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Toxikologischer Bericht Rummelsburger Bucht Ostkreuz

Anfrage an: Fischereiamt

Den aktuellen toxikologischen Bericht über die Wasserqualität, sowie die letzte toxikologische Untersuchung des Fischbestandes der Rummelsburger Bucht am Ostkreuz. Diesbezüglich interessiert mich in wie weit der Verzehr von dort gefangenen Fischen als unbedenklich gilt und auf welcher Grundlage die Prüfung statt fand.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Mai 2017
  • Frist
    24. Juni 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Fischereiamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Toxikologischer Bericht Rummelsburger Bucht Ostkreuz [#21591]
Datum
23. Mai 2017 10:34
An
Fischereiamt
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den aktuellen toxikologischen Bericht über die Wasserqualität, sowie die letzte toxikologische Untersuchung des Fischbestandes der Rummelsburger Bucht am Ostkreuz. Diesbezüglich interessiert mich in wie weit der Verzehr von dort gefangenen Fischen als unbedenklich gilt und auf welcher Grundlage die Prüfung statt fand.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Fischereiamt
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Ich habe …
Von
Fischereiamt
Betreff
AW: Toxikologischer Bericht Rummelsburger Bucht Ostkreuz [#21591]
Datum
24. Mai 2017 13:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Ich habe Ihre Anfrage entsprechend der Zuständigkeit an die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Referat Wasserwirtschaft, Wasserrecht und Geologie II B und die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Bereich Verbraucherschutz weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen