Tierschutzgesetz § 11 8. f

Alle Unterlagen wie Beratungsprotokolle, Begründungen etc. bezüglich folgenden Vorganges:

Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz verwies mich an Sie als zuständiges Ministerium.

Ich stelle hier meine Fragen erneut:

Von einem Vertreter Ihres Bundeslandes wurde anlässlich der Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) 2012 der folgende Antrag eingebracht.
Auszug Niederschrift, 792. AV, 18.06.12 Seite 35, I 33 „In Artikel 1 Nummer 18 ist § 11 Absatz 1 Nummer 7 wie folgt zu ändern: ... c) Folgender Buchstabe f ist anzufügen: ‚f) für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten‘
Begründung: Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle gewerbsmäßig betriebenen Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.

Antrag Thüringen: Aus dem Protokoll (Niederschrift, UA AV 2/12, 11.06.12, Seite 84) ist zu entnehmen, dass ein ähnlicher Antrag mit einer Protokollerklärung zurückgezogen wurde, dann jedoch mit der o. g. Änderung, d. h. die Begrenzung auf „gewerbsmäßige“ Hundeschulen am 18.6.12 neu eingebracht wurde.

Wie kam es zu dieser Vorgehensweise?
Aufgrund welcher Erkenntnisse und / oder Beratungen wurde dieser Änderungsantrag zum TierSchG eingebracht?

So viel mir bekannt ist, gab es 2012 in ganz Deutschland
- keine Erhebung über die Anzahl der gewerbsmäßigen Hundetrainer und,
- keine Erhebung über tierschutzrechtliche Verstöße im Rahmen ihrer Tätigkeiten, die die Aus
sage, dass Hundeschulen einen erheblichen Einfluss haben, belegen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Dezember 2017
  • Frist
    23. Januar 2018
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Mona Göbel
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Unt…
An Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Details
Von
Mona Göbel
Betreff
Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25766]
Datum
20. Dezember 2017 16:05
An
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Unterlagen wie Beratungsprotokolle, Begründungen etc. bezüglich folgenden Vorganges: Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz verwies mich an Sie als zuständiges Ministerium. Ich stelle hier meine Fragen erneut: Von einem Vertreter Ihres Bundeslandes wurde anlässlich der Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) 2012 der folgende Antrag eingebracht. Auszug Niederschrift, 792. AV, 18.06.12 Seite 35, I 33 „In Artikel 1 Nummer 18 ist § 11 Absatz 1 Nummer 7 wie folgt zu ändern: ... c) Folgender Buchstabe f ist anzufügen: ‚f) für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten‘ Begründung: Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle gewerbsmäßig betriebenen Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen. Antrag Thüringen: Aus dem Protokoll (Niederschrift, UA AV 2/12, 11.06.12, Seite 84) ist zu entnehmen, dass ein ähnlicher Antrag mit einer Protokollerklärung zurückgezogen wurde, dann jedoch mit der o. g. Änderung, d. h. die Begrenzung auf „gewerbsmäßige“ Hundeschulen am 18.6.12 neu eingebracht wurde. Wie kam es zu dieser Vorgehensweise? Aufgrund welcher Erkenntnisse und / oder Beratungen wurde dieser Änderungsantrag zum TierSchG eingebracht? So viel mir bekannt ist, gab es 2012 in ganz Deutschland - keine Erhebung über die Anzahl der gewerbsmäßigen Hundetrainer und, - keine Erhebung über tierschutzrechtliche Verstöße im Rahmen ihrer Tätigkeiten, die die Aus sage, dass Hundeschulen einen erheblichen Einfluss haben, belegen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie schließlich um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Mona Göbel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Auskunft nach ThürlFG Anbei erhalten Sie vorab unsere Antwort auf Ihre Anfrage vom 8. Dezember 2017. Mit freundli…
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Betreff
Auskunft nach ThürlFG
Datum
5. Januar 2018 10:05
Status
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Anbei erhalten Sie vorab unsere Antwort auf Ihre Anfrage vom 8. Dezember 2017. Mit freundlichen Grüßen
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Sorry - die Anlage fehlte Jetzt mit Anlage Mit freundlichen Grüßen
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Betreff
Sorry - die Anlage fehlte
Datum
5. Januar 2018 10:07
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Jetzt mit Anlage Mit freundlichen Grüßen
Mona Göbel
AW: Sorry - die Anlage fehlte [#25766] Sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht! I…
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Mona Göbel
Betreff
AW: Sorry - die Anlage fehlte [#25766]
Datum
9. Januar 2018 20:37
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Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht! Ich möchte noch einmal betonen, dass es mir nicht um die Forderung einer Erlaubnis ansich geht! Mir geht es einzig und alleine um die Tatsache, dass am 11.06.2012 ein Antrag erfolgte, der am gleichen Tag zurückgezogen wurde. Eine Woche später - am 18.06.2012 - erschien der geänderte Antrag als Beschlussvorlage. Da es hier um nur eine Woche einer Umentscheidung geht dürfte eine Beantwortung nicht allzu lange dauern. Mit freundlichen Grüßen ... Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz
Von
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Briefpost
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Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz
Datum
15. Januar 2018
Status
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Mona Göbel
AW: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766] Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen…
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Von
Mona Göbel
Betreff
AW: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766]
Datum
21. Januar 2018 16:11
An
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Status
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Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 15.01.2018. Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist mir bestens bekannt. Ebenso die BR-Drs. 300/12. Sie gaben an, ab S 25f würde hier eine Stellungnahme des BR zu finden sein. Ich möchte Sie bitten, mir diese zukommen zu lassen. Denn ich habe in diesem Dokument keinerlei Stellungnahme finden können. Ich finde es sehr bedenklich, dass zu diesem ganzen Vorgang, so wie Sie schreiben, keinerlei Erklärungen, Begründungen oder Unterlagen vorhanden sind. Betrifft es doch explizit einen ganzen, gewerblich tätigen, Berufszweig. Viel bedenklicher noch finde ich, dass gerade eine Ausbildung von Hunden in jeglichem Verein (z. B. auch Gebrauchshunde-Sportvereine und -verbände) hierdurch keinerlei Überprüfung erfährt. Dies auch im Hinblick auf die vielfältigen Recherchen von Tierschutzvereinigungen. Das es weitaus mehr Vereine gibt, die sich mit Hundeausbildung beschäftigen, wie gewerblich tätige Hundeschulen dürfte bekannt sein. Ich kann mir dieses Vorgehen nicht erklären. Vielleicht könnten Sie es mir erklären. Eine Begrenzung des Schutzes der Hunde auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen ist weder verhältnismäßig noch legitim. Ohne Statistiken im Vorfeld, Beratungen, Erfahrungsaustausch kann eine solche Entscheidung nicht getroffen werden. Gibt es definitiv keine Unterlagen, die eine Berechtigung auf einen solchen Eingriff in Grundrechte gewerblich tätiger Hundetrainer-innen darstellen? Gibt es seit dem Jahre 2014 (dem Jahr der Gesetzesänderung) Zahlen, Statistiken, die ggf. eine Rechtfertigung erahnen lassen? In Erwartung Ihrer Nachricht verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766] Sehr geehrte Frau Göbel, bei der von Ihnen nachgefrag…
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Betreff
WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766]
Datum
24. Januar 2018 08:05
Status
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Sehr geehrte Frau Göbel, bei der von Ihnen nachgefragten Stellungnahme des Bundesrates auf S. 25f ist die Stellungnahme des Bundesrates gemäß der BR-Drs. 300/12 (Beschluss) vom 6. Juli 2012 gemeint (s. anliegende Datei). Zu den weiteren von Ihnen nachgefragten Punkten möchte ich darauf hinweisen, dass die Änderungen des Tierschutzgesetzes zwischen den beteiligten politischen Gremien des Bundesrates und Bundestages sowie dem Vermittlungsausschuss im Rahmen eines rechtsstaatlichen Gesetzgebungsverfahrens beraten und vom Bundestag beschlossen wurden. Die von Ihnen an gefragten Daten liegen hier nicht vor. Mit freundlichen Grüßen
Mona Göbel
AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766] Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte D…
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Von
Mona Göbel
Betreff
AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766]
Datum
24. Januar 2018 08:47
An
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Status
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Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für Ihre Zeilen. Das ich mich mit diesen nicht zufrieden geben werde sei mir zugestanden, denn Sie enthalten keinerlei verwertbare Aussage. Ich beziehe mich erneut auf die von mir eingestellten Fakten: - Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf. Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen. Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu - Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen". Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt. Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12. Wie kam es zu dieser Vorgehensweise? Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden? Ich kann nachvollziehen, dass Sie auf Bundesrat und Bundestag verweisen. Da jedoch das Land Thüringen maßgeblich dafür Verantwortung zu tragen scheint, dass dieser Punkt in dieser Art und Weise in die BR-Drs. 300/12 (Beschluss) vom 6. Juli 2012 gelangt ist, erwarte ich hier schon etwas mehr. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mona Göbel
AW: AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informat…
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Mona Göbel
Betreff
AW: AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766]
Datum
27. Februar 2018 12:16
An
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tierschutzgesetz § 11 8. f“ vom 20.12.2017 (#25766) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 36 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
AW: AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766] Az.: 52-2561/10-12-2372/2018 Sehr geehrte Fra…
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Betreff
AW: AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766]
Datum
28. Februar 2018 14:24
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WGAuskunftThringerInformationsfreiheitsg.eml
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Az.: 52-2561/10-12-2372/2018 Sehr geehrte Frau Göbel, Ihre Informationsfreiheitsanfrage „Tierschutzgesetz § 11 8. f“ vom 20.12.2017 (#25766) wurde mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (TMASGFF) vom 15. Januar 2018 (Az.: 52-2561/10-12-2372/2018) beantwortet. Die Antwort erfolgte in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit. Auf Ihre Nachfragen vom 21. Januar 2018 zu diesem Schreiben wurde Ihnen mit E-Mail des TMASGFF vom 24. Januar 2018 nebst Beifügung der Stellungnahme des Bundesrates gemäß der BR-Drs. 300/12 (Beschluss) vom 6. Juli 2012 geantwortet (siehe Anlage). Dabei wurde Ihnen der Sachlage entsprechend mitgeteilt, dass hier keine weiteren als die Ihnen übermittelten Informationen vorliegen und damit die Anfrage als abschließend beantwortet angesehen wird. Zugang zu Informationen kann nach § 4 Abs. 1 Thüringer Informationsfreiheitsgesetz nur zu den bei der angefragten Behörde vorhandenen Informationen gewährt werden. Mit freundlichen Grüßen
Mona Göbel
AW: AW: AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766] Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr g…
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Mona Göbel
Betreff
AW: AW: AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766]
Datum
3. März 2018 13:09
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihre Nachricht vom 28.02.2018. Ich verweise erneut auf meine Nachricht vom 24.01.2018 und die darin gestellten Fragen, wie auch getätigten Äußerungen. Diese Nachricht wurde von Ihnen augenscheinlich übersehen! In Ihrer o. g. Nachricht betonen Sie erneut, dass Ihnen keinerlei weitere als die bereits übermittelten Informationen vorliegen. Sie betonen ebenso, dass aus Ihrer Sicht die Anfrage damit als abschließend beantwortet angesehen wird. Diese Sicht teile ich nicht! Vom Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz erhielt ich am 20.12.2017 folgenden Hinweis: "Vielmehr ist der Antrag an das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF), Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt zu richten, da dort die Ausschusssitzungen des Bundesrates, die den Geschäftsbereich des TMASGFF berühren, vorbereitet werden, eine Teilnahme sowie deren Auswertung erfolgt." Aufgrund dieser Aussage wandte ich mich danach an Ihr Ministerium. Es sollte möglich sein, innerhalb Ihres Bundeslandes ein Ministerium zu finden, das über die begehrten Informationen verfügt. Schließlich handelt es sich nicht um irgendeinen Vorgang, sondern um einen Vorgang, der explizit von Ihrem Bundesland ausgegangen ist! Es ist schlicht nicht nachzuvollziehen, dass keinerlei Informationen zu dem von mir geschilderten Vorgehen vorliegen, fand dieses doch sogar den Weg in zwei Niederschriften aus 2012 nämlich Niederschrift, UA AV 2/12 sowie Niederschrift, 792. AV. In Erwartung einer wirklich aussagekräftigen Antwort verbleibe ich für heute mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
AW: AW: AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766] Sehr geehrte Frau Göbel, Ihre Mail vom 24…
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Betreff
AW: AW: AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766]
Datum
14. März 2018 14:34
Status
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Sehr geehrte Frau Göbel, Ihre Mail vom 24.01.2018 wurde nicht übersehen. In dieser Mail haben Sie sich erneut auf die von Ihnen eingestellten Fakten bezogen. Ihre Informationsfreiheitsanfrage „Tierschutzgesetz § 11 8. f“ vom 20.12.2017 (#25766) wurde jedoch bereits mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (TMASGFF) vom 15. Januar 2018 (Az.: 52-2561/10-12-2372/2018) und der ergänzenden E-Mail des TMASGFF vom 24. Januar 2018 auf Ihre Nachfragen vom 21. Januar 2018 beantwortet. Ich darf Ihnen nochmals versichern, auch bezogen auf Ihre E-Mail vom 24. Januar 2018, dass hier keine weiteren als die Ihnen übermittelten Informationen vorliegen und damit die Anfrage als abschließend beantwortet angesehen wird. Zugang zu Informationen kann nach § 4 Abs. 1 Thüringer Informationsfreiheitsgesetz nur zu den bei der angefragten Behörde vorhandenen Informationen gewährt werden. Mit freundlichen Grüßen
Mona Göbel
AW: AW: AW: AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766] Sehr geehrt<< Anrede >> Se…
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Mona Göbel
Betreff
AW: AW: AW: AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766]
Datum
18. März 2018 13:08
An
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Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihre erneute Nachricht! Mir ist klar, dass nur Informationsfreiheit besteht für Dinge, die auch wirklich vorliegen. Jedoch ist es mir nach wie vor unerklärlich, wie eine solche Eingabe zustande kommen konnte, auch was Verhältnismäßigkeit betrifft, denn - es ist definitiv nicht verhältnismäßig, einen ganzen gewerblich tätigen (Steuern zahlenden) Berufszweig zu verunglimpfen. Bitte nennen Sie mir eine Stelle (Behörde, Ministerium, Minister) in Thüringen, die mir meine Fragen beantworten kann und der ggf. auch Unterlagen zu diesen Vorfällen vorliegen. Sobald ich diese Informationen von Ihnen erhalten habe, betrachte auch ich meine Anfrage an Sie als "abschließend beantwortet". Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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WG: AW: AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766] Sehr geehrte Frau Göbel, zu Ihrer E-Mail …
Von
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Betreff
WG: AW: AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766]
Datum
22. März 2018 08:56
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau Göbel, zu Ihrer E-Mail vom 18.03.2018 möchte ich Ihnen versichern, dass es nicht um die Verunglimpfung eines ganzen Berufszweiges geht. Das ist nicht Sinn und Zweck der in Rede stehenden Regelung. Es sollte sichergestellt werden, dass alle Personen, die gewerbsmäßig Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten, die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Die Regelung enthält keine Beschränkung auf die Betreiber von Hundeschulen, sondern erfasst auch das gewerbsmäßige einmalige Ausbilden von Hunden oder Anleiten von Hundehalter zur Ausbildung von Hunden. In diesem Zusammenhang verweise ich nochmals auf die Antwort des TMASGFF vom 15. Januar 2018 zu Ihrer Informationsfreiheitsanfrage vom 20.12.2017 (#25766) und auf die Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 17/11811, S. 29 (dort "Zu Buchstabe i"). Mir ist keine Stelle in Thüringen bekannt, der über die Ihnen bereits bereit gestellten Informationen hinaus weitere Informationen vorliegen. Mit freundlichen Grüßen
