Tom Lausen fragt nach Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen

ich bin Tom Lausen, mehrfacher eingeladener Sachverständiger des Gesundheitsausschusses des Bundes. Zuletzt war ich Sachkundiger im Ausschuss für Soziales in Sachsen.

Vor Beginn der Impfkampagne mit neuartigen COVID-19-Impfstoffen hat die damalige Bundesregierung das Infektionsschutzgesetz in §13 Abs. 5 dahingehend erweitert, dass die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland ab Gültigkeit des Gesetzes bestimmte Datenlieferungen zur Pharmakovigilanz an das Paul-Ehrlich Institut verpflichtend zu liefern haben. Dies wäre seitdem an 8 Quartalen, Q1 2021 bis Q4 2022, möglich und verpflichtend gewesen. Egal in welcher Form, Papier oder Daten auf Datenträgern oder andere Wege.

Dieser Pflicht sind die Kassenärztlichen Vereinigungen in ganz Deutschland nicht nachgekommen.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen bestätigen mir teilweise persönlich, dass sie keinerlei Gespräche mit dem PEI im Hinblick auf die Einhaltung des Gesetzes geführt haben. Auch das BMG bestätigte dies zuletzt am 02.05.2022 (Schriftliche Frage Nr. 4/212). Ebenso erklärte das BVerwG im Beschluss vom 07.07.2022

"RN 185 Die Bestimmung des § 13 Abs. 5 IfSG sah ursprünglich nur eine Datenübermittlung an das Robert-Koch-Institut für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) vor (vgl. BT-Drs. 19/13452 S. 24 f.). Diese Regelung wurde durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) um eine entsprechende Übermittlungspflicht an das Paul-Ehrlich-Institut für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) ergänzt (vgl. BT-Drs. 19/23944 S. 28). Aus den vom Antragsteller vorgelegten Schriftlichen Fragen des Bundestagsabgeordneten Ziegler (Arbeitsnummern 3/362 und 4/212) und den Antworten des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. April 2022 und 2. Mai 2022 hierauf ergibt sich, dass das Paul-Ehrlich-Institut bis dahin keine anonymisierten Diagnosedaten (ICD-Codes) gemäß § 13 Abs. 5 IfSG von den Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten hat. Diesen Befund hat auch der Sachverständige Dr. Mentzer bestätigt. (https://www.bverwg.de/de/070722B1WB5.22.0)"

Auch das Paul-Ehrlich Institut bestätigte dies zuletzt am 16.12.2022.

Exemplarisch bestätigen dies auch die KVen Hamburg und Berlin.

KV BERLIN:

Im Übrigen ist anzumerken, dass keine Gespräche mit dem Paul-Ehrlich-Institut stattgefunden haben.
https://fragdenstaat.de/anfrage/ifg-anfrage-zu-ss13-ifsg-abs-5/762916/anhang/2022-08-25vrlausentom-anfragenachifg_geschwaerzt.pdf

**Deshalb stelle ich folgende Anfrage nach den IFG**

§73 des IfSG fällt gemäss

"§ 5 - Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (BAIUDBwOWiZustV)

§ 5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 70 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt."

in Ihre Zuständigkeit als Bundesamt.

1.) Daher bitte ich um Zusendung aller amtlichen Informationen zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den entsprechenden Bußgeldvorschriften in §73 IfSG, die in Ihre Zuständigkeit fallen, gegen die entsprechenden Verantwortlichen des 17 Kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland. Insbesondere, ob und wann Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurden.

2.) Wenn keine Verfahren eingeleitet wurden, dann bitte ich um Zusendung aller Verfügbaren schriftlichen Begründungen, warum diese Bußgeldverfahren nicht eingeleitet wurden und um einen amtlichen Hinweis, wann diese Verfahren eingeleitet werden.

3.) Ich bitte ferner um Zusendung aller Schreiben, Emails, Notizen zu Telefonaten, die Ihr Bundesamt im Zusammenhang mit den Bußgeldvorschriften an die KVen gesendet hat und die entsprechenden Antworten der KVen, wenn vorhanden.

Ich erkläre, dass personenbezogene Daten von unbeteiligten Dritten mit entsprechender Begründung von Ihnen geschwärzt werden dürfen, um Drittbeteiligtenverfahren zu vermeiden.

Ich erkläre mich zur Kostenübernahme für entstehende Kosten im Rahmen der Obergrenze von bis zu 500 EUR gem. IFG.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Januar 2023
  • Frist
    21. Februar 2023
  • 226 Follower:innen
Tom Lausen
Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich bin Tom Lausen, mehrfacher eingel…
An Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Details
Von
Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Betreff
Tom Lausen fragt nach Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen [#268067]
Datum
18. Januar 2023 14:07
An
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bin Tom Lausen, mehrfacher eingeladener Sachverständiger des Gesundheitsausschusses des Bundes. Zuletzt war ich Sachkundiger im Ausschuss für Soziales in Sachsen. Vor Beginn der Impfkampagne mit neuartigen COVID-19-Impfstoffen hat die damalige Bundesregierung das Infektionsschutzgesetz in §13 Abs. 5 dahingehend erweitert, dass die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland ab Gültigkeit des Gesetzes bestimmte Datenlieferungen zur Pharmakovigilanz an das Paul-Ehrlich Institut verpflichtend zu liefern haben. Dies wäre seitdem an 8 Quartalen, Q1 2021 bis Q4 2022, möglich und verpflichtend gewesen. Egal in welcher Form, Papier oder Daten auf Datenträgern oder andere Wege. Dieser Pflicht sind die Kassenärztlichen Vereinigungen in ganz Deutschland nicht nachgekommen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen bestätigen mir teilweise persönlich, dass sie keinerlei Gespräche mit dem PEI im Hinblick auf die Einhaltung des Gesetzes geführt haben. Auch das BMG bestätigte dies zuletzt am 02.05.2022 (Schriftliche Frage Nr. 4/212). Ebenso erklärte das BVerwG im Beschluss vom 07.07.2022 "RN 185 Die Bestimmung des § 13 Abs. 5 IfSG sah ursprünglich nur eine Datenübermittlung an das Robert-Koch-Institut für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) vor (vgl. BT-Drs. 19/13452 S. 24 f.). Diese Regelung wurde durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) um eine entsprechende Übermittlungspflicht an das Paul-Ehrlich-Institut für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) ergänzt (vgl. BT-Drs. 19/23944 S. 28). Aus den vom Antragsteller vorgelegten Schriftlichen Fragen des Bundestagsabgeordneten Ziegler (Arbeitsnummern 3/362 und 4/212) und den Antworten des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. April 2022 und 2. Mai 2022 hierauf ergibt sich, dass das Paul-Ehrlich-Institut bis dahin keine anonymisierten Diagnosedaten (ICD-Codes) gemäß § 13 Abs. 5 IfSG von den Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten hat. Diesen Befund hat auch der Sachverständige Dr. Mentzer bestätigt. (https://www.bverwg.de/de/070722B1WB5.22.0)" Auch das Paul-Ehrlich Institut bestätigte dies zuletzt am 16.12.2022. Exemplarisch bestätigen dies auch die KVen Hamburg und Berlin. KV BERLIN: Im Übrigen ist anzumerken, dass keine Gespräche mit dem Paul-Ehrlich-Institut stattgefunden haben. https://fragdenstaat.de/anfrage/ifg-anfrage-zu-ss13-ifsg-abs-5/762916/anhang/2022-08-25vrlausentom-anfragenachifg_geschwaerzt.pdf **Deshalb stelle ich folgende Anfrage nach den IFG** §73 des IfSG fällt gemäss "§ 5 - Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (BAIUDBwOWiZustV) § 5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 70 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt." in Ihre Zuständigkeit als Bundesamt. 1.) Daher bitte ich um Zusendung aller amtlichen Informationen zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den entsprechenden Bußgeldvorschriften in §73 IfSG, die in Ihre Zuständigkeit fallen, gegen die entsprechenden Verantwortlichen des 17 Kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland. Insbesondere, ob und wann Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurden. 2.) Wenn keine Verfahren eingeleitet wurden, dann bitte ich um Zusendung aller Verfügbaren schriftlichen Begründungen, warum diese Bußgeldverfahren nicht eingeleitet wurden und um einen amtlichen Hinweis, wann diese Verfahren eingeleitet werden. 3.) Ich bitte ferner um Zusendung aller Schreiben, Emails, Notizen zu Telefonaten, die Ihr Bundesamt im Zusammenhang mit den Bußgeldvorschriften an die KVen gesendet hat und die entsprechenden Antworten der KVen, wenn vorhanden. Ich erkläre, dass personenbezogene Daten von unbeteiligten Dritten mit entsprechender Begründung von Ihnen geschwärzt werden dürfen, um Drittbeteiligtenverfahren zu vermeiden. Ich erkläre mich zur Kostenübernahme für entstehende Kosten im Rahmen der Obergrenze von bis zu 500 EUR gem. IFG.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tom Lausen Anfragenr: 268067 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268067/ Postanschrift Tom Lausen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 Sehr geehrter Herr Lausen, hiermit bestätige ich den Eingang …
Von
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Betreff
AW: [1004-IFG-102] ==> LB 0111 / 23 ++ Tom Lausen fragt nach Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen [#268067]
Datum
19. Januar 2023 14:28
Status
Warte auf Antwort
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7,8 KB


Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 Sehr geehrter Herr Lausen, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage zum Thema Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz. Im Rahmen der Informationsgebührenverordnung können hierfür Gebühren anfallen, diese richten sich nach dem erforderlichen Bearbeitungsaufwand. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 Sehr geehrter Herr Lausen, eine Zuständigkeit des BAIUDBw ist…
Von
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Betreff
AW: [1004-IFG-102] ==> LB 0111 / 23 ++ Tom Lausen fragt nach Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen [#268067]
Datum
24. Januar 2023 15:11
Status
Anfrage abgeschlossen
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7,8 KB


Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 Sehr geehrter Herr Lausen, eine Zuständigkeit des BAIUDBw ist nur gegeben, soweit der Vollzug des IfSG durch die Bundeswehr erfolgt. Für den Vollzug des Gesetzes in der Bundeswehr ist diese selbst zuständig; die Einzelheiten ergeben sich aus § 54a Abs. 1 IfSG. Die dort genannten Fallgruppen sind vorliegend nicht erfüllt. Gegen die genannten kassenärztlichen Vereinigungen, die offensichtlich nicht Teil der Bundeswehr sind, findet eine Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch das BAIUDBw daher nicht statt. Welche Stelle der zivilen Verwaltung zuständig ist, ist hier nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen