTK sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Insbesondere sind sie für die Gremien der BTK gedacht, die LTKS bekommen sie als Mitglieder zur Information. Auch die antworten der AG GOT gehören als Anlage zum Protokoll dazu. Diese haben die Kammern als Information darüber bekommen, wie die Experten in der Arbeitsgruppe verschiedene Sachverhalte einschätzen. Manche Kammern orientieren sich daran manche nicht." Da es sich nicht um Protokolle unserer Gremien handelt und die BTK keine Ober- oder Aufsichtsbehörde ist, sondern nur ein Verein, in dem die TK Schleswig-Holstein freiwillig Mitglied ist, kann eine Herausgabe von Informationen nicht erfolgen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ist Ihre Antwort vom 10. April 2024 als Verwaltungsakt zu verstehen, mit dem die Tierärztekammer Schle…
An Tierärztekammer Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Tierärztegebührenordnung [#300203]
Datum
16. April 2024 13:32
An
Tierärztekammer Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ist Ihre Antwort vom 10. April 2024 als Verwaltungsakt zu verstehen, mit dem die Tierärztekammer Schleswig-Holstein mein Informationsersuchen vom 15. Februar 2024 in Gänze ablehnt? Zu Ihrer Kenntnisnahme habe ich relevante Passagen aus dem Leitfaden des ULD "Grundlagen des Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein" Stand 2019 beigefügt: "6.3 Erlass eines Verwaltungsaktes Die Entscheidung über das Informationsersuchen stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. § 7 IZG-SH). Dies gilt sowohl für die Erteilung der Informationen als auch für die (teilweise) Ablehnung des Informationsgesuches (vgl. zur Ablehnung §§ 6 Abs. 4, 7 IZG-SH). 6.4 Ablehnung des Antrages Bevor die informationspflichtige Stelle den Antrag ganz oder teilweise aus den in §§ 9, 10 IZG-SH enthaltenen Gründen ablehnt, hat sie zu prüfen, ob die begehrte Information ausgesondert und dem Antrag somit zumindest teilweise stattgegeben werden kann (§ 6 Abs. 3 IZG-SH). Dies setzt jedoch voraus, dass die Informationen sowohl körperlich als auch materiell bzw. inhaltlich getrennt werden können (Drechsler/Karg, Pdk 2013, § 6, Ziffer 2.2). Wird das Informationsbegehren ganz oder teilweise abgelehnt bzw. bei der Informationserteilung ohne wichtigen Grund von der gewünschten Form abgewichen, sind die Gründe für die Ablehnung in dem entsprechenden Verwaltungsakt nachvollziehbar (und gegebenenfalls für das Gericht nachprüfbar) darzulegen. Dies umfasst auch die Begründung, warum das Interesse an der Geheimhaltung als überwiegend erachtet wird (§ 6 Abs. 1 Satz 3 IZG-SH), und die Pflicht, auf die Rechtsschutzmöglichkeiten und das damit verbundene Widerspruchsverfahren hinzuweisen (§ 6 Abs. 4 IZG-SH) (vgl. auch Drechsler/Karg, PdK 2013, § 6, Ziffer 3.3)." Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 300203 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300203/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>