bawu-topfsecret.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Topf Secret - Dokumente seit April“
MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG Postfach 10 34 44 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@mlr.bwl.de FAX: 0711/126-2255 oder 2379 (Presse) Regierungspräsidien Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Name Durchwahl Aktenzeichen 36-5470.00 (Bitte bei Antwort angeben) Lebensmittelüberwachung; neue Plattform "Topf Secret" von foodwatch und Frag- DenStaat - VIG-Anfragen über Massenmaii-Kampagne Maii-Schreiben des MLR vom 14.01.2019, 17.01.2019 (versandt am 18.01.2019), 18.01.2019 und 13.02.2019, Az. w.o. Die o. g. Bezugsschreiben werden mit nachfolgenden Ausführungen zusammengefasst und ergänzt. Dieses Schreiben ersetzt somit die o. g. Bezugsschreiben. 1. Rechtliche Einordnung der "Topf Secret"-Anfragen Es handelt sich bei den Anfragen um Anträge nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zu den beiden letzten Kontrollterminen in einzelnen Lebensmittelbetrieben und im Bean- standungsfall zu den entsprechenden Kontrollberichten. Grundsätzlich gibt es keine Aus- schlussgründe im VIG, die eine Ablehnung dieser Anträge rechtfertigen. Auch der Um- stand, dass die Anfragen in elektronischer Form über die Plattform "FragDenStaat" an die einzelnen Behörden herangetragen werden, rechtfertigt keine andere Bewertung, da letzt- lich einzelne natürliche Personen den Auskunftsantrag stellen (Vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 VIG: "jeder"). Lediglich durch die entsprechende begleitende Pressekampagne kommt es zu der Flut von Einzelanfragen. Ein Rückgriff auf§ 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG, wonach der Antrag abgelehnt werden soll, "soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Be- hörde beeinträchtigt würde", ist nicht möglich. Bei der Beurteilung sind der Antrag und nicht die Gesamtheit aller Anträge maßgebend. Hierbei genügt eine mögliche oder potenti- elle Gefährdung nicht, so dass eine Behörde nicht mit dem bloßen Verweis auf den hohen Verwaltungsaufwand eine Anfrage ablehnen kann. Wenn sie dies in Betracht zieht, hat sie plausibel darzulegen, warum sie auch unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden
-2- Ressourcen den Antrag weder vollständig noch teilweise, noch zeitlich gestreckt bearbei- ten kann. Die Hürden hierfür dürften sehr hoch liegen (Vgl. Zipfei/Rathke Lebensmittel- recht VIG § 4 Rnr. 29). Bei dem Portal handelt es sich im Grundsatz um eine formalisierte elektronische Hilfestel- lung mit "elektronischer Postbotenfunktion", um einen individuellen VIG-Antrag zu kreieren und an den richtigen Adressaten zu versenden. Im Beschluss des VG Regensburg vom 15.03.2019 (Az. RN 5 S 19.189 Rnr. 28 Rnr. 32 =Juris, =BeckRS 2019, 3917, Rnr. 28) wurde die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Her- ausgabe von Informationen, die über "Topf Secret" beantragt werden, nicht eine unzuläs- sige Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB darstellt und daher ein wichtiger Grund i.S. des § 6 Abs. 1 S. 2 VIG vorliegt, die Herausgabe der Information bspw. auf Akteneinsicht zu be- schränken. Derbayerische Beschluss, an den baden-württembergische Behörden und Ge- richte nicht gebunden sind, lässt klar erkennen, dass die Beantwortung dieser Rechtsfrage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Die Entscheidung beschränkt sich daher ausdrücklich auf eine "vorläufige" Nichtherausgabe (VG Regensburg, a.a.O., Rnr. 29 = Ju- ris, Rnr. 33 =BeckRS 2019, 3917, Rnr. 29). Daher eignet sich diese Entscheidung im Mo- ment nicht dazu, mit hinreichender Rechtssicherheit die Gewährung der beantragten Infor- mation nach VIG zu verweigern. 2. Umfang der Fragen und Auskunftspflicht Da die Standardanfrage lediglich nach den "beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betrieb- süberprüfungen" fragt, gehören grundsätzlich alle Kontrollarten zu den angefragten "Be- triebsüberprüfungen", also z.B. auch Beschwerdekontrollen oder Abnahmekontrollen auf Anforderung des Betriebes. Die Behörde kann somit entweder ohne Rückfrage beim An- tragstellenden die beiden letzten Betriebsüberprüfungen für die Beantwortung heranziehen oder wie unter 7. dargestellt nachfragen, ob die anfragende Person mit ihrer Frage zu Zif- fer 1 nur die durchgeführten Routinekontrollen meint oder alle lebensmittelrechtlichen Be- triebsüberprüfungen wie z. B. auch Nachkontrollen oder Anlasskontrollen. Wenn ein Belreiberwechsel erfolgte und danach noch keine Kontrolle durchgeführt wurde, empfiehlt das MLR, darauf hinzuweisen, dass in dem genannten Betrieb unter dem aktuel- len Belreiber noch keine Kontrolle stattgefunden hat. Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Der Antrag sollte dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsteller Infor- mationen nach§ 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Ab- weichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Ent- scheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünscht.
-3- Auch wenn der Anwendungsbereich nach § 1 VIG auf Erzeugnisse abzielt, müssen Hygie- neverstöße mitgeteilt werden (siehe Erlass MLR vom 16.07.2013, Az. 31-4283.53 zu An- trag der Eichbaumbrauerei bei der Stadt Mannheim). 3. Anhörung: Die betroffenen Lebensmittelunternehmer sind in der Regel als Dritte zu beteiligen, d. h. eine Anhörung nach § 28 LVwVfG wird gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 VIG durchgeführt. Lediglich bei Anfragen zu Betrieben, bei denen die letzten beiden Kontrollen ohne Mängel waren und damit eine einfache Antwort möglich ist, kann von einer Anhörung nach § 28 LVwVfG ggf. abgesehen werden, da nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird und die Beantwortung im Grunde für den Lebensmittelbetrieb einen Vorteil darstellt. 4. Frist: Mit der Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf 2 Monate (siehe Antwortvorschlag unter 7.). Darüber hinaus kann ggf. darauf hingewiesen werden, dass aufgrundder Viel- zahl von VIG Anfragen, die über das Online-Portai"FragDenStaat" eingegangen sind, höchstwahrscheinlich der Antrag nicht fristgerecht gemäߧ 5 Abs. 2 VIG beantwortet wer- den kann (siehe Antwortvorschlag unter 7.). Dieser Hinweis auf eine Verfristung ist aller- dings nur möglich, wenn bei der einzelnen Behörde tatsächlich eine hohe Anzahl von An- trägen vorliegt. Diese Zahl ist zu benennen. Auf die hohen Hürden für eine Ablehnung des Antrags aufgrund § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG wurde bereits in der o. g. Bezugsmail von 18.01.2019 hingewiesen (s. auch unter 1.). 5. Offenlegung des Namens des Antragstellers: Die Anfragen über FragDenStaat enthalten in der Regel einen Hinweis, dass der Antrag-. stellende der Weitergabe seiner Daten an den Betrieb nach Artikel21 DSGVO wider- spricht. Auf Nachfrage des anzuhörenden Lebensmittelunternehmens müssen diesem al- lerdings nach § 5 Abs. 2 S. 4 VIG Name und Anschrift des Antragstellenden offengelegt werden. Das MLR empfiehlt, auf diesen Sachverhalt bereits im ersten postalischen Schrei- ben einzugehen (siehe 2.). Die Stellung eines bedingten Antrags, mit dem bereits vorab einer Offenlegung des eige- nen Namens und der Anschrift widersprochen wird, ist mit dem Schutzzweck des § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nicht vereinbar. Der Antragsteller ist entsprechend§ 25 LVwVfG daher darauf hinzuweisen, dass sein bedingter Antrag nur bearbeitet und beantwortet werden kann, wenn er bedingungslos und ohne diese Einschränkung gestellt wird. Erfolgt dies nicht, ist der Antrag rechtsbehelfsfähig entsprechend zu bescheiden.
-4- 6. Kommunikation mit dem Antragstellenden (elektronisch/postalisch): Bei den Anfragen über FragDeJ"!Staat sind in einem Online-Formular Name, Mailadrasse und Anschrift des Antragstellenden zwar als Pflichtfelder einzutragen, aber Name und An- schrift können falsch sein. Darüber hinaus werden die Rückfragen und Antworten auf sol- che Anfragen - also das komplette Verwaltungsverfahren - ggf. im Auftrag der Antragstel- landen automatisch auf dem Internetportal veröffentlicht (siehe Rechtshinweis zu den ein- zelnen Anfragen). Aus Sicht des MLR empfiehlt es sich, bei der Kommunikation mit dem Antragstellenden daher zweigleisig vorzugehen: An die dem Antrag beiliegende E-Mailadresse des Antragstellenden (xxx@fragden- staat.de) ist lediglich ein Hinweis zu senden, dass sich ein Schreiben auf dem Postweg befindet, z. B. als Eingangsbestätigung: "Vielen Dank für Ihre Anfrage vom xxx. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Sie unterwegs." Das eigentliche Verwaltungsverfahren mit dem Antragstellenden sollte dagegen aus- schließlich auf dem Postweg erfolgen. Zudem bezieht sich § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur auf den Informationszugang und nicht auf das Verwaltungsverfahren als solches. Da der Bescheid mit der gewünschten Information voraussichtlich automatisch auf dem Portal veröffentlicht wird, sollte die Information nicht wie gewünscht elektronisch an die ge- nannte E-Mailadresse, sondern postalisch zugesandt werden. Der Antragstellende soll nach dem Hinweis zum eigenverantwortlichen Umgang mit der erhaltenen Information (un- ter 7.) selbst entscheiden, wie und ob er die Information weiterverwendet 7. Veröffentlichung bei FragDenStaat und Datenschutz: Teilweise weisen Behörden aus anderen Bundesländern den Antragsteller darauf hin, dass eine Veröffentlichung durch ihn unzulässig sei. Dies ist nicht korrekt. Nach aktueller Rechtslage ist eine Weitergabe bzw. Verbreitung von im Rahmen einer VIG-Anfrage erhal- tenen Informationen nicht gesetzlich untersagt. Eine auf den Privatgebrauch beschränkte AuskunftserteilunQ nach VIG wäre nach Ansicht des MLR rechtswidrig. Eine Verwendung der amtlichen Verbraucherinformation nach VIG ist in Eigenverantwortung unter Berück- sichtigung des geltenden Rechts möglich. Zur Vermeidung möglicher zivilrechtlicher Auseinandersetzungen zwischen den VIG-An- tragstellern und den Lebensmittelunternehmen wird jedoch empfohlen, zukünftig bei positi- ver Verbascheidung der VIG-Anfragen einen Hinweis in das Antwortschreiben aufzuneh- men und den Antragsteller mit folgendem Textbaustein auf diesen Sachverhalt hinzuwei- sen: "Die VIG-Auskunft dient zu Ihrem privaten Gebrauch. Die weitere Verwendung erhaltenf?r Informationen durch die Verbraucherin und den Verbraucher wird durch das VIG nicht geregelt. Eine Weiterverwendung bzw. Weitergabe der Informationen erfolgt daher in eigener Verantwortung, wobei Sie dabei das geltende Recht zu beachten haben.
-5- Im Hinblick auf die mit der Informationsplattform "Topf-Secret" verbundene kontroverse Diskussion können wir Sie nur vorsorglich darauf hinweisen, dass Sie, wie bei allen Meinungsäußerungen über Dritte, von die- sen rechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob derartige Ansprüche im Einzelfall gerechtfertigt sind, liegt nicht im Aufgabenbereich der Verwaltung und ist daher auch nicht Gegenstand der vorliegenden behördlichen Auskunft. Im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten liegt die rechtsverbindliche Klärung solcher Rechtsfragen bei den zuständigen Gerichten." 8. Kosten: Es besteht keine Möglichkeit, den entstehenden Verwaltungsaufwand, der sich in der Summe auf über 1000 € belaufen wird, den Betreibern der Plattform in Rechnung zu stel- len. Die Anträge müssen einzeln bearbeitet und ggf. abgerechnet werden. ln der Regel können für den einzelnen Antrag keine Gebühren erhoben werden. Die Erhebung von Gebühren ist in § 7 Abs. 1 VIG geregelt: "Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden nach diesem Gesetz werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen nach§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 [Abweichungen= .. Beanstandungen"] ist bis zu einem Verwal- tungsaufwand von 1.000 Euro gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Infor- mationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Sofern der Antrag nicht gebüh- ren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren. Er ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag zurückzunehmen oder zu ergänzen.". Wir empfehlen folgenden Hinweis: .Die AuskunftserteilunQ ist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € gemäß § 7 Abs. 1 VIG gebOhren- und auslagenfrei. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand Oberschritten werden, wenn das betroffene Unternehmen Einwendungen erhebt oder gar den Rechtsweg beschreitet. ln diesem Fall wer- den kostendeckende GabOhren und Auslagen erhoben." Auch wenn ein Bürger gleich mehrere "Einzelanfragen" zu verschiedenen Betrieben stellt und diese dann in der Summe einen Aufwand über 1.000 Euro darstellen, kann dies nicht als eine VIG-Anfrage zusammengefasst und dann in Rechnung gestellt werden.
