Tierhalter Standorte NRW

Standorte der meldepflichtigen Betriebe, die bei der Tierseuchenkasse in NRW mit einer Registrierungsnummer erfasst sind.

Aus dem Verzeichnis sollte mindestens der Name, Adresse und die Registrierungsnummer der Betriebe hervor gehen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. August 2019
  • Frist
    28. September 2019
  • Kosten dieser Information:
    1000,00 Euro
  • 0 Follower:innen
Sabine Geppert
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Details
Von
Sabine Geppert
Betreff
Tierhalter Standorte NRW [#164877]
Datum
25. August 2019 13:05
An
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Standorte der meldepflichtigen Betriebe, die bei der Tierseuchenkasse in NRW mit einer Registrierungsnummer erfasst sind. Aus dem Verzeichnis sollte mindestens der Name, Adresse und die Registrierungsnummer der Betriebe hervor gehen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sabine Geppert <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sabine Geppert << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sabine Geppert
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü Sehr geehrte Frau Geppert, bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich …
Von
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Betreff
Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü
Datum
26. August 2019 15:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Geppert, bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten. "Personenbezogene Informationen sind grundsätzlich schutzwürdig (§ 9 Abs. 1, 1. Hs. IFG NRW) und dürfen nur ausnahmsweise zugänglich gemacht werden. Die Offenbarung solcher Daten gemäß § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW verlangt daher nicht nur ein "berechtigtes Interesse", sondern ein weitergehendes "rechtliches Interesse" des Antragstellers an der Kenntnis der begehrten Information. Ein rechtliches Interesse erfordert nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 8 A 175/03 -, Rn. 11 ff., zitiert nach juris. Voraussetzung für ein rechtliches Interesse ist das Vorhandensein einer durch die Rechtsordnung definierten Beziehung zwischen der antragstellenden und der dadurch betroffenen Person. Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2016, § 9 IFG NRW Rn. 25. Dabei ist das rechtliche Interesse ein solches Interesse, das dem Antragsteller eine qualifizierte Rechtsposition verschafft. Er muss daher ein ihm zustehendes subjektives Recht geltend machen können, in dessen Zusammenhang er die Informationserteilung begehrt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. November 2005 - 27 K 6171/03 -, zitiert nach juris; Seidel, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2007, § 9 Rn. 986." VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 20 K 4635/18 - Rn 21 ff, juris Ein derartiges rechtliches Interesse haben Sie nicht erklärt. Vielmehr haben Sie erklärt "..., dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird,...", woraus ich schließe, dass sie die personenbezogenen Daten im Internet veröffentlichen möchten. "Dem Antrag auf Informationszugang soll trotz Offenbarung personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat. Andernfalls ist gemäß § 9 Abs. 1 lit. a) IFG NRW die Einwilligung der betroffenen Person in die Offenbarung der personenbezogenen Daten einzuholen. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 IFG NRW dann nicht, wenn die Einwilligung der betroffenen Person nicht erteilt wird oder sie gemäß § 5 Abs. 3 IFG NRW als verweigert gilt. Gemäß § 5 Abs. 3 IFG NRW gilt die Einwilligung als verweigert, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt. Sofern die Einwilligung einer Person gemäß § 9 Abs. 1 lit. a) IFG NRW für den Informationszugang erforderlich ist, ist gemäß § 10 Abs. 1 IFG NRW zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann." VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 20 K 4635/18 - Rn 28 ff, juris Eine Abtrennung oder Schwärzung kommt wohl nicht in Betracht, da es Ihnen - ersichtlich Ihres Anliegens- gerade auf die namentliche und örtliche Zuordnung der Betriebe ankommt. Aufgrund der Vielzahl der Betriebe , die in Betracht kommen, bedürfte es auch eines entsprechenden Aufwandes, diese anzuschreiben, ob diese ggfs. in die Weitergabe Ihrer Daten an Sie , insbesondere auch zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet sowie gerade auch auf dem von Ihnen benannten Webportal, einwilligen. Das Mindeste dürfte daher die Berücksichtigung der Kosten für die Erstellung der zu versendenden Schreiben sowie der Portokosten in der Gebühr sein. Insoweit verweise ich auch auf die Ziffern der Anlage "GEBÜHRENTARIF" zu § 1 VerwGebO IFG NRW Gebührentarif Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung. Ziffer 1.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand: Gebühr: Euro 10 - 500 1.3.2 bei umfangreichem Verwaltungsaufwand Gebühr: Euro 10 - 500 1.3.3 bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen zum Schutz privater Interessen (§ 10 Abs. 2 IFG) Gebühr: Euro 10 - 1000 Der Tatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW der Gebührenbefreiung dürfte nicht vorliegen. Die von Ihnen erwähnte Veröffentlichungsabsicht im Internet stellt keinen Billigkeitsgrund dar. Es ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen inwiefern eine soziale Härte vorliegen könnte. Insoweit verweise ich auch auf § 5 Abs. 3 IFG NRW. Danach gilt diese Einwilligung als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt und die Gewährung des Informationszugangs von der Einwilligung einer betroffenen Person abhängig ist. Letzteres dürfte der Fall sein, sofern Sie nicht doch noch ein "rechtliches Interesse" schlüssig darlegen können. Hierzu gebe ich Ihnen die Gelegenheit. Auf die oben zitierte Rechtsprechung darf ich verweisen. Andernfalls dürfte bei der Vielzahl der Betriebe es wahrscheinlich sein , dass mindestens einer nicht antwortet bzw. ausdrücklich seine Einwilligung verneint. In dem Fall würde ein ablehnender und dann ebenfalls gebührenpflichtiger Bescheid ergehen. Teilen Sie bitte mit, ob Sie an Ihrem Informationsbegehren festhalten wollen und legen Sie dann entweder ein "rechtliches Interesse" dar oder teilen Sie mit, ob Einwilligungen abgefragt werden sollen. Auf die Ihnen entstehenden, nicht unerheblichen Gebühren habe ich hingewiesen. Mit freundlichen Grüßen
Sabine Geppert
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877] Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Antw…
An Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Details
Von
Sabine Geppert
Betreff
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877]
Datum
27. August 2019 12:15
An
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Mit der Anfrage handele ich im Auftrag und als Vorsitzende des gemeinnützigen Vereins „StableWatch e.V.“ Ich vertrete die Interessen von Verbrauchern. Details dazu können Sie der Satzung entnehmen, die ich im Anhang beifüge. Auszug: • Förderung von Verbraucherschutz und -aufklärung. Teil dieser Arbeit ist die Aufklärung der Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, insbesondere die Information über aktuelle Problemfelder bei der Lebensmittelherstellung, insbesondere von tierischen Produkten, aber nicht ausschließlich, und neueste Entwicklungen in der Rechtsprechung, wozu der Verein ein Internetportal betreibt. • Aufklärung und Information von Verbrauchern auf dem Gebiet der Agrar- und Lebensmittelproduktion, insbesondere der Herstellung und Produktion von tierischen Erzeugnissen, des Handels und des Absatzes von Verbrauchsgütern sowie der Bereitstellung von Dienstleistungen in diesem Zusammenhang. • Förderung von Wissenschaft und Forschung mit Umwelt- Tier- und/oder Verbraucherbezug. • Förderung tierschutzgerechter Herstellung von tierischen Produkten. • Zu den Aufgaben des Vereins gehören Recherchen zu gesetzwidrigen Praktiken und deren Aufdeckung, insbesondere bei der Herstellung tierischer Erzeugnisse, aber nicht ausschließlich, und die Warnungen vor Risiken und Gefahren und der Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Umwelt- Tier- und Verbraucherschutz. Dem Verein ist es ausdrücklich gestattet, Aufwendungen für die Recherchen aus Vereinsmitteln zu finanzieren und/oder zu erstatten. • Zum Zweck des Vereins gehört es Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Neben der Verbraucheraufklärung sollen Verbraucherinteressen auch durch Lobbyarbeit in den Parlamenten und Behörden vertreten werden. • Der Verein wird insbesondere dort tätig, wo rechtswidrige unternehmerische Praktiken die Rechte einer Vielzahl von Verbrauchern verletzen können, der einzelne Verbraucher aber üblicherweise aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht wirksam gegen die Verletzung seiner Rechte vorgehen kann bzw. will oder aber eine Bündelung der Verbraucherinteressen zu deren Durchsetzung sonst geboten ist. Verbraucherschutzgesetze und Gesetze, die die Produktion von Lebensmitteln im weitesten Sinne betreffen, sollen durch geeignete Maßnahmen, erforderlichenfalls auch durch die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen durchgesetzt werden können. Das rechtliche Interesse an Auskunft zu den Betriebsdaten wird wie folgt begründet: Dem folgen Bericht des Umwelt Bundesamt können Sie entnehmen, dass durch Tierhaltung Verbraucherinteressen in erheblichem Maße berührt sind. Insbesondere, wenn Betriebe mit Tierhaltung in Gebieten verdichtet sind und/oder besonders große Tierbestände gehalten werden. https://www.umweltbundesamt.de/daten/land-forstwirtschaft/beitrag-der-landwirtschaft-zu-den-treibhausgas#textpart-1 Ich beziehe mich mit meinem Auskunftsbegehren auf §9 IFG NRW (1) c) die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwer wiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten Die Einwilligung der betroffenen Betriebe soll nicht abgefragt werden. Es werden nur die Betriebsdaten abgefragt. Der Gewerbetreibende hinter dem Betrieb wird nicht öffentlich genannt. Damit beziehe ich mich auf §9 IFG NRW (1) e) die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person stehen der Offenbarung nicht entgegen. Mit freundlichen Grüßen Sabine Geppert Anhänge: - satzungstablewatch.pdf Anfragenr: 164877 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877] Sehr geehrte Frau Geppert, nur natürliche Personen können einen Anspruch…
Von
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877]
Datum
27. August 2019 13:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Geppert, nur natürliche Personen können einen Anspruch nach dem IFG NRW geltend mache. Der Verein ist keine natürliche Person. Ich nehme Bezug auf meine vorherige Email. Daraus können Sie entnehmen, dass soweit sie das Begehren in eigenem Namen stellen, Ihre Argumente kein rechtliches Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu § 9 IFG NRW begründen. § 9 I c IFG NRW greift ebenfalls nicht ein. Dazu gehört mehr als das was sie als Nachteil oder Gefahr sehen. Tierhaltende Betriebe sind rechtlich erlaubt, es wird durch das Baurecht auch mit geregelt wie viele Betriebe in einer Region sein können, es ist auch nicht bekannt, dass sich Betriebe an die Rechtsvorschriften für die Tierhaltung nicht halten würden, eine bestehende konkrete Gefahr liegt damit nicht vor. Auch fehlt es an einer Kausalität zwischen Offenbarung personenbezogener Daten und der Abwehr von Nachteilen oder Gefahren. Das bedeutet, dass gerade durch die Offenbarung an Sie als natürliche Person Nachteile oder Gefahren beseitigt werden müssten. Es ist nicht ersichtlich wie dies ,unterstellt es gäbe konkret vorliegende Gefahren- was aber wohl nicht- geschehen sollte. Abstrakte Gefahren oder lediglich die Möglichkeit von Nachteilen und Gefahren reichen nicht aus. Folglich reicht weder der Wunsch nach Ausforschung noch privater Überwachung aus, personenbezogene Daten nicht mehr zu schützen. Unabhängig von der Bewertung Ihres ideellen Ansatzes verleiht dieser keine sich außerhalb des Rechtes stellende Position. Unter diesem Blickwinkel würde daher jetzt ein ablehnender Bescheid zu ergehen haben, gegen den sie dann im Wege der Klage ggfs. vorgehen müssten. Außerdem besteht natürlich die Möglichkeit sich beim LDI NRW https://www.ldi.nrw.de/ Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4 40213 Düsseldorf Telefon: 0211/38424-0 Fax: 0211/38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Teilen Sie bitte mit ,ob Sie an dem Begehren festhalten wollen oder es zurückziehen. Mit freundlichen Grüßen
Sabine Geppert
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877] Guten Tag Her Günther, von der Intensivtierhaltung gehen sehr konkrete …
An Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Details
Von
Sabine Geppert
Betreff
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877]
Datum
27. August 2019 14:10
An
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag Her Günther, von der Intensivtierhaltung gehen sehr konkrete Gefahren für die Umwelt aus. Insofern sind die rechtlichen Interessen an den Betriebsdaten gerechtfertigt. Ich möchte an meinem Begehren als natürliche Person, Sabine Geppert, festhalten mit der Einschränkung, dass ich die Namen der Betriebsinhaber nicht mitgeteilt haben möchte. Mit freundlichen Grüßen Sabine Geppert Anfragenr: 164877 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877] Guten Tag Frau Geppert, Auch Standortdaten eines Betriebs sind personen…
Von
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877]
Datum
27. August 2019 14:48
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag Frau Geppert, Auch Standortdaten eines Betriebs sind personenbezogene Daten. Ihre Einschätzung einer "konkreten Gefahr" entspricht nicht dessen, was hier gefordert ist. Das "rechtliche Interesse" muss sich ...: "Ein rechtliches Interesse erfordert nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 8 A 175/03 -, Rn. 11 ff., zitiert nach juris. Es fehlt: - ein unmittelbarer Zusammenhang - mit Rechtsverhältnissen -der Auskunftsbegehrenden. Die Kenntnis der Daten muss -zur Verfolgung von Rechten oder -zur Abwehr von Ansprüchen (also ihren höchstpersönlich eigenen) -erforderlich ( das heißt ohne die Kenntnis könnten sie selbst ihre Ansprüche nicht verfolgen) sein. Das ist ersichtlich nicht gegeben. Allgemeine Einschätzungen wie " von der Intensivtierhaltung gehen sehr konkrete Gefahren für die Umwelt aus" reichen nicht aus. Sie mögen sich als "Hüter der Umwelt sehen". Das reicht aber nicht um eine eigene unmittelbare Betroffenheit herzuleiten. Sofern Sie daher Ihr Begehren trotzdem aufrecht erhalten wollen ,erhalten sie dann einen ablehnenden Bescheid . Ich verweise insoweit auf die vorherige Mail. Mit freundlichen Grüßen
Sabine Geppert
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877] Sehr geehrte<< Anrede >> ich trete hier nicht nur als „Hüte…
An Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Details
Von
Sabine Geppert
Betreff
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877]
Datum
27. August 2019 15:27
An
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich trete hier nicht nur als „Hüterin“ der Umwelt“ auf, sondern ich möchte meine Rechte als deutscher Staatbürger wahrnehmen und in einer sauberen Umwelt leben können. Das ist kein frommer Wunsch sondern ein Grundrecht. Um diese Rechte wahrnehmen zu können, ist es erforderlich, dass sich die Verursacher von Umweltschäden eben nicht auf den Datenschutz beziehen können. Um einzelne Nachweise für das Verursacherprinzip erbringen zu können, ist es erforderlich die Standorte aller gewerblichen Tierhalter zu kennen. Damit ist folgendes auf jeden Fall gegeben: - ein unmittelbarer Zusammenhang - mit Rechtsverhältnissen -der Auskunftsbegehrenden. Die Kenntnis der Daten muss -zur Verfolgung von Rechten oder -zur Abwehr von Ansprüchen (also ihren höchstpersönlich eigenen) -erforderlich ( das heißt ohne die Kenntnis könnten sie selbst ihre Ansprüche nicht verfolgen) sein. Mit freundlichen Grüßen Sabine Geppert Anfragenr: 164877 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877] Sehr geehrte Frau Geppert, ich hatte Ihnen in meiner vorherigen Mail ver…
Von
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877]
Datum
28. August 2019 13:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Geppert, ich hatte Ihnen in meiner vorherigen Mail verdeutlicht, dass sie für ein rechtliches Interesse eine eigene unmittelbare Betroffenheit geltend machen müssen. Dazu ist das von ihm Vorgetragene nicht ausreichend. Eine "saubere Umwelt" ist als Grundrecht im Grundgesetz nicht formuliert. Dass sie ein allgemeines Ausforschungsinteresse geltend machen um die Verursacher von Umweltschäden ausfindig zu machen, die sie bei den gewerblichen Tierhaltern vermuten bzw. unterstellen und daraus allgemein die Umwelt und damit auch sie in ihren Rechten betroffen sind, reicht nicht aus. Die Ausnahme im § 9 IFG NRW soll zum Beispiel demjenigen, der ein Gerichtsverfahren angestrengt hat bzw. der sich in solchen Verfahren verteidigen muss, ermöglichen, bei einer Behörde vorhandene personenbezogene Daten in einen solchen Verfahren verwenden zu können. Ein rechtliches Interesse ist daher weder gegeben, um die Ausforschung potentieller Straftäter oder Umweltsünder erst zu ermöglichen, noch ist es gegeben, wenn über eine lediglich allgemeine Betroffenheit, wie sie jeder andere Mitbürger auch hat, hinaus, keine weitere besondere rechtliche unmittelbare Betroffenheit besteht. Ihren Ausführungen kann ich entnehmen, dass sie die zitierten Ausführung des Gerichtes falsch verstanden haben und über derartige Allgemeinplätze hinaus ein rechtliches Interesse, so wie es die Rechtsprechung fordert, nicht geltend machen können. Sofern ich daher von Ihnen keine Rücknahme ihres Begehrens erhalte, erhalten Sie so sobald als möglich eine ablehnende Bescheidung. Für eine entsprechende Rückäußerung gebe ich Ihnen Gelegenheit bis zum Mittwoch, den 4. September 2019 als dann würde ich nach Aktenlage entscheiden. Mit freundlichen Grüßen
Sabine Geppert
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877] Guten Tag Herr Günther, dass es sich bei meinem Anliegen AUCH um eine a…
An Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Details
Von
Sabine Geppert
Betreff
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877]
Datum
28. August 2019 14:29
An
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag Herr Günther, dass es sich bei meinem Anliegen AUCH um eine allgemeine Betroffenheit handelt, ändert ja nichts daran, dass ich persönlich betroffen bin. Mein Anliegen soll nicht die Ausforschung potentieller Straftäter oder Umweltsünder dienen, sondern es soll ermöglichen, dass bei Behörden rechtmäßige Auskünfte angefragt werden können. Im Grundgesetz steht folgendes: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung." Aktuell dazu: Veterinär-Kontrollen finden pro Betrieb statistisch nur alle 17 Jahre statt (Bayern nach aktueller Auskunft des Bundeslandwirtschaftsministeriums im Juli 2018 ( > Quelle)) Ich bin als Person, Frau Sabine Geppert, direkt von davon betroffen, dass der Staat mich und eine meiner Lebensgrundlagen (die Tiere die auf meinem Teller landen) zur Zeit nicht schützen kann. Die Lebensmittelkennzeichnung gibt auch nicht her, ob Betriebe staatlich kontrolliert werden/wurden. Es handelt sich hier also sehr wohl um eine unmittelbare Betroffenheit. Da die Händler bzw. Großhändler als Herkunftsnachweis lediglich das Land bekannt geben, möchte ich mein Recht auf Information selber wahrnehmen. Um bei den zuständigen Ämtern um Auskunft nach Kontrollen anfragen zu können, müssen die Standorte der Tierhalter bekannt sein. Damit ist die Voraussetzung erfüllt: - Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein - ein unmittelbarer Zusammenhang - mit Rechtsverhältnissen -der Auskunftsbegehrenden. Mit freundlichen Grüßen Sabine Geppert Anfragenr: 164877 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877] Sehr geehrte Frau Geppert, die von Ihnen vorgebrachten Argumente liegen …
Von
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877]
Datum
28. August 2019 14:53
Status
Sehr geehrte Frau Geppert, die von Ihnen vorgebrachten Argumente liegen rechtlich neben der Sache. Ich empfehle Ihnen spätestens vor der kostenpflichtigen Klage gegen einen ablehnenden Bescheid Rechtsrat bei einem Fachmann einzuholen. Mit freundlichen Grüßen

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Sabine Geppert
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877] Danke für Ihre Geduld ! Mit freundlichen Grüßen Sabine Geppert Anfra…
An Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Details
Von
Sabine Geppert
Betreff
AW: Geppert IFG NRW 14_13_12 Gü [#164877]
Datum
28. August 2019 15:51
An
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Danke für Ihre Geduld ! Mit freundlichen Grüßen Sabine Geppert Anfragenr: 164877 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>