Sehr geehrter Herr Wörner,
Sie haben mit Nachricht vom 06. Januar 2020 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30318) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung folgender Informationen bzw. Erläuterungen und Antworten zu den folgenden Fragen:
Erläuterungen zur Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes:
„Sterbefälle, Sterbeziffern (je 100.000 Einwohner, altersstandardisiert) (ab 1998). Gliederungsmerkmale: Jahre, Region, Alter, Geschlecht, Nationalität, ICD-10, Art der Standardisierung“
bezüglich eventueller Doppel-Diagnosen im selben Sterbefall.
Die Erläuterungen sollen folgende Umstände erklären:
1. Zu T20-T32 (Verbrennungen oder Verätzungen) kam es im Jahr 2000 550 mal (13 mal davon durch Verätzung).
2. Zu X00-X09 (Mortalität durch accidentielle Exposition gegenüber Feuer, Rauch und Flammen) kam es im Jahr 2000 475 mal (also sind 62 tödliche Verbrennungen scheinbar nicht durch accidentielle Exposition gegenüber Feuer, Rauch und Flammen entstanden; durch X76+X97+Y26 kam es im Jahr 2000 zu 84+4+47=135 Sterbefällen, so dass die Rechnung irgendwie nicht aufgeht).
3. Erhält man die Gesamtzahl der Totenscheine der Bundesrepublik Deutschland, wenn man alle Sterbefälle aus der Statistik zusammenzählt?
4. Errechnet sich die Tabelle 12613-0002 der GENESIS Online Datenbank unabhängig von der übereinstimmenden GBE Tabelle „A00-T98 Alle Krankheiten und Folgen äußerer Ursachen“?
5. Der GDV behauptet, dass es im Jahr 2000 zu 800 Brandtoten gekommen sei. Beweis:
http://archive.is/TjOob
Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung das Folgende mit:
Zu den Punkten 1. und 2.:
Die von Ihnen genannten Zahlen sind korrekt, allerdings haben Sie diese fehlerhaft interpretiert:
In der Todesursachenstatistik wird jeder nichtnatürliche Sterbefall aus zwei Richtungen betrachtet:
a) Äußere Ursache, die zum Tod führte, bspw. ICD-10-Position X00 -X09 – Accidentielle Exposition gegenüber Feuer, Rauch und Flammen
b) Die Folgen der "Äußeren Ursache", das könnte im oberen Beispiel dann eine Verbrennung sein, die mit einer ICD-Position aus dem Bereich T20 -T32 signiert wird.
Sie zählen in der Position T20-T32 537 Sterbefälle durch Verbrennungen, die nicht alle bei X00 -X09 zu finden sind. Dies liegt daran, dass eine Verbrennung nicht nur durch eine X00 -X09 – Accidentielle Exposition gegenüber Feuer, Rauch und Flammen entstehen kann, sondern auch, und hier ergibt sich der größte Teil der Differenz, durch andere Unfälle, wie z.B. einen Transportmittelunfall. Kommt es nach einem Transportmittelunfall zu einem Brand, dann ist dieser Unfall die zum Tod führende Äußere Ursache und es wird keine X00 -X09 – Accidentielle Exposition gegenüber Feuer, Rauch und Flammen signiert.
Umgekehrt ist es aber auch so, dass eine X00 -X09 – Accidentielle Exposition gegenüber Feuer, Rauch und Flammen nicht ausschließlich eine Folge aus dem Bereich T20 -T32 hat, sondern dass es in diesem Bereich bspw. auch zu Rauchvergiftungen (T51-T65 Toxische Wirkungen von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen) kommt, die dann als Folge der äußeren Ursache signiert werden und deshalb nicht in dem Bereich T20- T32 signiert worden sind.
Im Anhang haben wir Ihnen zwei Tabellen beigefügt, die die Unterschiede nochmal verdeutlichen:
1. X00 -X09 – Accidentielle Exposition gegenüber Feuer, Rauch und Flammen in Kombination mit den dazugehörigen Folgen dieser Unfälle. Ebenfalls noch die anderen äußeren Ursachen zum Thema "Feuer und Flamme"
2. T20-T32 Sterbefälle durch Verbrennungen und Verätzungen in Kombination mit den dazugehörigen äußeren Ursachen.
Zur Frage 3:
Die Todesursachenstatistik wird auf Basis der Todesbescheinigungen erstellt. Somit stellt die Zahl der Sterbefälle grundsätzlich die Zahl der Todesbescheinigungen dar. Es gibt allerdings immer wieder die Möglichkeit, dass bspw. bei Auslandsterbefällen keine vollständige Todesbescheinigung vorliegt. Hier erfolgt dann eine Signierung mit R99 – unbekannte Todesursache. Allerdings dürfte es sich hierbei um Fälle im Promillebereich handeln. Das Nichtvorliegen einer Todesbescheinigung ist nur eine von mehreren Möglichkeiten, die zu einer Signierung mit R99 – unbekannte Todesursache führt.
Zur Frage 4:
Die Tabelle 12613-0002 Ihrer GENESIS Online Datenbank ergibt sich aus der Bevölkerungsstatistik, weicht aber nicht von den Ergebnissen der Todesursachenstatistik ab.
Wenn in Deutschland jemand verstirbt, wird eine Todesbescheinigung erstellt. Diese besteht aus zwei Teilen:
1: Einem nicht vertraulichen Teil, der an das Standesamt zur Beurkundung des Sterbefalls übermittelt wird. Diese Daten fließen anschließend in die Bevölkerungsstatistik 2. Einem vertraulichen Teil mit den Diagnosen des leichenbeschauenden Arztes, der an das Gesundheitsamt übermittelt wird. Diese Daten fließen dann in die Todesursachenstatistik ein.
Zur Frage 5:
Der GDV nennt in seiner Pressemitteilung keine Datenquelle. Wir können daher nicht sagen, auf welcher Datenbasis diese Meldung erstellt wurde.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir bedanken uns für Ihr Interesse, hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen