Sehr geehrter Herr Miller,
das Bundesministerium der Verteidigung [geschwärzt] Protokoll [geschwärzt] erteilt
Tragegenehmigungen für das Tragen von Orden und Ehrenzeichen an der
Uniform der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nur für Orden und
Ehrenzeichen, die § 5 Ordensgesetz entsprechen, d.h. es muss sich um
Orden/Ehrenzeichen handeln, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt
oder einer ausländischen Regierung verliehen worden sind.
Die Marschauszeichnung "Schweizer Zweitagemarsch" erfüllt die vorgenannten
Voraussetzungen nicht.
Da die in Rede stehende Marschauszeichnung nicht § 5 Ordensgesetz
entspricht, darf diese gemäß der Bestimmungen der Zentralrichtlinie
A2-2630/0-0-5, „Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der
Bundeswehr“, Abschnitt 1 Nummer 118 und Abschnitt 6 i.V.m. Anlage 7.1 auch
an der Uniform der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nicht als Orden
oder Ehrenzeichen getragen werden. Dies gilt insbesondere auch für
Miniaturen zu diesem Abzeichen (z. B. Bandschnalle).
Die Voraussetzungen für den vorschriftsgemäßen Erwerb, das Tragen und die
zulässige Trageweise ausländischer sowie bi- und multinationaler Abzeichen
– insbesondere ausländischer Tätigkeits- und Spezialabzeichen /Abzeichen
ausländischer Streitkräfte – sind im Abschnitt 1 Nummer 118 und Abschnitt
5 Nummern 594 und 596 i.V.m. Abschnitt 7 Nummern 7.11 bis 7.13 der
Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-5 geregelt.
Eine entsprechende Bewertung, ob es sich bei der genannten
Marschauszeichnung um ein ausländisches Tätigkeits- oder Spezialabzeichen
im Sinne der o.a. Vorschrift handelt, hat durch den
Disziplinarvorgesetzten zu erfolgen. Dabei wird geprüft, ob diese
Auszeichnung im Dienst, bei dienstlichen Veranstaltungen nach § 1 Abs. 4
Soldatengesetz oder im Rahmen von Patenschaftsveranstaltungen erworben
wurde. Insbesondere wird darauf abgestellt, ob eine besondere militärische
Ausbildung oder die Erfüllung besonderer Leistungsbedingungen (z. B.
Schiessen) für den Erwerb notwendig war.
Bei positiver Prüfung, d. h. dem Vorliegen der oben genannten
Voraussetzungen, kann eine Auszeichnung als ausländisches
Tätigkeits-/Spezialabzeichen im Sinne der Vorschrift an der Uniform der
Bundeswehr getragen werden. Von den erworbenen Abzeichen darf jedoch zur
selben Zeit nur eines getragen werden.
Die Tragefähigkeit ist jedoch zu verneinen, wenn die Auszeichnung in ihrer
äußeren Form einem Orden oder Ehrenzeichen ähnelt. Dies ist immer dann
gegeben, wenn die Auszeichnung an einem Ordensband befestigt ist oder in
Form einer Bandschnalle verliehen wird.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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