Tierrettung Feuerwehr Mainz

die Stadttaubenhilfe Mainz/Wiesbaden ev beschreibt in einem Beitrag vom heutigen Tag (https://www.facebook.com/stadttaubenmainz/), dass ein aufmerksamer Bürger auf der Straße eine offensichtlich verletzte und fluguntaugliche Taube in seine Obhut genommen habe. Im Kontakt mit der Stadttaubenhilfe habe diese dem Bürger aufgrund von Kapazitätsengpässen gebeten, die Feuerwehr für den Transport des verletzten Tieres zur Stadttaubenhilfe anzufordern. Im Ergebnis sei die Taube dort nie angekommen, weil die Feuerwehr angeblich ordnungswidrig das Tier im Ober-Olmer Wald ausgesetzt habe.

Daher frage ich:

1. Aus welcher Bestimmung ergibt sich die Pflicht für die Feuerwehr, die Taube zu transportieren?
2. Handelt es sich dabei um eine Pflicht- oder eine freiwillige (kostenpflichtige) Aufgabe?
3. Weshalb konnte dem Bürger nicht auferlegt werden, die Taube zu transportieren?
4. Wie hoch sind die durch den Transport durch die Feuerwehr entstandenen Kosten?
5. Gehört der Transport eines Tieres zur Stadttaubenhilfe auch dann zur Aufgabe der Feuerwehr, wenn keine Gefahrenlage (wie dies hier aufgrund der Inobhutnahme durch den Bürger anzunehmen sein könnte) vorliegt?
6. Gegen welche Bestimmung (aus dem Tierschutzgesetz) hat die Feuerwehr verstoßen, wenn sie tatsächlich die Taube im Wald ausgesetzt hat?

