Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Aus welcher Bestimmung ergibt sich die Pflicht für die Feuerwehr,
die Taube zu transportieren?
Für die Feuerwehr besteht keine gesetzliche Pflicht zum Transport. Der
Transport von Tauben ist keine originäre Aufgabe der Feuerwehr. Jedoch
besteht für die Feuerwehr die Möglichkeit nach § 1 Abs. 1 des
Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz (LBKG) im Rahmen der Allgemeinen Hilfe, in diesem Fall
der Tierrettung, tätig zu werden, insbesondere wenn der Finder dazu nicht
in der Lage ist. Die dann von der Feuerwehr zu treffenden Maßnahmen
(Transport zum Tierheim oder zum Tierarzt) erfolgen dann unter Beachtung
von Tierschutzgesetzen.
Handelt es sich dabei um eine Pflicht- oder eine freiwillige
(kostenpflichtige) Aufgabe?
Beim Transport der Taube handelt es sich um eine freiwillige Aufgabe. Bei
der Kostenpflicht ist jedoch nicht maßgebend, ob es sich um eine Pflicht-
oder eine freiwillige Aufgabe handelt. Grundlage für eine Geltendmachung
von Kosten ist § 36 LBKG.
2. Weshalb konnte dem Bürger nicht auferlegt werden, die Taube zu
transportieren?
Prinzipiell ist der Finder für das Tier verantwortlich. Ist dieser
allerdings nicht in der Lage das Tier seiner Art und Bedürfnisse
entsprechend zu betreuen, wird dies aus Kulanzgründen durch die
Stadtverwaltung übernommen.
3. Wie hoch sind die durch den Transport durch die Feuerwehr
entstandenen Kosten?
Gemäß der Feuerwehrsatzung werden für den Transport von Tieren
grundsätzlich 56,24 € als Pauschale abgerechnet, unabhängig von der
Zeitdauer. Es wurden aber im vorliegenden Fall keine Gebühren gegenüber
einem Dritten festgesetzt.
4. Gehört der Transport eines Tieres zur Stadttaubenhilfe auch dann
zur Aufgabe der Feuerwehr, wenn keine Gefahrenlage (wie dies hier aufgrund
der Inobhutnahme durch den Bürger anzunehmen sein könnte) vorliegt?
Der Transport von Tieren gehört nicht zu den originären Aufgaben der
Feuerwehr. Liegen allerdings besondere Umstände vor, agiert die
Stadtverwaltung im Wohle der Allgemeinheit und übernimmt diese Aufgabe
(siehe auch Punkt 1.)
5. Gegen welche Bestimmung (aus dem Tierschutzgesetz) hat die
Feuerwehr verstoßen, wenn sie tatsächlich die Taube im Wald ausgesetzt
hat?
Die Feuerwehr hat damit nicht gegen ein Gesetz verstoßen.
Nach Aufnahme des Tieres wurde dies durch die Einsatzkräfte nochmals
begutachtet. Danach zeigte sich, dass die Taube wieder in der Lage war,
die erforderlichen Fähigkeiten zur artgemäßen Nahrungsaufnahme und zum
Überleben anzuwenden. Sie flog unmittelbar weg. Nach dem Tierschutzrecht
war es aus unserer Sicht geboten, das Tier unverzüglich freizulassen.
Hätte sich die Taube anders verhalten, hätte die Feuerwehr weiteres
veranlasst.
Mit freundlichen Gründen
Landeshauptstadt Mainz
10-Hauptamt
Abteilung Pressestelle|Kommunikation
Große Bleiche 46/Löwenhofstraße 1
55116 Mainz
Tel. 0 61 31 - 12 22 21
Tel. 0 61 31 - 12 22 18
Fax 0 61 31 - 12 33 83
www.mainz.de
www.facebook.com/lhmainz
Von:
Antragsteller/in
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Datum: 10.02.2022 10:57
Betreff: Tierrettung Feuerwehr Mainz [#240470]
Antrag nach dem LTranspG, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Stadttaubenhilfe Mainz/Wiesbaden ev beschreibt in einem Beitrag vom
heutigen Tag (
https://www.facebook.com/stadttaubenm...), dass ein
aufmerksamer Bürger auf der Straße eine offensichtlich verletzte und
fluguntaugliche Taube in seine Obhut genommen habe. Im Kontakt mit der
Stadttaubenhilfe habe diese dem Bürger aufgrund von Kapazitätsengpässen
gebeten, die Feuerwehr für den Transport des verletzten Tieres zur
Stadttaubenhilfe anzufordern. Im Ergebnis sei die Taube dort nie
angekommen, weil die Feuerwehr angeblich ordnungswidrig das Tier im
Ober-Olmer Wald ausgesetzt habe.
Daher frage ich:
1. Aus welcher Bestimmung ergibt sich die Pflicht für die Feuerwehr, die
Taube zu transportieren?
2. Handelt es sich dabei um eine Pflicht- oder eine freiwillige
(kostenpflichtige) Aufgabe?
3. Weshalb konnte dem Bürger nicht auferlegt werden, die Taube zu
transportieren?
4. Wie hoch sind die durch den Transport durch die Feuerwehr entstandenen
Kosten?
5. Gehört der Transport eines Tieres zur Stadttaubenhilfe auch dann zur
Aufgabe der Feuerwehr, wenn keine Gefahrenlage (wie dies hier aufgrund der
Inobhutnahme durch den Bürger anzunehmen sein könnte) vorliegt?
6. Gegen welche Bestimmung (aus dem Tierschutzgesetz) hat die Feuerwehr
verstoßen, wenn sie tatsächlich die Taube im Wald ausgesetzt hat?
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte
ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei
geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach
Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die
zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich
widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine
Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2
Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur
Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit
Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich
Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie
die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu
informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie
zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach §
7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten,
unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder
Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz
2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen
Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach
Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an
die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte
Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen