Tierschutzgesetz § 11 8. f

aus den mir nun vorliegenden umfangreichen Unterlagen des Bundesrates zu meiner Einsicht erbitte ich von Ihnen weitergehende Informationen.

Folgende Fakten liegen vor:

- Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf.
"5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder
hierfür Einrichtungen unterhalten."
Begründung:
Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.

Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen.

Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12
18. § 11
... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,...

Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu -

Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen".

Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt.
Die Abstimmung mit 11:5 war eindeutig, wobei mich interessieren würde, warum die Länder BE, BB, MV, SN und ST dagegen gestimmt haben.

Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12.

Wie kam es zu dieser Vorgehensweise?
Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen?
Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen?
Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. Dezember 2017
  • Frist
    20. Januar 2018
  • 0 Follower:innen
Mona Göbel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: aus den mir nun …
An Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Details
Von
Mona Göbel
Betreff
Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25747]
Datum
19. Dezember 2017 16:58
An
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
aus den mir nun vorliegenden umfangreichen Unterlagen des Bundesrates zu meiner Einsicht erbitte ich von Ihnen weitergehende Informationen. Folgende Fakten liegen vor: - Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf. "5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten." Begründung: Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen. Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen. Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12 18. § 11 ... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,... Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu - Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen". Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt. Die Abstimmung mit 11:5 war eindeutig, wobei mich interessieren würde, warum die Länder BE, BB, MV, SN und ST dagegen gestimmt haben. Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12. Wie kam es zu dieser Vorgehensweise? Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Mona Göbel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Sehr geehrte Frau Göbel, bitte entnehmen Sie die Antwort des BVL auf Ihren unten aufgeführten Antrag dem Anhang. …
Von
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Betreff
AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25747]
Datum
21. Dezember 2017 14:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Göbel, bitte entnehmen Sie die Antwort des BVL auf Ihren unten aufgeführten Antrag dem Anhang. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Sehr geehrte Frau Göbel, vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsiche…
Von
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Betreff
WG: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25747] / Ihre Anfrage vom 19. Dezember 2017
Datum
22. Dezember 2017 14:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Göbel, vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist zuständig für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Tierarzneimitteln und gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in Deutschland. Das BVL trägt mit vielfältigen Maßnahmen zur Lebensmittelsicherheit in Deutschland bei. Es spricht Zulassungen aus, koordiniert gemeinsam mit den Bundesländern Überwachungsprogramme und sorgt im Rahmen des europäischen Schnellwarnsystems für den Informationsfluss zwischen der EU und den Bundesländern. Das Tierschutzgesetz gehört jedoch nicht zu den Aufgaben des BVL, daher verfügt das BVL auch nicht über die entsprechenden Informationen und kann somit auch keinen Zugang nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) gewähren. Bei Ihrer Anfrage zum Tierschutzgesetz handelt es sich nicht um eine Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG). Bei Ihrer Anfrage zum Tierschutzgesetz handelt es sich nicht um Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte) und daher besteht auch kein Zugang zu Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Federführend für den Gesetzentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes war das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Sie können sich an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wenden, um von dort ggf. zu erfahren, wie der damalige Entscheidungsprozess sich entwickelt hat. Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Mona Göbel
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich herzlich für die ausführliche Antwort, übermittelt durch Her…
An Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: WG: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25747] / Ihre Anfrage vom 19. Dezember 2017 [#25747]
Datum
25. Dezember 2017 10:52
An
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich herzlich für die ausführliche Antwort, übermittelt durch Herrn Detlef Goldbach, Sachbearbeiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Ich möchte Sie bitten, meine Anfrage an das BMEL ,bezüglich einer Aufklärung über den Entscheidungsprozess ,weiter zu leiten. Für mich ist und war es leider bislang unmöglich von dort eine aussagekräftige Antwort zu erhalten. Ich erhoffe mir von der Weiterleitung durch Sie mehr Gewicht und Dringlichkeit vermitteln zu können. Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25747 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Sehr geehrte Frau Göbel, Ihre Anfrage habe ich am 21.12.2017 an BMEL weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Betreff
AW: WG: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25747] / Ihre Anfrage vom 19. Dezember 2017 [#25747]
Datum
27. Dezember 2017 08:55
Status
Sehr geehrte Frau Göbel, Ihre Anfrage habe ich am 21.12.2017 an BMEL weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Mona Göbel
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich herzlich und wünsche Ihnen einen guten Start in das Neue Jah…
An Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: AW: WG: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25747] / Ihre Anfrage vom 19. Dezember 2017 [#25747]
Datum
27. Dezember 2017 10:23
An
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich herzlich und wünsche Ihnen einen guten Start in das Neue Jahr 2018! Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25747 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>