Tom Lausen fragt nach Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen
ich bin Tom Lausen, mehrfacher eingeladener Sachverständiger des Gesundheitsausschusses des Bundes. Zuletzt war ich Sachkundiger im Ausschuss für Soziales in Sachsen.
Vor Beginn der Impfkampagne mit neuartigen COVID-19-Impfstoffen hat die damalige Bundesregierung das Infektionsschutzgesetz in §13 Abs. 5 dahingehend erweitert, dass die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland ab Gültigkeit des Gesetzes bestimmte Datenlieferungen zur Pharmakovigilanz an das Paul-Ehrlich Institut verpflichtend zu liefern haben. Dies wäre seitdem an 8 Quartalen, Q1 2021 bis Q4 2022, möglich und verpflichtend gewesen. Egal in welcher Form, Papier oder Daten auf Datenträgern oder andere Wege.
Dieser Pflicht sind die Kassenärztlichen Vereinigungen in ganz Deutschland nicht nachgekommen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen bestätigen mir teilweise persönlich, dass sie keinerlei Gespräche mit dem PEI im Hinblick auf die Einhaltung des Gesetzes geführt haben. Auch das BMG bestätigte dies zuletzt am 02.05.2022 (Schriftliche Frage Nr. 4/212). Ebenso erklärte das BVerwG im Beschluss vom 07.07.2022
"RN 185 Die Bestimmung des § 13 Abs. 5 IfSG sah ursprünglich nur eine Datenübermittlung an das Robert-Koch-Institut für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) vor (vgl. BT-Drs. 19/13452 S. 24 f.). Diese Regelung wurde durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) um eine entsprechende Übermittlungspflicht an das Paul-Ehrlich-Institut für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) ergänzt (vgl. BT-Drs. 19/23944 S. 28). Aus den vom Antragsteller vorgelegten Schriftlichen Fragen des Bundestagsabgeordneten Ziegler (Arbeitsnummern 3/362 und 4/212) und den Antworten des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. April 2022 und 2. Mai 2022 hierauf ergibt sich, dass das Paul-Ehrlich-Institut bis dahin keine anonymisierten Diagnosedaten (ICD-Codes) gemäß § 13 Abs. 5 IfSG von den Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten hat. Diesen Befund hat auch der Sachverständige Dr. Mentzer bestätigt. (https://www.bverwg.de/de/070722B1WB5.22…)"
Auch das Paul-Ehrlich Institut bestätigte dies zuletzt am 16.12.2022.
Exemplarisch bestätigen dies auch die KVen Hamburg und Berlin.
KV BERLIN:
Im Übrigen ist anzumerken, dass keine Gespräche mit dem Paul-Ehrlich-Institut stattgefunden haben.
https://fragdenstaat.de/anfrage/ifg-anf…
**Deshalb stelle ich folgende Anfrage nach den IFG**
§73 des IfSG fällt gemäss
"§ 5 - Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (BAIUDBwOWiZustV)
§ 5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 70 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt."
in Ihre Zuständigkeit als Bundesamt.
1.) Daher bitte ich um Zusendung aller amtlichen Informationen zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den entsprechenden Bußgeldvorschriften in §73 IfSG, die in Ihre Zuständigkeit fallen, gegen die entsprechenden Verantwortlichen des 17 Kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland. Insbesondere, ob und wann Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurden.
2.) Wenn keine Verfahren eingeleitet wurden, dann bitte ich um Zusendung aller Verfügbaren schriftlichen Begründungen, warum diese Bußgeldverfahren nicht eingeleitet wurden und um einen amtlichen Hinweis, wann diese Verfahren eingeleitet werden.
3.) Ich bitte ferner um Zusendung aller Schreiben, Emails, Notizen zu Telefonaten, die Ihr Bundesamt im Zusammenhang mit den Bußgeldvorschriften an die KVen gesendet hat und die entsprechenden Antworten der KVen, wenn vorhanden.
Ich erkläre, dass personenbezogene Daten von unbeteiligten Dritten mit entsprechender Begründung von Ihnen geschwärzt werden dürfen, um Drittbeteiligtenverfahren zu vermeiden.
Ich erkläre mich zur Kostenübernahme für entstehende Kosten im Rahmen der Obergrenze von bis zu 500 EUR gem. IFG.
Anfrage erfolgreich
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Datum18. Januar 2023
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21. Februar 2023
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