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Februar 2022
  • Frist
    12. März 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Stadttaube…
An Landeshauptstadt Mainz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tierrettung Feuerwehr Mainz [#240470]
Datum
10. Februar 2022 10:57
An
Landeshauptstadt Mainz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Stadttaubenhilfe Mainz/Wiesbaden ev beschreibt in einem Beitrag vom heutigen Tag (https://www.facebook.com/stadttaubenmainz/), dass ein aufmerksamer Bürger auf der Straße eine offensichtlich verletzte und fluguntaugliche Taube in seine Obhut genommen habe. Im Kontakt mit der Stadttaubenhilfe habe diese dem Bürger aufgrund von Kapazitätsengpässen gebeten, die Feuerwehr für den Transport des verletzten Tieres zur Stadttaubenhilfe anzufordern. Im Ergebnis sei die Taube dort nie angekommen, weil die Feuerwehr angeblich ordnungswidrig das Tier im Ober-Olmer Wald ausgesetzt habe. Daher frage ich: 1. Aus welcher Bestimmung ergibt sich die Pflicht für die Feuerwehr, die Taube zu transportieren? 2. Handelt es sich dabei um eine Pflicht- oder eine freiwillige (kostenpflichtige) Aufgabe? 3. Weshalb konnte dem Bürger nicht auferlegt werden, die Taube zu transportieren? 4. Wie hoch sind die durch den Transport durch die Feuerwehr entstandenen Kosten? 5. Gehört der Transport eines Tieres zur Stadttaubenhilfe auch dann zur Aufgabe der Feuerwehr, wenn keine Gefahrenlage (wie dies hier aufgrund der Inobhutnahme durch den Bürger anzunehmen sein könnte) vorliegt? 6. Gegen welche Bestimmung (aus dem Tierschutzgesetz) hat die Feuerwehr verstoßen, wenn sie tatsächlich die Taube im Wald ausgesetzt hat? Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240470 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240470/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landeshauptstadt Mainz
Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Aus welcher Bestimmung ergibt sich die Pflicht für die Feuerwehr, die Tau…
Von
Landeshauptstadt Mainz
Betreff
Antwort: Tierrettung Feuerwehr Mainz [#240470]
Datum
4. März 2022 14:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Aus welcher Bestimmung ergibt sich die Pflicht für die Feuerwehr, die Taube zu transportieren? Für die Feuerwehr besteht keine gesetzliche Pflicht zum Transport. Der Transport von Tauben ist keine originäre Aufgabe der Feuerwehr. Jedoch besteht für die Feuerwehr die Möglichkeit nach § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) im Rahmen der Allgemeinen Hilfe, in diesem Fall der Tierrettung, tätig zu werden, insbesondere wenn der Finder dazu nicht in der Lage ist. Die dann von der Feuerwehr zu treffenden Maßnahmen (Transport zum Tierheim oder zum Tierarzt) erfolgen dann unter Beachtung von Tierschutzgesetzen. Handelt es sich dabei um eine Pflicht- oder eine freiwillige (kostenpflichtige) Aufgabe? Beim Transport der Taube handelt es sich um eine freiwillige Aufgabe. Bei der Kostenpflicht ist jedoch nicht maßgebend, ob es sich um eine Pflicht- oder eine freiwillige Aufgabe handelt. Grundlage für eine Geltendmachung von Kosten ist § 36 LBKG. 2. Weshalb konnte dem Bürger nicht auferlegt werden, die Taube zu transportieren? Prinzipiell ist der Finder für das Tier verantwortlich. Ist dieser allerdings nicht in der Lage das Tier seiner Art und Bedürfnisse entsprechend zu betreuen, wird dies aus Kulanzgründen durch die Stadtverwaltung übernommen. 3. Wie hoch sind die durch den Transport durch die Feuerwehr entstandenen Kosten? Gemäß der Feuerwehrsatzung werden für den Transport von Tieren grundsätzlich 56,24 € als Pauschale abgerechnet, unabhängig von der Zeitdauer. Es wurden aber im vorliegenden Fall keine Gebühren gegenüber einem Dritten festgesetzt. 4. Gehört der Transport eines Tieres zur Stadttaubenhilfe auch dann zur Aufgabe der Feuerwehr, wenn keine Gefahrenlage (wie dies hier aufgrund der Inobhutnahme durch den Bürger anzunehmen sein könnte) vorliegt? Der Transport von Tieren gehört nicht zu den originären Aufgaben der Feuerwehr. Liegen allerdings besondere Umstände vor, agiert die Stadtverwaltung im Wohle der Allgemeinheit und übernimmt diese Aufgabe (siehe auch Punkt 1.) 5. Gegen welche Bestimmung (aus dem Tierschutzgesetz) hat die Feuerwehr verstoßen, wenn sie tatsächlich die Taube im Wald ausgesetzt hat? Die Feuerwehr hat damit nicht gegen ein Gesetz verstoßen. Nach Aufnahme des Tieres wurde dies durch die Einsatzkräfte nochmals begutachtet. Danach zeigte sich, dass die Taube wieder in der Lage war, die erforderlichen Fähigkeiten zur artgemäßen Nahrungs­aufnahme und zum Überleben anzuwenden. Sie flog unmittelbar weg. Nach dem Tierschutzrecht war es aus unserer Sicht geboten, das Tier unverzüglich freizulassen. Hätte sich die Taube anders verhalten, hätte die Feuerwehr weiteres veranlasst. Mit freundlichen Gründen Landeshauptstadt Mainz 10-Hauptamt Abteilung Pressestelle|Kommunikation Große Bleiche 46/Löwenhofstraße 1 55116 Mainz Tel. 0 61 31 - 12 22 21 Tel. 0 61 31 - 12 22 18 Fax 0 61 31 - 12 33 83 www.mainz.de www.facebook.com/lhmainz Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Datum: 10.02.2022 10:57 Betreff: Tierrettung Feuerwehr Mainz [#240470] Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Stadttaubenhilfe Mainz/Wiesbaden ev beschreibt in einem Beitrag vom heutigen Tag (https://www.facebook.com/stadttaubenm...), dass ein aufmerksamer Bürger auf der Straße eine offensichtlich verletzte und fluguntaugliche Taube in seine Obhut genommen habe. Im Kontakt mit der Stadttaubenhilfe habe diese dem Bürger aufgrund von Kapazitätsengpässen gebeten, die Feuerwehr für den Transport des verletzten Tieres zur Stadttaubenhilfe anzufordern. Im Ergebnis sei die Taube dort nie angekommen, weil die Feuerwehr angeblich ordnungswidrig das Tier im Ober-Olmer Wald ausgesetzt habe. Daher frage ich: 1. Aus welcher Bestimmung ergibt sich die Pflicht für die Feuerwehr, die Taube zu transportieren? 2. Handelt es sich dabei um eine Pflicht- oder eine freiwillige (kostenpflichtige) Aufgabe? 3. Weshalb konnte dem Bürger nicht auferlegt werden, die Taube zu transportieren? 4. Wie hoch sind die durch den Transport durch die Feuerwehr entstandenen Kosten? 5. Gehört der Transport eines Tieres zur Stadttaubenhilfe auch dann zur Aufgabe der Feuerwehr, wenn keine Gefahrenlage (wie dies hier aufgrund der Inobhutnahme durch den Bürger anzunehmen sein könnte) vorliegt? 6. Gegen welche Bestimmung (aus dem Tierschutzgesetz) hat die Feuerwehr verstoßen, wenn sie tatsächlich die Taube im Wald ausgesetzt hat? Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen