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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Topf Secret - Dokumente seit April

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Freistaat Thüringen Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Die Ministerin Heike Werner Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Postfach 90 03 54 · 99106 Erfurt Durchwahl: DEHOGA Thüringen e.V. Witterdaer Weg 3 99092 Erfurt lebensmittelueberwachung@ tmasgff. thueringen .de Ihr Zeichen: Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Ihre Nachricht vom: 18. Februar 2019 ~ Sehrgeehrt .. vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18. Februar 2019. Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) 53-2682/5-16-15104/201916 Erfurt 1J. . April 2019 Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben auf die Aktion "Topf Secret", die der Verein foodwatch in Zusammenarbeit mit der Plattform "FragDenStaat" am 14. Januar 2019 gestartet hat und mit der Verbraucherinnen und Verbrau- cher unter Bezugnahme auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde per automatisiert er- stellter E-Mail die Übersendung der Kontrollberichte der beiden letzten Be- triebsüberprüfungen beantragen können, wenn es hierbei zu Beanstandun- gen kam . Auf der Plattform "Topf Secret" werden die Antragsteller gebeten, die Antworten der Behörden zu veröffentlichen , damit auch andere sie sehen können . Aus Ihrer Sicht bedarf es insbesondere einer rechtlichen Würdigung, wenn Kontrollberichte der Lebensmittelüberwachung durch eine Behörde an Dritte weitergeben und dann schließlich durch diese Dritte veröffentlicht werden. Sie problematisieren dabei das Verhältnis der Regelungen des VIG zu § 40 Abs . 1a LFGB. Während § 40 Abs. 1a LFGB die aktive staatliche Information der Öffentlich- keit betrifft, beinhaltet die Informationsgewährung in den in Rede stehenden Fällen nach dem VIG die antragsveranlasste individuelle Einsichtsgewähr. Allein aus der Tatsache, dass die Setreiber der Plattform die Antragsteller bitten, die erhaltenen Informationen dort bekannt zu machen, kann aus hiesi- ger Sicht nicht geschlussfolgert werden, dass es den Antragstellern von vornherein nur um eine Veröffentlichung geht. Bei einer pauschalen Einstu- fung der Anträge als missbräuchlich würden solche Antragsteller benachtei- ligt, welche keine Veröffentlichung vornehmen möchten . Seite 1 von 2 Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales , Gesundheit, Frauen und Familie Werner-Seelenbinder-Straße 6 99096 Erturt www.thueringer-sozialministerium.de E-Mail-Adressen dienen im TMASGFF nur dem Empfang einfacher Mitleilunge ohne Signatur und/oder Verschlüsselung . Die Datenschutzinformation des TMASGFF können Sie unter http://www.thuerinqen .de/th7/tmasgff/d< tenschutz/ abrufen . Auf Wunsch über- senden wir Ihnen eine Papiertassung .
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Den für die Bearbeitung der in Rede stehenden VIG-Anfragen zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern in Thüringen wurden sei- tens des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit VIG-Anfragen über die Online-Piattform "Topf Secret" an die Hand gegeben. Um die von der Plattform "Topf Secret" ausgehende Systematik und den von den Betreibern der Plattform dort kund gemachten Wunsch der Veröffentli- chung der Kontrollberichte auf der Plattform zu berücksichtigen, wurde den zuständigen Behörden in Thüringen empfohlen, einen Hinweis in den Be- scheid aufzunehmen, wonach die Verantwortung für eine etwaige Veröffentli- chung und daraus folgende juristische Folgen allein beim Antragsteller liegt. Die Hinweise und Empfehlungen für den Vollzug hinsichtlich der automati- siert erstellten VIG-Anfragen werden fortlaufend evaluiert und aktuellen Ent- wicklungen im erforderlichen Umfang angepasst. Im Hinblick auf die Ermessensspielräume des VIG sind die schützenswerten Rechtspositionen der betroffenen Unternehmen und das öffentliche Inte- resse der Verbraucherinnen und Verbraucher an der lnformationserteilung sorgfältig abzuwägen. So möchte ich abschließend anmerken, dass den Ve- terinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern in den in Rede stehenden Fällen u. a. auch empfohlen wurde, den betroffenen Lebensmittelunterneh- mer trotz grundsätzlich bestehender Abweichungsmöglichkeit im VIG anzu- hören. Gleichzeitig wurden die Ämter auf die zu prüfenden Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach dem VIG sowie die besonderen Pflichten ge- genüber dem betroffenen Lebensmittelunternehmer nach § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 VIG im Rahmen der Antragsbearbeitung hingewiesen. Sie können daher versichert sein, dass Thüringen die berechtigten Interes- sen der Verbraucher sowie die der Lebensmittelunternehmer in möglichst ausgewogener Form in Einklang zu bringen versucht. ;,' M ..·.{t:freu!hichen. Grüßen j~ l•'l·i{j . Q \' H ike .ftverner Seite 2 von 2 'i
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