-6- 9. Textbaustein zur Eingangsbestätigung auch unter dem Aspekt von Art. 21 DSGVO und § 5 Abs. 2 S. 4 VIG (Antwortvorschlag im Bezugsschreiben vom 18.01.2019): Im Hinblick auf die obigen Ausführungen empfiehlt das MLR folgenden Beispieltext für das erste postalische Schreiben zu verwenden: "Sehr geehrt ... Antragsteller/in hiermit bestEiligen wir den Eingang Ihres o. a. Antrags vom xx.xx.xxxx. Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulassige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmit- telrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abwei- chungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wün- schen. Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer Antwort insbesondere zur Frage in Ziffer 2 Ihres Antrags gernaß § 5 VIG anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert. Sie haben der Datenweitergabe gernaß Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung widersprochen. Hierzu haben Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, das Recht. Ihre be- sondere Situation haben Sie jedoch nicht dargelegt. Bisher ist Ihr Widerspruch somit unbegründet. Wir weisen Sie darauf hin, dass gernaß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG auf Nachfrage des Dritten (betroffener Be- trieb) diesem der Name und die Adresse des Antragstellers offen zu legen ist. Wird der Widerspruch der Datenweitergabe nicht zurückgenommen oder entsprechend begründet, ist daher eine Bearbei- tung Ihres Antrags nicht möglich. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag unter dieser Vorgabe aufrechterhalten wollen oder Ihren Antrag zurücknehmen möchten. Falls Sie ihren Antrag aufrechterhalten, bitten wir weiterhin um Mitteilung, ob Sie mit Ihrer Frage zu Ziffer 1 nur die durchgeführten Routinekontrollen meinen oder alle lebensmittelrechtlichen Betriebs- überprüfungen wie z. B. auch Nachkontrollen oder Anlasskontrollen [Aufgrund·der Vielzahl (Stand x.x.2019: W) von VIG-Anfragen, die über das Online-Portal "FragDen- Staar hier eingegangen sind, werden wir höchstwahrscheinlich Ihren Antrag nicht fristgerecht gemaß § 5 Absatz 2 VIG beantworten können. Unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehender Ressourcen werden wir die Antrage in der Reihenfolge ihres Eingangs schnellstmöglich bearbeiten und beschei- den.}* Die AuskunftseTteilung ist grundsatzlieh bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € gernaß § 7 Abs. 1 VIG gebühren- und auslagenfrei. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn das betroffene Unternehmen Einwendungen erhebt oder gar den Rechtsweg beschrei- tet. ln diesem Fall werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch." *Dieser Hinweis ist nur möglich bei einer tatsächlich hohen Z~hl (siehe Nr. 4) 10.Akteneinsicht durch betroffene Unternehmen oder deren Rechtsbeistand: Das RP Stuttgart hat zwei Schreiben übermittelt, in denen Unternehmen bzw. deren Rechtsbeistand sich bereits vor Eröffnung des VIG-Verfahrens bzw. bereits vor Anhörung der von einem gestellten VIG-Antrag betroffenen Unternehmen an die zuständigen Behör- den gewandt haben. Das MLR empfiehlt in solchen Fällen eine kurze Antwort gegebenen- falls unter Hinweis auf das laufende Verfahren, insofern bereits eine Anfrage nach VIG ge- stellt worden ist. Der Unternehmer ist hierbei allgemein darüber zu informieren, dass es außerfrage steht, dass sich die Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und
' r -7- Recht hält, d. h. zum einen das Verfahren den geltenden Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechend rechtmäßig durchgeführt wird und zum anderen die speziellen Regelungen aus dem Verbraucherinformationsgesetz (insbesondere § 5 VIG) natürlich beachtet wer- den. Zudem steht den Unternehmen gemäß § 5 Abs. 4 VIG der Rechtsweg offen. Über eine Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 29 LVwVfG ist jeweils konkret im Hinblick auf den Stand des Verfahrens im Einzelfall zu entscheiden.
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