Tolerierung des Parkens auf Gehwegen

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Dokumente wie z.B. Arbeitsanweisungen, Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen, die das Thema "Tolerierung des Parkens auf Gehwegen" haben und Auskunft über den Umfang der Tolerierung gibt.

Hintergrund ist, dass sich aus verschiedenen Artikeln in den Medien und Gesprächen mit ihren Mitarbeitern ergeben hat, dass das Parken von Autos auf dem Gehweg unter Umständen von ihnen toleriert wird, auch wenn es laut StVO eigentlich verboten wäre.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. April 2018
  • Frist
    18. Mai 2018
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bürger- und Ordnungsamt Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tolerierung des Parkens auf Gehwegen [#28918]
Datum
15. April 2018 11:12
An
Bürger- und Ordnungsamt Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Dokumente wie z.B. Arbeitsanweisungen, Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen, die das Thema "Tolerierung des Parkens auf Gehwegen" haben und Auskunft über den Umfang der Tolerierung gibt. Hintergrund ist, dass sich aus verschiedenen Artikeln in den Medien und Gesprächen mit ihren Mitarbeitern ergeben hat, dass das Parken von Autos auf dem Gehweg unter Umständen von ihnen toleriert wird, auch wenn es laut StVO eigentlich verboten wäre. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tolerierung des Parkens auf Gehwegen“ vom 15.0…
An Bürger- und Ordnungsamt Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Tolerierung des Parkens auf Gehwegen [#28918]
Datum
18. Mai 2018 07:32
An
Bürger- und Ordnungsamt Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tolerierung des Parkens auf Gehwegen“ vom 15.04.2018 (#28918) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist von einem Monat mittlerweile überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 28918 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tolerierung des Parkens auf Gehwegen“ vom 15.0…
An Bürger- und Ordnungsamt Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
[Terminsache] AW: AW: Tolerierung des Parkens auf Gehwegen [#28918]
Datum
31. Mai 2018 13:20
An
Bürger- und Ordnungsamt Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tolerierung des Parkens auf Gehwegen“ vom 15.04.2018 (#28918) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Die Erinnerung per Mail und per Fax sind auch unbeantwortet geblieben. Bitte informieren Sie mich umgehend, spätestens bis zum 07. Juni .2018, über den Stand meiner Anfrage. Andernfalls werde ich den Landesbeauftragter für Datenschutz einschalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 28918 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bürger- und Ordnungsamt Duisburg
Kein Nachrichtentext
Von
Bürger- und Ordnungsamt Duisburg
Via
Briefpost
Betreff
Datum
5. Juni 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,5 MB
<< Anfragesteller:in >>
AW: [#28918] <<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für ihre Antwort auf…
An Bürger- und Ordnungsamt Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [#28918]
Datum
11. Juni 2018 16:34
An
Bürger- und Ordnungsamt Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
<<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für ihre Antwort auf meine Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz. Leider ist ihre Antwort unvollständig. In dem genannten Dokument (https://sessionnet.krz.de/duisburg/bi/getfile.asp?id=1001614&type=do&) heißt es "Lediglich das einhüftige Gehwegparken wird toleriert, wo es bisher geduldelt wurde, wenn eine "Restgehwegbreite" von 1,50 m verbleibt." Wie bereits in den Beratungsergebnis vermerkt, empfinde auch ich diese Aussage als sehr schwammig. Ich bitte um Auskunft, wo konkret diese Art von Parken zur Zeit toleriert wird. Da der Beschluss bereits gut 16 Jahre alt ist, müssen ja Informationen für neu eingestellte Verkehrsüberwachungskräfte existieren. Dass es Ermessensspielräume gibt, ist mir klar und mir geht es nicht um den Einzelfall. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 28918 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bürger- und Ordnungsamt Duisburg
Kein Nachrichtentext
Von
Bürger- und Ordnungsamt Duisburg
Via
Briefpost
Betreff
Datum
20. Juni 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
481,0 KB
<< Anfragesteller:in >>
Ihre Brief vom 20. Juni 2018 [#28918] -- <<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrt<< Anrede >> viel…
An Bürger- und Ordnungsamt Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre Brief vom 20. Juni 2018 [#28918]
Datum
6. August 2018 13:21
An
Bürger- und Ordnungsamt Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- <<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für ihre Antwort auf meine Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz. Leider ergeben ihre beiden spärlichen Teilantworten für mich kein zufriedenstellendes Gesamtbild. Ihre Antworten hinterlassen bei mir den Eindruck, dass der Beschluss nicht umgesetzt wird und es dem einzelnen Mitarbeiter überlassen ist, ob er gegen das einhüftige Gehwegparken vorgeht oder nicht. Aus diesem Grund eine ergänzende Anfrage: - Wie wird der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt-Duisburg vom 06.05.2002 [*] konkret umgesetzt, wenn es diesbezüglich keine Schulungsunterlagen gibt und außerdem keine Aufzeichnungen darüber gibt, wo das einhüftige Gehwegparken geduldelt bzw. toleriert wird. [*] "Lediglich das einhüftige Gehwegparken wird toleriert, wo es bisher geduldelt wurde, wenn eine "Restgehwegbreite" von 1,50 m verbleibt." Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 28918 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Brief vom 20. Juni 2018 [#28918] Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage …
An Bürger- und Ordnungsamt Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Brief vom 20. Juni 2018 [#28918]
Datum
8. September 2018 21:15
An
Bürger- und Ordnungsamt Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Tolerierung des Parkens auf Gehwegen“ vom 15.04.2018 (#28918) mit den Nachfragen vom 11. Juni 2018 und 6. August 2018 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist von einem Monat mittlerweile überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 28918 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Tolerierung des Parkens auf Gehwegen“ [#28918] [#28918]
Datum
30. Dezember 2018 20:19
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/28918 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die erhaltenen Teilantworten erinnern mich an Salamitaktik. Meine letzte Nachfrage wurde ignoriert und ich kann mir nicht vorstellen, dass es keine Schulungsunterlagen zu diesem Thema gibt. Kontaktperson war Herrn Krambröckers -- <<E-Mail-Adresse>> Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 28918.pdf - 2018-06-05_1-stadtdu.pdf - 2018-06-20_1-stadt-duisburg.pdf Anfragenr: 28918 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr an die Stadt Duisburg gerichteter Informationszugangsantrag vom 15.4./11.6./6.8.2018 Informationsfreiheitsgese…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr an die Stadt Duisburg gerichteter Informationszugangsantrag vom 15.4./11.6./6.8.2018
Datum
11. Januar 2019 14:16
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr an die Stadt Duisburg gerichteter Informationszugangsantrag vom 15.4./11.6./6.8.2018 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-241/19 ________________________________ Sehr geehrtAntragsteller/in mit Email vom 30.12.2018 hatten Sie sich in der o.g. Angelegenheit an mich gewandt und mich um Vermittlung gebeten. In Ihrem Antrag hatten Sie die Stadt Duisburg um Informationen zur "Tolerierung des Parkens auf Gehwegen" gebeten: · "Dokumente wie z.B. Arbeitsanweisungen, Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen, die das Thema "Tolerierung des Parkens auf Gehwegen" haben und Auskunft über den Umfang der Tolerierung gibt." · "Ich bitte um Auskunft, wo konkret diese Art von Parken zur Zeit toleriert wird." · "Wie wird der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt-Duisburg vom 06.05.2002 [*] konkret umgesetzt, wenn es diesbezüglich keine Schulungsunterlagen gibt und außerdem keine Aufzeichnungen darüber gibt, wo das einhüftige Gehwegparken geduldet bzw. toleriert wird." Mit Schreiben vom 5./20.6.2018 haben Sie Rückmeldungen der Stadt erhalten: · Hinweis auf einen entsprechenden Beschluss · Mitteilung, dass die beantragte Information nicht vorhanden ist Aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht bewerte ich diesen Vorgang wie folgt: Ihre Anfrage zum ersten Punkt hat die Stadt mit Schreiben vom 5.6. beantwortet, Ihre Anfrage zum zweiten Punkt mit Schreiben vom 20.6. Hierin hat sie mitgeteilt, dass eine Information, aus der sich ergibt, in welchen Straßen das Parken auf dem Gehweg toleriert wird, nicht vorliegt. Eine öffentliche Stelle kann tatsächlich nur bei ihr vorhandene Information zur Verfügung stellen, einen Informationsbeschaffungsanspruch sieht das IFG NRW nicht vor. Die dritte von Ihnen gestellte Frage zielt auf eine Bewertung ab, nicht jedoch auf eine in irgendeiner Form gespeicherte Information - worauf jedoch kein Informationszugangsanspruch besteht. Die von Ihnen geäußerte Vermutung, dass es tatsächlich doch Schulungsunterlagen zu dem Thema gebe, kann von hier aus nicht bestätigt werden. Insofern lassen sich die Aussagen der Stadt nicht widerlegen und es ist zu unterstellen, dass Ihre ursprüngliche Anfrage korrekt und der Wahrheit entsprechend beantwortet wurde. Daher sehe ich davon ab, die Angelegenheit gegenüber der Stadt aufzugreifen und möchte hierfür um Ihr Verständnis bitten. Mit freundlichen Grüßen