Guten Tag Herr Antragsteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an Tiertransporten. Die amtlichen Tierärzte des Kreises Steinfurt prüfen jeden einzelnen Tiertransport ins Ausland sehr genau auf die Einhaltung sowohl tierseuchen- als auch tierschutzrechtlicher Anforderungen. Bei jedem einzelnen Transport werden die Tiere vor Ort in Augenschein genommen und die Voraussetzungen für den Transport geprüft, insbesondere auch die zu erwartenden Termperaturen auf der Transportstrecke. Erst wenn alle Voraussetzungen der tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Anforderungen des EU-Rechts und des nationalen Rechts erfüllt sind, werden die für den Export notwendigen Dokumente ausgehändigt. Zur aktuellen Weisungs- und Verfügungslage in NRW verweise ich auf die vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erhaltenen Informationen.
Die Übermittlung aller Unterlagen zur Genehmigung von Tiertransporten während der Sommermonate 2017 bis 2019 ist nicht möglich. Auch wenn Sie die Sommermonate nicht genau bezeichnet haben, sprechen wir von mehreren hundert betroffenen Abfertigungen und tausenden Seiten von Unterlagen in EDV-Programmen und auf Papier. Es gibt Abfertigungen, bei denen die Unterlagen mit TRACES-Bescheinigung, Vorlaufzertifikaten, Transportplanung, Fahrtenbücher usw. allein für eine einzelne Abfertigung einen ganzen Aktenordner füllen. Aufgrund des Umfangs käme allenfalls eine Akteneinsicht in der Dienststelle in Betracht. Und auch in diesem Falle wären nach dem IFG alle personenbezogenen Daten von Viehhändlern, Landwirten, Organisatoren usw. vor Einsichtnahme mit entsprechendem Aufwand zu schwärzen oder diese Personen am Verfahren förmlich zu beteiligen.
Für Transporte im Inland ist eine Beteiligung der Veterinärbehörde nicht vorgesehen. Insofern hat der Kreis Steinfurt diesbezüglich keine Informationen zu Sterberaten oder Auffälligkeiten vorliegen. Bei Transporten innerhalb der EU erhält die Veterinärbehörde solche Informationen nur, wenn entsprechende Rückmeldungen von der Veterinärbehörde des Ankunftsortes, bei Transporten in Drittländer durch Rückmeldungen der Grenzkontrollstellen der EU erfolgen. Für die Jahre 2017 – 2019 liegen keine solchen Rückmeldungen vor, so dass mir keine Informationen über Auffälligkeiten oder Verlustraten vorliegen. Aus den Rückläufen der Fahrtenbücher haben sich jedenfalls keine Auffälligkeiten ergeben. Es ist auch kaum mit Auffälligkeiten zu rechnen, denn beim Versenden von Tieren aus dem Kreis Steinfurt in Drittländer handelt es sich fast ausschließlich um Zuchttiere, wobei Transporteure sorgfältig auf diese hochwertigen Tiere achten.
Zu den Gebühren:
Die Auskünfte werden gebührenpflichtig sein. Wie beschrieben, wäre sowohl das Kopieren solcher Dokumentenmassen als auch die Akteneinsicht in der Dienststelle mit einem erheblichen Vorbereitungs- und Verwaltungsaufwand verbunden. Selbst bei der Akteneinsicht müsste aufgrund des Datenschutzes und der Aktensicherheit ein Mitarbeiter des Amtes anwesend sein und einzelne Unterlagen vor Einsichtnahme schwärzen. Nach den Landesrichtwerten für Verwaltungsaufwand entsteht für jede Stunde eines Mitarbeiters der Laufbahngrupp 1 ein Aufwand von 61 €, der Laufbahngruppe 2 von 70 €. Nach Tarifstelle 1.3.3 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW ist entsprechend des Aufwandes eine Gebühr von 10 bis 1.000 € zu erheben. Ein Aufwand von 1.000 € wird somit ungefähr bei einem Einsatz eines Mitarbeiters von 14 – 16 Stunden erreicht.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Ihr Antrag unter diesen Umständen weiter bearbeitet werden soll.
Zum Datenschutz
Soweit es für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell bzw. automatisiert verarbeitet (d. h. insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt).
1. Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter:
Verantwortlicher: Landrat des Kreises Steinfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt;
Datenschutzbeauftragter: Kreis Steinfurt, Datenschutzbeauftragter, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt, <<E-Mail-Adresse>>;
Aufsichtsbehörde: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf: Tel.: 0211/38424-0; Fax: 0211/38424-10, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>.
2. Datenerhebung:
Die im Antragsverfahren erhobenen Daten und Nachweise sind erforderlich, um Ihren Antrag prüfen zu können. Die Datenerhebung erfolgt auf der Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e DS-GVO
3. Datenerhebung bei anderen Stellen
Sofern für die Klärung der Antragsvoraussetzungen weitere Daten erhoben werden müssen, werden diese ausschließlich zu gesetzlichen Zwecken bei Dritten erhoben (z. B. Behörden im landwirtschaftlichen Bereich, externe behördliche Datenbanken, Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister).
4. Datenweitergabe an Dritte
Zur Erfüllung der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen kann es erforderlich sein, dass das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Daten im Einzelfall an andere öffentliche Stellen weitergibt (z. B. Behörden im landwirtschaftlichen Bereich, Untersuchungsämter, externe behördliche Datenbanken, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, behördliche Stellen für statistische Erhebungen, EU-Mitgliedstaaten und Drittländer). Die Datenweitergabe erfolgt ausschließlich zu gesetzlichen Zwecken.
5. Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung Ihrer personenbezogenen Daten, Recht auf Widerspruch und Beschwerde
Wenn Sie eine Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen, wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Steinfurt. Sie können auch den Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen. Auf Wunsch wird Ihnen ein Auszug zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt. Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie jederzeit die unverzügliche Berichtigung dieser Daten verlangen. Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn die Richtigkeit der erhobenen Daten bestritten wird. Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn sie für die Durchführung dieses Antragsverfahrens oder im Rahmen der allgemeinen Überwachung dieses Rechtsbereiches nicht mehr erforderlich sind. Unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSG-VO haben Sie das Recht, die Löschung Ihrer Daten zu verlangen. Unter den Einschränkungen des Art. 21 DS-GVO besteht auch ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten. Sollten Sie mit den Auskünften oder der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einverstanden sein, können Sie sich mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wenden.
Freundliche Grüße