Mona Göbel
AW: WG: AW: AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766] Sehr geehrt<< Anrede >> Se…
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Von
Mona Göbel
Betreff
AW: WG: AW: AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766]
Datum
23. März 2018 14:19
An
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Status
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Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihre letzte Nachricht. Sie schreiben, dass es nicht um die Verunglimpfung eines ganzen Berufszweiges geht. Dies sehe ich deutlich anders! Jeder gewerbsmäßig tätige "Hundetrainer" steht erst einmal unter Generalverdacht, jeder Trainer in einem Hundeverein / Gebrauchshundesportverein gilt per se als fach-, wie sachkundig. Wie erklären Sie sich dies? Woher nehmen Sie Ihre Erkenntnisse? Sie schreiben außerdem: "Mir ist keine Stelle in Thüringen bekannt, der über die Ihnen bereits bereit gestellten Informationen hinaus weitere Informationen vorliegen." Wie kann es sein, dass ein Bundesland einen Gesetzentwurf in ein Bundesgesetz einbringt und niemand weiss warum? Oder gar wer und mit welchem Hintergrund? Wie kann es sein, dass ein Bundesland diesen Gesetzentwurf allgemein fasst und in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sollte dieser erscheinen. Dies hätte definitiv alle tätigen Hundetrainer betroffen (was mehr als sinnvoll gewesen wäre), auch Vereins"trainer". Sofort und am gleichen Tage wurde dieser Antrag zurückgezogen und 7 Tage später, ebenfalls von Thüringen, erschien der Antrag erneut. Allerdings nun unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu - Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen". Wenn gewerbsmäßige Hundetrainer in mehreren nachgewiesenen Fällen, in Ausübung ihrer Tätigkeit, dem Hund Schmerzen, Leiden oder Schaden zugefügt hätten, dann wäre die Vorgehensweise der Gesetzgebung nachzuvollziehen. Sie schreiben hierfür gäbe es keinerlei Informationen. Wie erklären Sie sich das? Der Gesetzentwurf kam eindeutig aus Ihrem Bundesland. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass es nun "keiner gewesen sein möchte"! Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mona Göbel
AW: AW: WG: AW: AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766] Sehr geehrt<< Anrede >>…
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Von
Mona Göbel
Betreff
AW: AW: WG: AW: AW: WG: Auskunft Thüringer Informationsfreiheitsgesetz [#25766]
Datum
13. April 2018 08:46
An
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem Sie sich zu meinen Fragen vom 23.03.2018 noch nicht geäußert haben, möchte ich heute Informationen an Sie weiterleiten. Es fanden noch weitere Anfragen statt. Auf Anraten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes wandte ich mich erneut an den Bundestag. Dieser war der Auffassung, dass die Antidiskriminierungsstelle nur den Bundesrat gemeint haben kann und sich vertippt haben muss. Nach einer erneuten Anfrage an den Bundesrat ob dieser Informationen erhielt ich nun folgende Aussage: "Weitere Unterlagen oder Informationen, insb. Zahlen zu Hundeschulen oä, liegen dem Bundesrat nicht vor. Die Länderanträge werden in den Ländern vorbereitet, daher bitte ich Sie, sich bezüglich Fragen nach der Motivation des Landes Thüringen direkt an das Land Thüringen zu wenden." Somit nehme ich SIE erneut in die Pflicht. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Sehr geehrte Frau Göbel, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Antrags nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG. Mit freu…
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Betreff
AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f - Beweggründe zur Legitimation der Gesetzesinitiative [#28871]
Datum
17. April 2018 08:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Göbel, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Antrags nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG. Mit freundlichen Grüßen
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Auskunft ThürIFG - Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Ziffer 8 Buchstabe f
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft ThürIFG - Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Ziffer 8 Buchstabe f
Datum
4. Mai 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
3,0 MB
Mona Göbel
AW: Auskunft ThürIFG - Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Ziffer 8 Buchstabe f [#25766] Sehr geehrt<< Anrede >&…
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Von
Mona Göbel
Betreff
AW: Auskunft ThürIFG - Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Ziffer 8 Buchstabe f [#25766]
Datum
6. Mai 2018 12:05
An
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 04.05.2018! Ihren Hinweis greife ich gerne auf, mich an das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales zu wenden. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mona Göbel
AW: AW: Auskunft ThürIFG - Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Ziffer 8 Buchstabe f [#25766] Sehr geehrt<< Anrede &…
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Von
Mona Göbel
Betreff
AW: AW: Auskunft ThürIFG - Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Ziffer 8 Buchstabe f [#25766]
Datum
19. Juli 2018 12:58
An
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich wende mich heute erneut an Sie, nachdem ich heute folgende Information von dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft erhalten habe: "Ich teile Ihnen hiermit mit, dass das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft nicht die zuständige Stelle für die von Ihnen nach ThürIFG/ThürUIG/VIG erbetenen Informationen ist. Bitte wenden Sie sich an das hier zuständige Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie." Können Sie mir dies erläutern? Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: AW: Auskunft ThürIFG - Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Ziffer 8 Buchstabe f [#25766] Sehr geehrte Frau Göbel, di…
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Betreff
AW: AW: Auskunft ThürIFG - Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Ziffer 8 Buchstabe f [#25766]
Datum
23. Juli 2018 13:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Göbel, die Mitteilung des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) erklärt sich folgendermaßen: Gemäß § 5 Abs. 1 Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) sind entsprechende Auskunftsbegehren an die zuständige Stelle zu richten. Ist die öffentliche Stelle, an die der Antrag auf Auskunft gerichtet wurde, nicht die zuständige Stelle, hat sie dem Antragsteller gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ThürIFG die zuständige Stelle mitzuteilen, sofern ihr diese bekannt ist. Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) ist in Thüringen das für den Tierschutz zuständige Ministerium. Daher war das TMIL gehalten, Ihre Anfrage gemäß ThürIFG - Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Ziffer 8 Buchstabe f entsprechend zu beantworten und auf die zuständige Stelle hinzuweisen. Dem TMIL war nicht bekannt, dass Sie Ihre Anfrage zuvor schon beim TMASGFF gestellt hatten und die Anfrage dort schon bearbeitet worden war. Mit freundlichen Grüßen
Mona Göbel
AW: AW: AW: Auskunft ThürIFG - Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Ziffer 8 Buchstabe f [#25766] Sehr geehrt<< Anre…
An Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: AW: AW: Auskunft ThürIFG - Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Ziffer 8 Buchstabe f [#25766]
Datum
24. Juli 2018 13:34
An
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich erneut für Ihre Ausführungen. Ich möchte Sie bitten, sich meinen Eingangstext noch einmal zu vergegenwärtigen. Von einem Vertreter Ihres Bundeslandes wurde anlässlich der Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) am - Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) unter 2. ein Antrag gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf. "5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten." Begründung: Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen. Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen. Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12 18. § 11 ... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,... Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu - Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen". Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt. Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12. Es geht mir hier um den Weg einer Gesetzgebung, die das Tierschutzgesetz und somit ein Bundesgesetz betrifft. Erfolgte eine Gesetzesfolgenabschätzung? Wurden dementsprechende Verwaltungsvorschriften erstellt? Eine wirklich gute Rechtsetzung setzt zwingend voraus, Inhalte und Abläufe des Gesetzgebungsprozesses im vorparlamentarischen und parlamentarischen Verfahren zu kennen. Wie wurde hier verfahren? Wie ist gerade dieses Gesetz zu werten im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung? Schlussendlich muss es für Büger/innen nachvollziehbar sein, aus welchen Motiven und Motivationen heraus eine Gesetzesänderung erfolgt und selbstverständlich auch, wer dafür verantwortlich ist! Da es innerhalb des Landes Thüringen kein zuständiges Ministerium zu geben scheint, geht diese Anfrage ebenso an das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales und das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz. Ich möchte Sie und alle Beteiligten bitten, mir einen Ansprechpartner zu nennen, der meine berechtigten Fragen als Bürgerin dieses Landes auch beantworten kann. Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
AW: AW: AW: Auskunft ThürIFG - Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Ziffer 8 Buchstabe f [#25766] Sehr geehrte Frau Göbel,…
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Betreff
AW: AW: AW: Auskunft ThürIFG - Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Ziffer 8 Buchstabe f [#25766]
Datum
13. August 2018 15:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
WGAuskunftThringerInformationsfreiheitsg.eml
155,9 KB
WGAWAWWGAuskunftThringerInformatio.eml
524,4 KB
Sehr geehrte Frau Göbel, die Motive und die Motivation zu der von Ihnen angesprochenen Regelung im Tierschutzgesetz wurden Ihnen im Rahmen ihrer Auskunftsersuchen vom 8. Dezember 2017 und 13. April 2018 durch das TMASGFF mitgeteilt. Ich darf insoweit auf die nochmals beigefügten Schreiben vom des TMASGFF vom 15. Januar und 4. Mai 2018 und die mit E-Mails vom 24. Januar und 22. März 2018 ergänzend mitgeteilten Informationen verwiesen. Was den Weg einer Gesetzgebung betrifft, gibt beispielsweise die Webseite des Bundesrats (www. Bundesrat.de/DE/aufgaben/gesetzgebung...) einen anschaulichen Überblick. Mit freundlichen Grüßen

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Mona Göbel
AW: AW: AW: Auskunft ThürIFG - Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Ziffer 8 Buchstabe f [#25766] Sehr geehrte<< Anr…
An Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: AW: AW: Auskunft ThürIFG - Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Ziffer 8 Buchstabe f [#25766]
Datum
4. Januar 2020 14:02
An
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Sehr geehrt<< Anrede >> ich erhielt am 18.12.2019 eine erneute Antwort des TMIL, in der erneut auf das TMASGFF, sowie das TMIK verwiesen wurde. Das TMIL sei nicht verantwortlich, bzw. die Unterlagen würden hier nicht vorliegen. Identische Antworten hatte ich bereits von Ihnen und auch dem TMIK erhalten. Ist Ihnen "Von Pontius zu Pilatus" oder aber auch "Buchbinder Wanninger" ein Begriff? Ich starte im Jahr 2020 einen erneuten Versuch auf eine ganz einfache Frage eine Antwort zu erhalten. Der Gesetzentwurf wurde vom Land Thüringen eingebracht (siehe unseren Schriftverkehr aus 2019). Ich hoffe, dieser Gesetzentwurf entstand aus triftigen und nachvollziehbaren Gründen, die definitiv belegt sein müssen. Erhebungen, Statistiken, Beratungen und so fort. Wer ist hierfür zuständig und kann mir die Entstehung dieses Gesetzentwurfes, der schließlich zu einem Gesetz führte, begründen? Da weder Sie (das TMASGFF) noch das TMIL, oder das TMIK sich zuständig fühlen und aufeinander verwiesen wird geht dieses Schreiben an Sie alle! Aus diesem Grunde können Sie sich auch in Zukunft ein "Aufeinander-verweisen" ersparen und wir kommen doch noch zu einem Ergebnis! Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/25766 Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>